Entscheidungsdatum: 27.07.2016
Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 48.964 €
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte, der das Berufungsurteil am 9. Januar 2014 zugestellt wurde, am 24. Februar 2014 nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - NJW 2015, 2424 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger FamFG 5. Aufl. § 394 Rn. 64 mwN). Dass bei der Beklagten noch ein Vermögenswert vorhanden wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - MDR 2012, 1176 Rn. 27 f.), behaupten die Parteien selbst nicht.
Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt - im Gegensatz zum Wegfall der Parteifähigkeit während des Berufungsverfahrens (vgl. insoweit BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238) - zur Unzulässigkeit (allein) der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn es der Beschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. MünchKommZPO/Krüger 4. Aufl. § 544 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [Stand: 1. März 2016] § 544 Rn. 24; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 544 Rn. 5).
Dose |
RiBGH Dr. Klinkhammer hat |
Nedden-Boeger |
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Guhling |
Krüger |