NV: Die vom Postbediensteten über die Zustellung des Schriftstücks erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich gewesen sei, reicht für den Gegenbeweis nicht die Behauptung des Adressaten, er habe sich am Tag der Zustellung an der angegebenen Adresse aufgehalten .