Entscheidungsdatum: 17.09.2014
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2012 zu Ziffer 1 der Beschlussformel aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 21. Dezember 2011 wegen der internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Ziffer 2 lit. e der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für die Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 27. Juli 2011) bei Teilungskosten in Höhe von 200 € übertragen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.
Beschwerdewert 1.000 €.
I.
Das Amtsgericht hat die am 1. August 2003 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am 16. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 21. Dezember 2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ein betriebliches Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pensionsfonds) intern geteilt und zugunsten des Antragstellers ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fondsanteilen übertragen.
Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts um die Benennung der konkreten Fassung der Versorgungsregelung sowie um eine "offene" Beschlussformel zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot der Antragsgegnerin zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds wie folgt neu gefasst:
"Durch interne Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. für den Antragsteller ein Anrecht in Höhe von 8.845,37 €, bezogen auf den 31. August 2011, nach Maßgabe des Pensionsplan 2001 der Telekom Pensionsfonds a.G., Stand 11/2009, i.V.m. der Teilungsordnung vom 27.07.2011 übertragen."
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Pensionsfonds, mit der dieser zum einen die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Teilung des Anrechts in Fondsanteilen erstrebt und zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen" Beschlussfassung weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2012 - 16 UF 155/12) bei juris veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte beim Telekom Pensionsfonds a.G. sei - in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung - von Amts wegen als Kapitalwert durchzuführen. Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes sei nach § 45 Abs. 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag oder als Kapitalbetrag maßgeblich. § 5 VersAusglG regele lediglich die Bestimmung des Ehezeitanteils und die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichswertes. Die Teilung von Fondsanteilen sei demgegenüber nach dem Gesetz weder für die interne noch für die externe Teilung vorgesehen. Der Versorgungsträger sei bei der Umsetzung der auf Übertragung eines Kapitalbetrages gerichteten Entscheidung gehalten, das Kapital wieder in Fondsanteile zurückzurechnen, die dann ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung in gleichem Maße teilhaben könnten wie die Fondsanteile des Ausgleichspflichtigen. Dynamikunterschiede entfielen bei dieser Form der internen Teilung.
Die durch den Pensionsfonds geforderte "offene" Beschlussformel sei weder bei interner noch bei externer Teilung zulässig. Sie widerspreche dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln. Der Titel müsse aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genüge es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruches mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich sei; dies sei bei dem Tenorierungsvorschlag des Pensionsfonds aber nicht der Fall.
Zu Recht verlange der Pensionsfonds demgegenüber, dass die dem Anrecht zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung in der Entscheidungsformel zu benennen sei. Dies sei wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings gemäß § 10 VersAusglG die interne Teilung des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts angeordnet.
a) Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfügung gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), B (Risikoversicherungen) und C (konventionelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die Planteilnehmer eingehenden Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber - abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensalter des Planteilnehmers - in die Abteilungen B und/oder C umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden Beiträge für die Abteilung B entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
Die Antragsgegnerin hat bis zum Ehezeitende am 31. August 2011 ausschließlich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 26,7747 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 13,3874 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kapitalwert im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 8.845,37 €.
b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sichergestellt.
aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeitlichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die - gegebenenfalls mehrfache - Umschichtung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Ehe-zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitan-teilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der Versorgungsträger im Umsetzungszeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert- und Bestandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Ausgleichswert für den ausgleichsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 11).
bb) Nach Ziffer 5 der Teilungsordnung in Verbindung mit § 10 des Pensionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines Arbeitnehmers, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusglG). Der - gegebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene - Ausgleichswert wird als Beitragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abteilung A des Anlagestocks investiert.
cc) Soweit der Pensionsplan dem Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsberechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung).
3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von der Antragsgegnerin in der Abteilung A erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorgeschlagenen Bezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen.
a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten angegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlussfassung zulässig ist.
aa) Mit dem Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Stuttgart Beschluss vom 31. Mai 2012 - 16 UF 108/12 - juris Rn. 25) wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge - und damit auch für fondsgebundene Anrechte - einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt sei (OLG München [16. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2012 - 16 UF 1623/11 -BeckRS 2014, 01858 und OLG München [12. Zivilsenat] Beschluss vom 5. Juni 2012 - 12 UF 183/12 - BeckRS 2014, 03115). Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen zumindest eine ergänzende Benennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).
bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
(1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18).
(2) Soweit es Anrechte der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.
(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere Beurteilung geboten. Zwar sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Auch dies schließt es aber nicht aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791).
(4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezeit-liche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln.
4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse demgegenüber eine Ergänzung der Beschlussformel um weitergehende Regelungen zur Bestimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des - hier in Fondsanteilen ausgedrückten - Ausgleichswertes übertragen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot der Antragsgegnerin zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 18; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat bereits das Beschwerdegericht das diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, in die Beschlussformel aufgenommen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur