...Erbrachte rückerstattungsrechtliche Leistungen waren auf die BEG-Entschädigung anzurechnen; rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche gingen, soweit sie noch nicht erfüllt waren, auf das Land über, das die BEG-Entschädigung zahlte (vgl. Gießler, in: Gießler u.a., Das Bundesentschädigungsgesetz, Band V, Teil 2, 1983 S. 40)....