Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. ...