NV: Das FG legt seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde, wenn es offensichtlich von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als dem, der sich aus den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergibt, und wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile der zur Begründung eines Haftungsbescheids dargelegten Erwägungen eine Unterschreitung des Auswahlermessens annimmt.