...Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Sanierungsabsicht des Gläubigers nur dann angenommen werden kann, wenn dem Schulderlass allein die Absicht zu Grunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren, und weitergehende Motive für den Schuldenerlass für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG schädlich sind, hat das FG -anders als die Kläger meinen- auch nicht konkludent...