Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerdeführer, die unter anderem die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht rügen, keine Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss erhoben haben.
Die Anhörungsrüge war gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts statthaft, da der Beschluss zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen geführt hat, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr behoben werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <294> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Die Möglichkeit, erneut erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, steht dem nach Sinn und Zweck des § 321a ZPO nicht entgegen.
Das Versäumnis der Beschwerdeführer hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321a ZPO bezweckt, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3059 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.