Entscheidungsdatum: 17.06.2015
1. Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.
2. Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen.
3. Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013, XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006, XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat, an ihn für das Jahr 2010 weitere 3.222,54 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
A.
Der Antragsteller verlangt als Träger der Sozialhilfe vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
Die im Dezember 1925 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Mutter) lebt seit 1998 in einem Altersheim. Soweit sie die Heimkosten aus ihren Einkünften nicht vollständig zahlen konnte, übernahm diese der Antragsteller. Die Heim- einschließlich der Pflegekosten beliefen sich im für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 - ohne Investitionskosten - auf 32.352,85 €. Daneben erhielt die Mutter, deren Jahresrente sich auf 3.838,32 € belief, ein Taschengeld von jährlich 1.347,48 €. Da sie nicht pflegeversichert war, bezog sie kein Pflegegeld.
Der 1950 geborene und verheiratete Antragsgegner ist seit 1. Januar 2010 verrentet und verfügte im Jahr 2010 bei Steuerklasse III monatlich über eine Rente in Höhe von 1.388,70 € sowie eine Betriebsrente in Höhe von 1.963,39 €. Zudem erhielt er eine Übergangszahlung. Außerdem verfügt er über Leistungen aus zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungen. Ferner erzielten der Antragsgegner sowie seine Ehefrau, mit der er in einem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Zweifamilienhaus lebt, Kapital- und Mieteinkünfte. Seine Ehefrau verfügte im Jahr 2010 aufgrund ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit bei Steuerklasse V zudem über Nettoeinkünfte in Höhe von 799,74 €.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner für das Jahr 2010, in dem dieser monatlich 405 € Unterhalt gezahlt hatte, auf Zahlung eines weiteren Betrages von 28.976,86 € in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht dem Antragsteller insoweit einen Betrag von 3.557,83 € zugesprochen hatte, hat dieser in der Beschwerdeinstanz für das Jahr 2010 noch einen Gesamtbetrag von 23.901,34 € gefordert. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner insoweit verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 7.476,96 € zu zahlen. Gegen die Abweisung seines weitergehenden Antrages wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde insoweit, als er weiteren rückständigen Elternunterhalt für das Jahr 2010 in Höhe von 3.222,54 € nebst Zinsen fordert.
B.
Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13 - FamRZ 2014, 1355 Rn. 5 mwN).
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Antragsteller hat seine Rechtsbeschwerde im Rahmen der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zulassung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 beschränkt. Da der streitgegenständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar ist, ist eine entsprechende Begrenzung der Rechtsbeschwerde möglich (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 9 mwN).
2. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde spricht auch nicht, dass der Landkreis die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obgleich in den Rubren der Vorentscheidungen jeweils das Land als Beteiligter genannt ist. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche und unschädliche Falschbezeichnung des Antragstellers.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - NJW-RR 2013, 394 Rn. 13) gilt für die Zivilprozessordnung folgendes: Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - NJW-RR 2013, 394 Rn. 13). Außer der Bezeichnung in dem Schriftstück, das den Rechtsstreit einleitet und dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen kann zur Bestimmung der Partei auch das weitere Prozessgeschehen herangezogen werden; dies gilt auch für die Frage, wer Antragsteller ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Vorbem. § 50 Rn. 4 mwN).
Diese Grundsätze finden auf Familienstreitsachen gemäß §§ 112, 113 FamFG gleichermaßen Anwendung.
b) Gemessen hieran ergibt eine Auslegung der Antragsschrift einschließlich der zu den Akten gereichten Anlagen und des weiteren Verfahrensgeschehens, dass Antragsteller - auch in der Instanz - tatsächlich der Landkreis war.
Dies folgt schon daraus, dass ausschließlich Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 94 SGB XII verfahrensgegenständlich sind, für die allein der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetz zur Ausführung des XII. Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2004 also der Landkreis (AGSGB XII GBl. 2004, 469, 534).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung ausgeführt:
Der Bedarf der Mutter sei mit Ausnahme der Investitionskosten ausreichend dargetan. Lebten Eltern in einem Pflegeheim, werde der Bedarf im Wesentlichen durch die Heim- und Pflegekosten sowie ein angemessenes Taschengeld bestimmt. Die Heimkosten einschließlich der Investitionskosten zuzüglich Taschengeld hätten im Jahr 2010 37.675,18 € betragen (Heimkosten 36.327,70 €/Taschengeld 1.347,48 €). Die Investitionskosten für 2010 in Höhe von 3.974,85 € seien beim Bedarf nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller trotz Hinweises nicht dargetan habe, dass dieser Bedarf anzuerkennen sei. Die Mutter könne ihren Bedarf mit ihrer Altersrente in Höhe von 319,86 € monatlich teilweise selbst decken.
Überdies sei von ihrem Bedarf ein fiktives Pflegegeld abzusetzen. Die Mutter beziehe keine Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, weil sie weder freiwillig noch gesetzlich krankenversichert sei. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei die Mutter sozialhilfeberechtigt gewesen. Eine freiwillige Weiterzahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge ab Januar 1995 habe der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 abgelehnt; eine eigene Zahlung sei der Mutter nicht möglich gewesen. Ihr Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erfolgt. Damit habe es letztlich keinen Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung gegeben. Folge sei, dass die Mutter kein Pflegegeld beziehe, ohne dass hieran irgendeine Mitverantwortung des Antragsgegners bestehe. Wenn verabsäumt worden sei, ausreichenden Versicherungsschutz in zumutbarer Weise durch den Unterhaltsgläubiger zu schaffen, so könne dies nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners gehen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2013, 1143), wonach sich der Unterhaltsgläubiger in einem solchen Fall fiktive Leistungen der Pflegeversicherung zurechnen lassen müsse, sei zutreffend. Dabei könne letztlich dahingestellt bleiben, ob in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine Bedarfsminderung anzunehmen oder der Forderungsübergang nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII unbillig sei.
Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Antragsgegner im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids schon Betreuer seiner Mutter gewesen sei. Der Bescheid des Antragstellers enthalte keinerlei Hinweis auf die damit entstehende Versicherungslücke hinsichtlich der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Pflegeversicherung. Dass damit gleichzeitig die Aufnahme der Mutter in die Pflegeversicherung verhindert werden würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Gerade im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter sei jedoch ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen, sei treuwidrig. Dies führe dazu, dass das Pflegegeld fiktiv abzusetzen sei. Die Leistungen der Pflegeversicherung betrügen 1.279 € monatlich bei Pflegestufe 2. Abzusetzen seien damit 15.348 €.
Von den danach verbleibenden 14.514,01 € sei die Forderung nur in Höhe von 12.336,91 € auf den Antragsteller übergegangen. Im Übrigen sei ein Forderungsübergang in Höhe von 15 % wegen der vom Antragsgegner seiner Mutter gegenüber erbrachten Arbeits- und Pflegeleistungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII unbillig.
§ 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Antragsgegners für das Jahr 2010 allerdings nicht anwendbar. Die Mutter habe im Jahr 2010 keinen Anspruch auf Grundsicherung gehabt. Darüber hinaus bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des Amtsgerichts, soweit dieses 56 % der gesamten entstandenen Heimkosten als vom Anspruchsübergang ausgeschlossen angesehen habe. Dies könne schon deshalb nicht richtig sein, weil in den Heimkosten auch andere Kosten wie Pflegekosten und Verpflegung enthalten seien. Ausgehend von dem aufgeführten Kostensatz von 11,25 € am Tag für Unterkunftskosten errechneten sich reine Unterkunftskosten von 337,50 € monatlich. Rund 149 € wären ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage auf die Antragstellerin übergegangen, so dass sich der übergegangene Anspruch ohnehin nur um 2.268 € jährlich mindern würde.
Der Antragsgegner sei zur Zahlung des geschuldeten Unterhalts auch dann leistungsfähig, wenn man seiner Auffassung folgte, wonach die als Altersvorsorge bestimmten Zahlungen auf seine statistische Lebenserwartung umzurechnen seien. Ziehe man die im März 2010 erfolgte Zahlung von 15.032,83 € aus der betrieblichen Altersvorsorge von dem Jahresbetrag 2010 von 109.771,28 € ab und addiere nur die im April 2010 geflossene Übergangszahlung von 6.269,23 € hinzu, errechneten sich Nettoeinkünfte von 101.008,13 €, monatlich 8.417,34 €. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners die zusätzliche Altersvorsorge mit einem Betrag von 4.700 € brutto jährlich, 391 € monatlich, zu berücksichtigen sei.
Eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum 2010 bestehe schließlich auch dann, wenn zu seinen Gunsten eine fiktive Steuerberechnung vorgenommen werde. Der Antragsgegner und seine Ehefrau hätten aufgrund des weitaus geringeren Einkommens der Ehefrau die Steuerklassen III und V gewählt. Habe das unterhaltspflichtige Kind die Lohnsteuerklasse V gewählt, sei sein Nettoeinkommen entsprechend Lohnsteuerklasse I bzw. IV fiktiv zu erhöhen. Konsequent sei es, bei der Steuerklassenwahl III/V zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes das Nettoeinkommen auf der Basis der fiktiven Besteuerung nach Steuerklassen IV/IV (entsprechend I/I) vorzunehmen. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens führe dazu, dass durch das - sich bei Steuerklasse III ergebende - höhere Einkommen des Antragsgegners eine erhöhte Leistungsfähigkeit eintrete. Letztlich führe dies zu einer Schwiegerkindhaftung, die unterhaltsrechtlich nicht zulässig sei. Bei Steuerklasse IV hätte der Antragsgegner im Jahr 2010 rund 5.000 € mehr an Steuern zu entrichten, 416 € monatlich. Auch unter Berücksichtigung der dann höheren Kirchensteuer und des höheren Solidaritätsbeitrags würde sich das Einkommen nicht um mehr als 600 € monatlich verringern. Es würde sich zumindest noch auf 7.800 € belaufen. Nach Abzug von 2.055,34 € für Belastungen entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts für 2010 blieben rund 5.745 €. Auch unter weiterer Berücksichtigung der Sondertilgung des Antragsgegners sei ausreichendes Einkommen zur Zahlung des übergegangenen Anspruchs gegeben.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Bedarfsbemessung allerdings im Ansatz nicht zu beanstanden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten. Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten aber voneinander abweichen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 16).
Neben den Heimkosten umfasst die Sozialhilfe einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 16 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Es ist weder zu beanstanden noch von der Rechtsbeschwerde angegriffen, dass das Oberlandesgericht für das Jahr 2010 im Ausgangspunkt von einem Bedarf für die Mutter von 33.700,33 € ausgegangen ist, der sich aus Heimkosten inklusive der Pflegekosten und einem Barbetrag zusammensetzt, ohne zusätzlich Investitionskosten zu berücksichtigen.
b) Dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Mutter ihre Altersrente in Abzug gebracht hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie sein Ansatz, wonach sich im Einzelfall ein fiktives Pflegegeld unterhaltsmindernd auswirken kann.
aa) Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Sozialleistungen gehören, wenn sie nicht subsidiär sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04 - FamRZ 2007, 1158 Rn. 14). Im Ergebnis darf weder einsetzbares Vermögen vorhanden sein, noch dürfen Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen bzw. wegen entsprechender Verletzung der Obliegenheit fiktiv zuzurechnen sein (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 933).
Verabsäumt der Unterhaltsberechtigte es, sich hinreichend für den Eintritt seines Pflegefalles zu versichern, so kann ein - ihm bei angemessener Absicherung zustehendes - fiktives Pflegegeld grundsätzlich von seinem Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht werden, wenn der Pflegefall eingetreten ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1143; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand 1. Oktober 2014] § 1602 BGB Rn. 174; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1601 Rn. 7).
bb) Jedoch vermögen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen eine Obliegenheitsverletzung der Mutter als ursprüngliche Unterhaltsgläubigerin und damit die Anrechnung eines fiktiven Pflegegeldes nicht zu begründen.
Dabei kann eine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, dass sie den Bescheid vom 19. Dezember 1994, mit dem der Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Kranken-, und damit im Ergebnis auch der Pflegeversicherung abgelehnt hat, nicht angefochten oder - alternativ - nicht aus eigenen Mitteln für den Abschluss einer Pflegeversicherung gesorgt hat.
Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsgegner als damaliger Betreuer für die unterbliebene Versicherung verantwortlich war, darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Antragstellers keinerlei Hinweis auf die damit entstehende Versicherungslücke hinsichtlich der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Pflegeversicherung enthalten habe. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen zufolge es an einer Verantwortlichkeit des Antragsgegners als Betreuer für die unterbliebene Versicherung fehlte, gelten auch für die Mutter. Wenn der Betreuer schon nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine Pflegeversicherung der Mutter Sorge zu tragen, dann muss dies erst recht für die - unter Betreuung stehende - Mutter selbst gelten. Daneben hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass ihr eine eigene Zahlung hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung in der privaten Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei.
c) Allerdings hat das Oberlandesgericht zu Recht erwogen, dass dem Anspruchsübergang teilweise § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entgegensteht.
aa) Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehung in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 mwN).
bb) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu einem teilweisen Ausschluss des Übergangs aus dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Pflegeversicherung gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gelangt ist.
(1) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter sei ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Danach sei es treuwidrig, einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und dann andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen. Damit liegt der gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erforderliche Bezug zum Sozialhilferecht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe, vor (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45). Denn eine unbillige Härte im Sinne der vorgenannten Norm kann ebenso darin bestehen, dass ein Sozialhilfeträger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch auch insoweit geltend macht, als eine Sozialhilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können und dies gerade auf einem Handeln des Staates oder seiner Organe beruht (jurisPK-SGB XII/Armbruster [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB XII Rn. 186). Dabei kann letztlich dahin stehen, ob der Antragsteller seinerzeit rechtlich gehindert war, für die Mutter eine Pflegeversicherung abzuschließen. Denn wäre dies eine Konsequenz der (seinerzeit) geltenden Rechtslage gewesen, wäre das Ergebnis ebenso dem Staat zuzurechnen.
(2) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Pflegegeldes inkonsequent ist, wenn nicht zugleich die monatlichen Aufwendungen für eine entsprechende Pflegeversicherung beim Bedarf zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Denn auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
Ob die von der Rechtsbeschwerde dargelegten Beträge zutreffend ermittelt sind, wird das Oberlandesgericht noch zu prüfen haben. Ebenso wird es im Rahmen der Zurückverweisung noch Gelegenheit haben, festzustellen, inwieweit eine Beitragspflicht bei bereits eingetretenem Versicherungsfall fortbesteht.
cc) Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt, dass sowohl das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht im Hinblick auf die von dem Antragsgegner und seiner Ehefrau bereits vor Eintritt der Sozialhilfe übernommenen Betreuung und Pflege der Mutter gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII eine Kürzung des - um das fiktive Pflegegeld reduzierten - übergegangenen Anspruchs um 15 % vorgenommen haben.
d) Jedoch hat das Oberlandesgericht die Anwendung des § 94 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII zu Unrecht ausgeschlossen.
aa) Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII gilt für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 SGB XII entsprechend.
(1) Nach § 105 Abs. 2 SGB XII unterliegen von den - bei den Leistungen nach § 27 a SGB XII oder § 42 SGB XII berücksichtigten - Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, 56 % nicht der Rückforderung. Dabei orientiert sich der Satz von 56 % am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drucks. 15/1516 S. 63 zu § 40 SGB II; BT-Drucks. 15/1761 S. 7).
(2) Die Verweisung in § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII auf § 105 Abs. 2 SGB XII schließt auch die Kosten für die Unterkunft im Rahmen einer stationären Einrichtung ein. Deshalb gehen 56 % der Wohnkosten (mit Ausnahme für Warmwasser und Heizung) auch dann nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - in einem Heim lebt (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 57, 70; wohl ebenso BayVGH Urteil vom 27. April 2010 - 12 BV 08.3353 - juris Rn. 25 ff., 32). Dass § 105 Abs. 2 SGB XII neben § 42 SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nur § 27 a SGB XII nennt, steht dem nicht entgegen. Zwar regelt § 27 b SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. In Absatz 1 Satz 1 ist jedoch erläutert, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst. Der "darin erbrachte" notwendige Lebensunterhalt umfasst mithin auch die in § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgeführte Unterkunft. Daneben verweist § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinsichtlich des Umfangs der Leistungen auf § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII, der in § 105 Abs. 2 SGB XII ebenfalls ausdrücklich Erwähnung findet.
Eine andere Auslegung stünde im Übrigen dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII entgegen. Mit der Neufassung des § 105 Abs. 2 SGB XII sollte bewirkt werden, dass sich der zum 1. Januar 2005 eingetretene Ausschluss u.a. der Sozialhilfeempfänger vom Wohngeldbezug rechtlich und tatsächlich nicht auf den Betroffenen auswirkt. Dieser sollte durch § 105 Abs. 2 SGB XII so gestellt werden, wie er stünde, wenn er Wohngeld, das grundsätzlich nicht der Erstattung unterliegt, erhalten hätte (Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts BT-Drucks. 15/1761 S. 7 zu § 100 SGB XII E [später § 105 SGB XII]; s. auch BT-Drucks 15/1516 S. 48 f. und 63 zu § 40 SGB II; Hußmann FPR 2004, 534, 536; jurisPK-SGB XII/Armbruster [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB XII Rn. 145; Günther FamFR 2012, 457, 459). Das hat auch Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen. Während beim Bezug von Wohngeld bei diesem kein Rückgriff genommen werden kann, wäre der Rückgriff nunmehr - ohne die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII - auch hinsichtlich der Unterkunftskosten eröffnet. Letztlich sollte also verhindert werden, dass nicht nur der Leistungsempfänger, sondern im Hinblick auf § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII auch der Unterhaltspflichtige (jurisPK-SGB XII/Armbruster [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB XII Rn. 145; Günther FamFR 2012, 457, 459) durch die Einbeziehung der Unterkunftskosten in die Sozialhilfe und den damit einhergehenden Ausschluss der Wohngeldberechtigung schlechter gestellt wird (s. auch Hußmann FPR 2004, 534, 536; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 70). Hiervon betroffen ist aber in gleicher Weise der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte bzw. derjenige, der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn auch der Hilfeempfänger konnte nach früherem Recht Wohngeld beantragen (s. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG in der Fassung vom 2. Januar 2001), ist jetzt aber vom Wohngeld nur deshalb ausgeschlossen, weil er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Gründe, gerade diese Personengruppe von der Vergünstigung auszunehmen, sind nicht ersichtlich.
bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mutter für das Jahr 2010 keinen Anspruch auf Grundsicherung hatte. Es hat aber verkannt, dass die Verweisung auf § 105 Abs. 2 SGB XII auch gilt, wenn der Hilfeempfänger Leistungen nach dem Dritten Kapitel, also Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (BayVGH Urteil vom 27. April 2010 - 12 BV 08.3353 - juris Rn. 32).
Welcher Betrag insoweit vom Übergang ausgeschlossen ist, kann den bislang vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Vor allem ist nicht ersichtlich, ob bei den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Unterkunftskosten von 11,25 € pro Tag bereits die Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung abgezogen worden sind.
e) Nach den in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Einkommenssituation des Antragsgegners wäre dieser zur Zahlung des von der Rechtsbeschwerde begehrten erhöhten Unterhalts leistungsfähig. Das Oberlandesgericht ist unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragsgegners in der Instanz bezogen auf die maßgebliche Steuerklasse sowie auf die Art und Weise der Berücksichtigung der Altersversorgungsbeiträge seitens des Arbeitgebers zu einem Einkommen von monatlich netto 5.745 € gelangt. Danach wäre der Antragsgegner auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen und der Senatsrechtsprechung entsprechenden Berechnung des Amtsgerichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30 ff.) in der Lage, neben dem vom Oberlandesgericht bereits zugesprochenen Betrag von 1.028,08 € auch den von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus geforderten monatlichen Betrag von 268,54 € zu zahlen.
Dabei ist das Oberlandesgericht zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine fiktive Besteuerung des Unterhaltspflichtigen sowie seines Ehegatten vorzunehmen ist. Andernfalls würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen der Unterhaltspflichtige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III und sein Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V gewählt haben, die in der Ehe an sich gleichmäßig zu verteilende Steuerbegünstigung bezogen auf die Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten ungleich verteilt (vgl. zum gegenläufigen Fall, in dem der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse V gewählt hat, Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - FamRZ 2004, 443, 444 f.). Jedoch ist der Ansatz des Oberlandesgerichts, die Steuerlast der Ehegatten nach Steuerklasse IV bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen umzurechnen, fehlerhaft, weil damit ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt wird, als es den Ehegatten bei Zusammenveranlagung tatsächlich zusteht. Beim Verwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrechtsprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16, 22; vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 26 und BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen. Dazu ist fiktiv wie folgt zu rechnen:
In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Diese Methode stellt sicher, dass das - nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfallenden Steuerlast - verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
III.
Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung wird es dem Oberlandesgericht ermöglichen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, zu den fiktiven Versicherungsbeiträgen Stellung zu nehmen. Ferner wird es gegebenenfalls entsprechende Feststellungen zur Höhe dieser Beiträge und zur Frage zu treffen haben, welche Auswirkungen der Eintritt des Pflegeversicherungsfalls auf die Beitragspflicht hat.
Sollte sich aufgrund der weiteren Feststellungen ergeben, dass der Bedarf um die fiktiven Versicherungsbeiträge zu erhöhen ist, wird das Oberlandesgericht Feststellungen zur Höhe der Unterkunftskosten nach Herausrechnung der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung zu treffen haben, um feststellen zu können, inwieweit ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antragsteller auch nach § 94 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII ausscheidet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur