Entscheidungsdatum: 04.07.2012
Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der "Beteiligungsrente I" der Volkswagen AG) ist nicht zeitratierlich gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB, sondern aus der ehezeitlich erreichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die Wertberechnung der Anwartschaft kann das Ehezeitende einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5a BetrAVG gleichgesetzt werden.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 2.000 €.
I.
Die Parteien streiten über die Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht hat die am 5. Dezember 1997 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10. Januar 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte). Zusätzlich erwarb die Ehefrau eine betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG, die sich aus einer "Grundversorgung" und einer "Beteiligungsrente I" zusammensetzt. Die ehezeitlich erworbene Grundversorgung hat der Versorgungsträger gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB zeitratierlich errechnet und auf eine Jahresrente von 5.896,80 € beziffert. Den Ehezeitanteil an der weiter erworbenen Beteiligungsrente I hat er aus den konkret erbrachten Aufwendungen ermittelt und auf eine Jahresrente von 1.139,64 € beziffert. Der Ehemann erwarb zusätzliche Anwartschaften aus einer Pensionszusage der S. KG und aus einer Lebensversicherung bei der B. Lebensversicherung a.G.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 124,21 € sowie im Wege des erweiterten Splittings zusätzliche Anwartschaften in Höhe von monatlich 15,99 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2006, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht die im Wege des erweiterten Splittings zu übertragende Rentenanwartschaft auf 24,76 € neu festgesetzt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die auf die Beteiligungsrente I angewendete Bewertungsmethode.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 6).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft, da sie durch den angefochtenen Beschluss unbeschränkt zugelassen ist. Soweit das Oberlandesgericht in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt hat, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG zuzulassen sei, liegt darin - nach dem hier anzuwendenden früheren Recht - kein abgrenzbarer Teil der Entscheidung. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts dienen vielmehr lediglich der Begründung der Zulassung. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach den Tarifvereinbarungen erbringe die Volkswagen AG im Rahmen der Beteiligungsrente I einen statischen Versorgungsaufwand in Höhe von monatlich 27 € (seit 2001; vorher 52 DM = 26,59 €). Dieser werde mittels des für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden persönlichen Verrentungssatzes in einen Rentenbaustein umgerechnet. Die bei Ehezeitende unverfallbare Anwartschaft sei nach den zugesagten Leistungen aus den ehezeitlichen Beiträgen zu ermitteln. Diese ergäben sich aus den bis dahin erreichten Rentenbausteinen einschließlich der Überschussbausteine. Letztere würden nach den §§ 12, 13 der Versorgungsordnung der Volkswagen AG (im Folgenden: VersO) in Abhängigkeit von der Renditeentwicklung des Pensionsfonds vergeben und seien zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zugesagt. Da unsicher sei, inwieweit künftige Überschüsse erzielbar seien, könnten die Überschussbausteine nur bis Ehezeitende berücksichtigt werden. Mögliche weitere Überschussbausteine, die auf den Ehezeitanteil entfallen, könnten allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren oder schuldrechtlich ausgeglichen werden. Auch die bereits garantierten Rentenbausteine könnten nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet werden, weil der zugrunde liegende Tarifvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet sei, und außerdem eine Hochrechnung auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit im Wege des Zeit-Zeit-Verhältnisses den Grundsatz der Halbteilung verletzte.
Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, dass die Beteiligungsrente I im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch ist, und auf dieser Grundlage einen monatlichen dynamischen Rentenwert der Beteiligungsrente I in Höhe von 26,58 € ermittelt.
Für die weiter bei der Volkswagen AG erworbene und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB zu bewertende Grundversorgung errechne sich - bei einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 475 statt 476 Monaten bis zur Altersgrenze - ein dynamisierter Betrag von 31,56 € anstelle der vom Familiengericht errechneten 31,49 €.
Außerdem sei der Rentenwert der vom Ehemann bei der S. KG erworbenen betrieblichen Altersversorgung nach einer nunmehr korrigierten Versorgungsauskunft auf 4,64 € zu bemessen. Daraus ergebe sich - unter Einschluss des bei der B. Lebensversicherung a.G. bestehenden Anrechts - der erweiterte Splittingbetrag von 24,76 € ((26,58 + 31,56 - 4,64 - 3,98) : 2).
3. Das Oberlandesgericht hat zwar auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Versorgungsordnung richtig entschieden.
a) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung sei wegen des Fehlens eines Tatbestandes und der fehlenden Wiedergabe der Anträge der Beteiligten nicht mit ausreichenden Gründen versehen und deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Denn § 547 ZPO ist auf Rechtsbeschwerden in Familiensachen nicht anzuwenden. Anders als § 576 Abs. 3 ZPO enthält nämlich § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Verweisung auf § 547 ZPO.
Die Pflicht zur Begründung einer Beschwerdeentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren ergibt sich aus § 53 b Abs. 3 FGG und wurde vom Oberlandesgericht beachtet. Das Oberlandesgericht hat den Streitstoff vollumfassend geprüft. Die Ausführungen lassen erkennen, von welchem Sachverhalt das Oberlandesgericht ausgegangen ist, und sie befassen sich auch mit dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.
Das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, wobei der Sachverhalt - nach dem hier anzuwendenden Verfahrensrecht gemäß § 12 FGG - von Amts wegen zu ermitteln ist. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen, während die Anträge der Parteien nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 976; MünchKommZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rn. 31). Dies rechtfertigt sich vor allem aus dem Umstand, dass im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich neben den Interessen der betroffenen Ehegatten auch die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind. Das Beschwerdegericht ist an die Sachanträge nicht gebunden, weil ein derartiges Bestimmungsrecht das Gericht dazu zwingen könnte, eine nicht der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 5, 9 = FamRZ 1984, 990, 991). Wegen der fehlenden prozessualen Bindung an die Sachanträge bedarf es in diesen Verfahren auch nicht zwingend deren Wiedergabe.
Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ehefrau darin begründet, dass sich die Beschwerdeentscheidung auf Inhalte der Versorgungsordnung der Volkswagen AG stützt, ohne dass diese Bestandteil der Gerichtsakten ist. Denn die Ehefrau ist selbst die Empfängerin der Versorgungszusage der Volkswagen AG. Das Oberlandesgericht durfte davon ausgehen, dass ihr die rechtlichen Grundlagen ihrer eigenen Altersversorgung bekannt sind. Das gilt erst recht, nachdem das Oberlandesgericht seinen Entscheidungsentwurf vorab zur Stellungnahme übersandt hatte und die Klägerin hierauf inhaltlich Stellung genommen hat, ohne die beabsichtigte Verwertung der Versorgungsordnung zu rügen.
b) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beteiligungsrente I gemäß der Auskunft der Volkswagen AG aus den in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen ermittelt hat, ohne nach der zeitratierlichen Methode den Ehezeitanteil in Bezug zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (FamRZ 2008, 1349, 1351) erkannt, dass die ihrem Wortlaut nach einschlägige Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB keinen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersversorgung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall abzusehen ist.
aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ist bei der Wertermittlung der betrieblichen Altersversorgung, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Methode).
Die zeitratierliche Methode ist auf die Zusageform der betrieblichen Leistungszusage zugeschnitten, welche zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich der ganz überwiegenden Praxis der betrieblichen Altersversorgung entsprach und seinerzeit den alleinigen Regelungsgegenstand des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 bildete. Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Methode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wertentwicklungen ehezeitlich erworbener Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit verwirklichen.
bb) Die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG ist keine betriebliche Leistungszusage. Gemäß § 20.2 des bestehenden Manteltarifvertrags erbringt die Volkswagen AG zusätzlich zum Monatsentgelt einen Versorgungsaufwand für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 27 € monatlich (bis zum 31. Dezember 2000: 52 DM = 26,59 €). Gemäß § 20.6 des Manteltarifvertrags i.V.m. § 11 Abs. 3 der durch Betriebsvereinbarung gefassten Versorgungsordnung wird der Versorgungsaufwand der Volkswagen AG mit dem für das jeweilige Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz in Rentenbausteine der betrieblichen Zusatzversorgung umgerechnet. Zusätzliche Rentenbausteine aus Überschussbeteiligungen werden gewährt, wenn das aus den Pensionsrückstellungen gebildete Sondervermögen Überschüsse erwirtschaftet (§ 12 Abs. 4, 5 Satz 3 i.V.m. § 13 VersO). Aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine und der Summe der Rentenbausteine aus Überschussbeteiligungen erbringt die Volkswagen AG die jährlichen Versorgungsleistungen in der Form einer tarifvertraglichen Direktzusage.
In dieser Ausgestaltung entspricht die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Denn die späteren Versorgungsleistungen beruhen auf Bausteinen, die aus der Umwandlung eines vom Arbeitgeber zugesagten monatlichen Beitrags erworben werden (vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234).
cc) Die Zusageform der beitragsorientierten Leistungszusage wurde - ebenso wie die Entgeltumwandlung - erst durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. 1997 I 2998) eingeführt. Gegenstand der beitragsorientierten Leistungszusage ist nicht eine nach Merkmalen wie Endgehaltsstufe oder Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessene Leistung, sondern allein der zum Aufbau einer Versorgung zu erbringende Aufwand. Die Höhe der Leistung ist also abhängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge und deren Erträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine mit dem Erreichen der Altersgrenze fällig werdende Betriebsrente verrentet. Bei der Entgeltumwandlung werden Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers nach denselben Grundsätzen verrentet. Beiden Zusageformen ist gemeinsam, dass das erworbene Rentenanrecht unmittelbar auf den geleisteten Beiträgen oder den umgewandelten Entgelten beruht und nicht durch spätere Einflüsse des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mitbestimmt wird.
dd) Daraus folgt, dass im Falle einer Ehescheidung die nach der Ehezeit platzgreifende weitere Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Einfluss mehr auf den Wert derjenigen Anwartschaften erlangen kann, die während der Ehezeit erworben wurden. Dann aber fehlt es an der Ausgangslage, unter der die zeitratierliche Inbezugsetzung des Ehezeitanteils zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit einen methodisch begründbaren Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes darstellen kann. Die zeitratierliche Methode stellte in dem Fall schlicht die ungenauere Bewertungsmethode gegenüber einer an den ehezeitlichen Beiträgen oder den ehezeitlich umgewandelten Entgelten konkret bemessenen Bewertung dar.
Dass eine differenzierte Behandlung der Zusageformen geboten ist, hat schließlich auch der Gesetzgeber anerkannt, indem er mit dem Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geregelt hat, dass der Mindestanspruch eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers nur im Falle einer auf betrieblicher Leistungszusage beruhenden Rente nach dem zeitratierlichen Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1, 3 a, 4 BetrAVG), hingegen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage oder bei Entgeltumwandlung die bis zu dem Ausscheidenszeitpunkt tatsächlich erreichte Anwartschaft zu gewähren ist (§ 2 Abs. 5 a BetrAVG).
Nicht bedacht hat der Gesetzgeber, dass die auf betriebliche Leistungszusagen zugeschnittene Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ebenso kein geeignetes Mittel darstellt, um Ehezeitanteile beitragsorientierter Leistungszusagen oder Entgeltumwandlungen sachgerecht zu bewerten. Weil mit einer Anwendung der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auf die neu eingeführten Zusageformen letztlich der die Vorschrift tragende Gesetzeszweck der Verwirklichung der Halbteilung verfehlt würde, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle der betrieblichen Leistungszusage geboten (so im Ergebnis bereits OLG Celle OLGR 2008, 692, 693; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351; Bergner FPR 2007, 142, 150; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 200 a; Glockner, FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 47; Rotax ZFE 2006, 178, 181; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 f.).
ee) Der Ehezeitanteil der Versorgung bemisst sich somit nach keinem der in § 1587 a Abs. 1 bis 4 BGB genannten Bewertungsmaßstäbe. Gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB hat deshalb das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. Von seinem Ermessen hat das Oberlandesgericht Gebrauch gemacht, indem es das Ehezeitende fiktiv einem Ausscheiden der Ehefrau aus dem Betrieb gleichgesetzt und den Ehezeitanteil der erlangten Anwartschaft nach den durch Bausteine zugesagten Leistungen bemessen hat. Das entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Verfahrensweise (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351; Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 202 a; Rotax ZFE 2006, 178, 181), gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist.
Eine Bestimmung des Ehezeitanteils nach dem bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1648, 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563) käme für die bei der Volkswagen AG erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital unabhängigen Bausteinprinzip beruht (vgl. bereits OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351).
c) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht die von der Volkswagen AG zugesagte "Grundversorgung" zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB bewertet. Auch die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an.
4. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sich die Berechnungsgrundlagen der auszugleichenden Versorgung inzwischen geändert haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ1990, 382, 383; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).
Durch Betriebsvereinbarung vom 17. Juni 2010 ist § 4 Abs. 1 VersO geändert worden. Die feste Altersgrenze wird danach nicht mehr mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, sondern entspricht nunmehr der jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der Übergangsregelung des § 33 Abs. 4 VersO i.V.m. Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 6 der Anlage 3 VersO [jeweils Stand 2010] gilt diese Regelung auch für die Dienstzeiten ab dem 1. Januar 2001, somit rückwirkend. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand zu einem geringeren Wert führt mit der Folge, dass sich auch der Ausgleichsbetrag absenkt.
Das Oberlandesgericht wird deswegen eine neue Versorgungsauskunft der Volkswagen AG sowie ggf. ergänzender Erläuterungen zur Auswirkung der zuletzt getroffenen Betriebsvereinbarungen auf die bereits vor 2001 begründeten Versorgungsanwartschaften einholen müssen. Wegen dieser noch erforderlichen weiteren Auskünfte kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur