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Urteile für Rückgaberecht

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 103/10
...Bei ausländischen Fonds komme es auf das Bestehen einer Investmentaufsicht oder die Gewährung von Rückgaberechten an. Es sei nicht nach der von den Sondervermögen gewählten operativen Form zu unterscheiden. II. 10 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. V R 21/17
...Nach § 675r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009, BGBl I 2009, 2355; in Kraft nach dessen Art. 11 Abs. 2 seit dem 31....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 25/16
...BGB enthaltenen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt finden gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen nur entsprechende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 29/16
...290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 53 mwN) müsse eng an den konkreten Kosten der qualifizierten Unterrichtung ausgerichtet sein, wobei eine Pauschalierung nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen erfolgen dürfe. 20 Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 66/13
...Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) soll Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur dessen zeitlichen Anwendungsbereich begrenzen und setzt daher voraus, dass die bis zum 10....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 187/14
...Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 66/08
...Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 549/14
...Ob durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 37/09
...f, Kommentierungsstand 21.6.2018; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 24, Stand September 2013). 21 Das geltende Zahlungsdiensterecht der §§ 675c bis 676c BGB geht ursprünglich auf die Umsetzung von EU-Recht zurück, namentlich das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht...
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  2. Bundessozialgericht
  3. GS 1/18
...Es hat den Hinweis des Beklagten zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat "Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht"....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 34/08
...Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355), weil der Kläger den Leasingvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen hat....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 94/10
...Weder aus der Vorschrift des § 359 BGB, die nur ein unter bestimmten Umständen gegenüber dem Darlehensgeber bestehendes Leistungsverweigerungsrecht regele, noch aus der Regierungsbegründung zum VerbrKG (BT-Drucks. 11/5462, S. 23 f.) oder aus der systematischen Stellung der §§ 358, 359 BGB lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber neben den dort behandelten Folgen des Widerrufs- und Rückgaberechts...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 226/14
...zugestanden hätten. 9 Auf die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge seien § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1, § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 103/15
...Der Umstand, dass ein entsprechender Anteil der Erwerber der Brillen der Beklagten von seinem Rückgaberecht - aus welchen Gründen auch immer - Gebrauch macht, lässt nicht darauf schließen, dass bei den anderen Erwerbern dieser Brillen bei deren Verwendung keine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbare Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG besteht. 33 b) Die gegen die...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 227/14
...ordentlichen) Kündigung. 13 b) Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 14 aa) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 22/12
...Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe von § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB fristgerecht widerrufen hat; maßgeblich ist insoweit, ebenso wie bei allen anderen einschlägigen, Fernabsatzverträge und die damit verbundenen Widerrufs- und Rückgaberechte...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 368/13
...Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 101/15
...Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI die zivilrechtlichen Bestimmungen für Überweisungen vollständig verdrängen, fand damit im Gesetz einen sichtbaren Niederschlag. 23 Zum 31.10.2009 wurde das Zahlungsdiensterecht im BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht...
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 20/16 S
...Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 185/16