Entscheidungsdatum: 27.01.2016
1. Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt.
2. Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993, XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232).
Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 5. Februar 2014 betreffend den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4 (NRW.BANK) abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I.
Die Beteiligten haben am 17. Dezember 1982 die Ehe geschlossen. Mit einem am 13. Januar 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller (Ehemann) die Scheidung beantragt und ausgeführt, die Ehe sei gescheitert. Mit einem am 26. Januar 2005 zugestellten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin (Ehefrau) ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt, weil die Ehegatten bereits seit dem 13. Januar 2003 getrennt lebten und die Ehe gescheitert sei. Der Ehemann hat seinen Scheidungsantrag später zurückgenommen.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. Dezember 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,1188 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,5594 Entgeltpunkten, darüber hinaus ein Anrecht bei dem Landtag NRW (Beteiligte zu 1) mit einem Ausgleichswert von 1 € monatlich. Ferner bestand zum Ehezeitende ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage bei der NRW.BANK (Beteiligte zu 4). Die Beteiligte zu 4 hat den Kapitalwert als Barwert der von ihr zugesagten Versorgung zum Ehezeitende mit 1.193.077 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von 595.331 € vorgeschlagen.
Aus den genannten Anrechten bezieht der 1937 geborene Ehemann seit dem 1. April 2002 eine Altersversorgung. Wegen des laufenden Rentenbezugs hat die Beteiligte zu 4 den zunächst mitgeteilten Barwert neu auf den Stichtag 31. Dezember 2013 berechnet und nunmehr mit 1.120.031 € angegeben sowie unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von nur noch 558.668 € vorgeschlagen.
Die Ehefrau hat als Landesbeamtin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.056,15 € monatlich erworben. Da die Vorschriften des Landes eine interne Teilung dieses Anrechts nicht vorsehen, hat der Versorgungsträger die externe Teilung mit einem Ausgleichswert von monatlich 1.028,07 € bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 225.776,27 € vorgeschlagen.
In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28. März 2006 hatten die Ehegatten übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und geschieden werden wollten. Nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 26. März 2013 zurückgenommen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2014 beantragt, den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen. Das Familiengericht hat die Ehe durch Beschluss vom 5. Februar 2014 geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht hat es intern geteilt, indem es zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von "558.668 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung NRW.BANK", bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat. Von einem Ausgleich des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts hat es wegen Geringfügigkeit abgesehen; das Anrecht der Ehefrau hat es extern geteilt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 4 den Barwert des bei ihr begründeten Anrechts des Ehemanns auf den Stichtag 30. Juni 2014 neu berechnet und mit 1.129.021 € angegeben sowie - unter Berücksichtigung von Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 563.128 € vorgeschlagen.
Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Auf die weitergehenden Beschwerden beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts dahin abgeändert, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 563.128 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung der NRW.BANK, bezogen auf das Ehezeitende, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf interne Teilung des Anrechts bei der Beteiligten zu 4 mit einem Ausgleichswert von 595.331 € zu ihren Gunsten weiter, während der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde die interne Teilung des Anrechts mit einem geringeren Ausgleichswert, und zwar auf Basis des vom Familiengericht zugrunde gelegten Rechnungszinses von 6 %, verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen den Scheidungsausspruch.
II.
Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 5. Februar 2014 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist.
1. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sich gegen den Scheidungsausspruch wendet, ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 73 FamFG statthaften Anschlussrechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wurde dem Ehemann die Anschließung hinsichtlich des Beschlusses im Übrigen ermöglicht. Wenn eine Verbundentscheidung nur hinsichtlich der Entscheidung in einer Folgesache angefochten wird, ist der Rechtsmittelgegner nach § 145 Abs. 1 FamFG nicht auf eine Anschließung im Rahmen dieser Folgesache beschränkt. Er kann vielmehr mit dem Anschlussrechtsmittel auch den Scheidungsausspruch angreifen (vgl. zum früheren Recht Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1204 und BGH Beschluss vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 75/79 - FamRZ 1980, 233 mwN).
b) Das Oberlandesgericht hat die auf vermeintliche Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Ehemanns gegen den Scheidungsausspruch jedoch zu Recht zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde bedurfte es keiner erneuten Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, nachdem der Ehemann seinen eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen und auf Zurückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau angetragen hatte.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Gemäß § 128 Abs. 1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten vermittelt werden (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 128 Rn. 5).
Im vorliegenden Fall hat eine Anhörung der Ehefrau vor dem Familiengericht am 28. März 2006 stattgefunden, bei der sie, wie auch der Ehemann, ihren Scheidungswunsch geäußert und zum Getrenntleben vorgetragen hat. Zwar ist der Ehemann von seinem in dem Termin geäußerten Scheidungsverlangen später abgerückt. Das begründete jedoch keine Notwendigkeit, die Ehefrau daraufhin erneut anzuhören. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Ehefrau von ihrem Scheidungsverlangen abgerückt sein könnte, ergeben sich nicht, zumal sie in einer privatschriftlich verfassten Mitteilung an das Gericht ausdrücklich an ihrem Scheidungsverlangen festgehalten hat.
Durch das Abrücken des Ehemanns von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da zwischen den Ehegatten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13. Januar 2003 besteht. Scheidungshinderungsgründe gemäß § 1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch erforderte die noch anhängige Verbundsache Versorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung der Ehefrau. Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt abgesehen werden.
2. Die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind hingegen begründet.
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet: Zwar habe das vom Ehemann bis zum Ehezeitende in der betrieblichen Altersversorgung erworbene Anrecht einen Ehezeitanteil von 1.193.077 €, dem nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleichswert von 595.331 € entspreche. Der laufende Bezug von Rentenleistungen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere jedoch den Kapitalwert der Versorgung, den der Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleichswert angegeben habe. Dies stelle eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei, weil sie bereits in der Ehezeit angelegt gewesen sei. Daher sei im Falle eines laufenden Rentenbezugs grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen und zu teilen, denn es könne nur das geteilt werden, was tatsächlich noch vorhanden sei. Zu berücksichtigen seien dabei allerdings auch zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eingetretene Werterhöhungen, die darauf zurückzuführen seien, dass der zugrunde gelegte Abzinsungszinssatz (Rechnungszins) von ursprünglich 6 % zum Ehezeitende auf 4,76 % zum neuen Stichtag am 30. Juni 2014 - zeitnah zur Entscheidung des Oberlandesgerichts - abgesunken sei. Zwar sei ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Verringere sich jedoch der Wert des Ehezeitanteils aufgrund laufender Rentenzahlungen, führe die gegenläufige Entwicklung, verursacht durch die Verringerung des Rechnungszinses, nicht zu einem absoluten Wertzuwachs des Ehezeitanteils, sondern lediglich dazu, dass der durch die laufende Rentenzahlung eingetretene nacheheliche Wertverlust teilweise wieder aufgehoben werde und damit geringer ausfalle.
b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Oberlandesgericht hat bereits keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welcher Art das auszugleichende Anrecht ist. Hiervon hängt jedoch ab, ob die Beteiligte zu 4 zu Recht einen Kapitalwert als Ausgleichswert angegeben hat.
aa) Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Ist einem Beschäftigten ein endgehaltsbezogenes Ruhegehalt zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich und zugleich der Teilungsgegenstand für die interne Teilung.
Zwar räumt das Gesetz dem Versorgungsträger eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Wahlrecht ein, wonach entweder der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Die Vorschrift des § 45 VersAusglG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn dem Ausgleichspflichtigen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist. Auf eine solche sind nämlich die Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 250; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 225; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 6; sowie vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.). Dem Versorgungsträger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, hier also dem Rentenbetrag, zu berechnen.
bb) Bereits mit ihrer Versorgungsauskunft vom 11. Januar 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt, dass dem Ehemann mit Eintritt in die damalige Westdeutsche Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB) eine "Zusage auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)" erteilt worden sei, wobei das zugesagte Ruhegehalt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts 75 v.H. des Grundgehalts (ruhegehaltsfähige Bezüge) betrage und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Zeit vor der Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 anzurechnen seien. In einer weiteren Auskunft vom 12. Juni 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt, dass die Versorgungsleistung in der Leistungsphase gemäß den linearen Erhöhungen der Beamtenversorgung ansteige.
Wie der Senat - auch bereits für die frühere WestLB - entschieden hat, können die von den Landesbanken erteilten Versorgungszusagen die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfüllen (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; vom 16. September 1998 - XII ZB 232/94 - NJWE-FER 1999, 25 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10 - FamRZ 2011, 1558 Rn. 8 ff.). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch dem Ehemann eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt worden ist, liegt darin, dass er während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 offensichtlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht frei war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 223).
c) Es bedarf daher näherer Aufklärung anhand der konkreten Rentenzusage aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1991, ob die dem Ehemann zugesagte Versorgung die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in allen Punkten erfüllt. Ist das der Fall, bedarf es der Einholung einer neuen Versorgungsauskunft unter Zugrundelegung des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße. Auf die Zulassungsfrage käme es dann nicht an. Da der Senat wegen der noch erforderlichen Aufklärung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Im Rahmen der erneuten Befassung durch das Oberlandesgericht wird außerdem die Angemessenheit der von der Beteiligten zu 4 beanspruchten Teilungskosten in Höhe von 2.695 € zu überprüfen sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
Dose Weber-Monecke Günter
Nedden-Boeger Botur