...Dies gilt auch für die Feststellungen zum Rücktritt und den dabei maßgeblichen Rücktrittshorizont. Im Fall einer erneuten Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB bestimmt sich der Regelstrafrahmen nach § 315b Abs. 3 StGB und nicht nach § 315 Abs. 3 StGB. Außerdem sieht die Vorschrift einen zu erörternden minder schweren Fall vor....