Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich

Ausfertigungsdatum: 03.04.2009


§ 46 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.