Entscheidungsdatum: 24.10.2012
1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist.
2. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012, XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung der Unterbringung ihres am 30. Juni 1999 geborenen Enkels in einer geschlossenen Abteilung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich hatte das Amtsgericht auf Antrag des Stadtjugendamts am 29. September 2011 die Unterbringung des betroffenen Kindes gemäß § 1631 b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell übergriffig agierende männliche Kinder und Jugendliche und das nächtliche Einschließen des betroffenen Kindes in seinem Zimmer in der Zeit von 21:30 Uhr bis maximal 8:00 Uhr sowie während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal 3 Stunden bis zum 31. März 2012 genehmigt. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Kindesmutter und der Großmutter hatten keinen Erfolg.
Im Dezember 2011 hat der Ergänzungspfleger die Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des betroffenen Kindes beantragt. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und des Verfahrensbevollmächtigten der Großmutter hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Kindes bis zum 29. Januar 2013 genehmigt.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Großmutter hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde möchte sie die Aufhebung der Genehmigung der Unterbringung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat eine Beschwerdeberechtigung der Großmutter gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bejaht und im Übrigen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung des Kindes gemäß § 1631 b BGB lägen nach den Feststellungen des Sachverständigen vor. Der Sachverständige sei zu der Diagnose gelangt, dass bei dem betroffenen Kind eine Störung der psychosexuellen Entwicklung und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vorlägen. Diese Diagnose stütze sich nicht allein auf die Angaben des Kindes, sondern beruhe auf den seit mehreren Jahren dokumentierten Auffälligkeiten in dessen Sexualisierungsverhalten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei von einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung des Kindes insbesondere aufgrund der vorliegenden Störung der psychosexuellen Entwicklung auszugehen. Diese könne unbehandelt zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens führen. Eine derartige Entwicklung sei nicht nur zu vermeiden, um eine zukünftige Fremdgefährdung abzuwenden, sondern auch deshalb, weil eine derartige Entwicklung für den Betroffenen selbst mit einem erheblichen und oft lebenslang wiederkehrenden Leidensdruck verbunden sei. Eine solche Entwicklung sei als eine protrahierte erhebliche Gefährdung zu betrachten, zu deren Abwendung dringend eine weitere geschlossene Unterbringung des Kindes erforderlich sei. Eine adäquate Behandlung des Kindes sei derzeit weder in einer offenen Einrichtung noch im ambulanten Rahmen möglich, weil die Gefahr einer Beendigung der Behandlung durch Weglaufen zu befürchten sei und die therapeutischen/pädagogischen Ziele gegenwärtig nur unter den strukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereichs zu erreichen seien. Es gebe keine Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung.
Auch die im November 2011 stattgefundenen sexuellen Kontakte mit anderen Jugendlichen aus der Wohngruppe stellten die gesamte Behandlung des Kindes in der Einrichtung nicht in Frage. Ein hundertprozentiger Schutz vor solchen sexuellen Kontakten könne nirgendwo geboten werden, insbesondere auch nicht bei einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII, auf die die Großmutter abstelle. Außerdem wäre sowohl die Eigengefährdung des Kindes als auch die Fremdgefährdung im Hinblick darauf, dass sich das Kind selbst keine Grenzen setze und sich auch nicht an die Grenzen sexueller Selbstbestimmung anderer halten wolle, außerhalb einer geschlossenen Einrichtung viel größer. Diese - durch die Kontroll– und Einschlussmaßnahmen so weit wie möglich reduzierte - Kindeswohlgefährdung müsse daher in Kauf genommen werden.
Die zusätzliche Genehmigung des nächtlichen Zimmereinschlusses des Kindes sowie einmal wöchentlich während der Teamsitzung sei erforderlich, um das Kind in den Zeiten, in denen es durch Mitarbeiter der Einrichtung nicht persönlich beobachtet werden könne, einerseits vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, andererseits Dritte vor Übergriffen durch das Kind zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kind eine Suizid- oder Selbstverletzungsgefahr bestünde, seien nicht ersichtlich. Die Unterbringungsdauer sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der Großmutter des betroffenen Kindes gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bejaht.
aa) In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG) sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 1 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. Die Beschwerdeberechtigung anderer Beteiligter als dem betroffenen Kind bestimmt sich daher in diesen Verfahren nach § 335 FamFG, sofern - wie hier - der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Da § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG - anders als die in Betreuungsverfahren für die Beschwerdeberechtigung von Beteiligten maßgebliche Bestimmung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG - eine Beschwerdebefugnis für die Großeltern eines Betroffenen nicht vorsieht, richtet sich im vorliegenden Fall die Beschwerdebefugnis der Großmutter allein nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Danach steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen auch einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens zu, wenn diese im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden ist.
bb) Zwar hat das betroffene Kind, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Dadurch wird jedoch im vorliegenden Fall ihre Beschwerdebefugnis nicht in Frage gestellt.
§ 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG verweist in Verfahren über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Minderjährigen nach § 151 Nr. 6 FamFG uneingeschränkt auf die für die Unterbringung von Volljährigen maßgeblichen Vorschriften der §§ 312 ff. FamFG. Die allgemein für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften der §§ 151 ff. FamFG werden daher nach dem Wortlaut der Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollständig und abschließend durch die Vorschriften für das Verfahren in Unterbringungssachen ersetzt (MünchKommZPO/Heilmann 3. Aufl. § 167 FamFG Rn. 4; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 167 Rn. 2). Die §§ 151 ff. FamFG können daher in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung eines Minderjährigen weder direkt noch entsprechend angewendet werden (MünchKommZPO/Heilmann 3. Aufl. § 167 FamFG Rn. 4).
Allerdings bleibt das Verfahren auch weiterhin eine Kindschaftssache i.S. v. § 151 FamFG. Deshalb können im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Kindeswohls in diesen Verfahren (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078, 1079) bei der Auslegung der Unterbringungsvorschriften die Wertungen, die in den §§ 155 ff. zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 3. Aufl. § 167 Rn. 4).
Bei der Anwendung der §§ 312 ff. FamFG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 167 Abs. 3 FamFG für die Unterbringung von Minderjährigen eine Einschränkung der Regelung des § 316 FamFG enthält, wonach der betroffene Volljährige in Unterbringungssachen ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 167 Rn. 8). Minderjährige sind nach § 167 Abs. 3 FamFG in Unterbringungssachen hingegen erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres verfahrensfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt können Kinder ihre Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen. Die in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Wertung, dass es nicht sachgerecht ist, Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Unterbringungsverfahren ihre Verfahrensrechte wahrnehmen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 183), führt bei der Auslegung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dazu, dass von einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Verfahren nach § 1631 b BGB auch nicht verlangt werden kann, dass es eine Vertrauensperson ausdrücklich benennt, damit diese gemäß § 315 Abs. 4 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt werden kann. In diesem Fall genügt es, wenn das Familiengericht aus den Äußerungen des Kindes oder den übrigen Umständen heraus erkennt, dass eine weitere Person existiert, der das Kind sein Vertrauen schenkt und deren Beteiligung an dem Verfahren im Interesse des Kindes geboten ist. Es steht dann im Ermessen des Familiengerichts, ob es diese Vertrauensperson am Verfahren beteiligt. Wird die Vertrauensperson am Verfahren beteiligt, steht ihr auch die Beschwerdebefugnis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu, ohne dass sie von dem Kind benannt worden sein muss.
Diese Voraussetzung hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen. Nachdem der Mutter des Kindes das Sorgerecht teilweise entzogen worden ist, ist die Großmutter die einzige familiäre Bezugsperson des Kindes. Auch während des laufenden Verfahrens hat das Kind den Wunsch, den Kontakt zu seiner Großmutter aufrecht zu erhalten, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus ist durch entsprechende Äußerungen des Kindes gegenüber seinen Erziehern und dem Verfahrenspfleger deutlich geworden, dass es davon ausgeht, seine Großmutter werde seine Interessen in dem laufenden Verfahren wahrnehmen.
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen der Genehmigung einer Unterbringung des betroffenen Kindes gemäß § 1631 b BGB bejaht.
aa) Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. § 1631 b BGB ist durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) durch Einfügung des Satzes 2 konkretisiert worden. Die Unterbringung ist danach zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631 b Satz 2 BGB). Die Neufassung stellt klar, dass die geschlossene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Die Entscheidung des Gerichts hat zugleich dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Rechnung zu tragen. Eine geschlossene Unterbringung kommt daher nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht (vgl. auch Art. 37 Buchstabe b der UN-Kinderrechte-konvention). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Gründe für eine geschlossene Unterbringung abschließend aufzuzählen, da diese Gründe zu vielschichtig sind. Das Gesetz nennt aber beispielhaft die Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung. Im Fall der Fremdgefährdung kann die Unterbringung des Kindes geboten sein, wenn das Kind sich sonst dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen und Prozessen aussetzt. Eigen- und Fremdgefährdung sind insoweit eng miteinander verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 19 mwN).
bb) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss gerecht.
Die Unterbringung dient dem Wohl des betroffenen Kindes, weil sie zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist.
Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, dass das betroffene Kind an einer Störung der psychosexuellen Entwicklung und des Sozialverhaltens leidet, die unbehandelt zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens führen kann. Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann das Kind derzeit weder in einer offenen Einrichtung noch in einem ambulanten Rahmen ausreichend therapeutisch betreut werden. Aufgrund der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten des Kindes vor der Unterbringung in der Einrichtung, in der es sich jetzt befindet, durfte das Beschwerdegericht schließen, dass außerhalb einer geschlossenen Unterbringung die Gefahr besteht, dass sich das Kind Dritten gegenüber erneut sexuell auffällig verhält. Aufgrund des vom Sachverständigen dargestellten Krankheitsbildes ist die Annahme des Beschwerdegerichts, das Kind bedürfe einer pädagogischen und therapeutischen Betreuung, die nur im Rahmen einer geschlossenen Einrichtung erbracht werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des Alters und der bisherigen Entwicklung des Kindes in der Einrichtung bestehen auch gegen den Zeitraum, für den die Unterbringung genehmigt wurde, keine rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Verbleib des Kindes in der Einrichtung auch nicht deshalb kindeswohlgefährdend, weil es im November 2011 zu einem sexuellen Übergriff von zwei Jugendlichen aus der Wohngruppe des Kindes gekommen ist. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat es sich hierbei um einen einmaligen Vorgang gehandelt, aus dem die Einrichtung entsprechende Konsequenzen gezogen hat. Weil gegen die beiden Jugendlichen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Überwachungs- und Kontrollmechanismen innerhalb der Wohngruppe verstärkt wurden und weitere vergleichbare Vorfälle in der Folgezeit nicht festgestellt sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht annimmt, dass dieser Vorfall den Therapieerfolg nicht insgesamt in Frage stellen kann. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich zudem, dass dieser Vorfall therapeutisch aufgearbeitet werden konnte und die Entwicklung des Kindes in der Einrichtung nicht negativ beeinflusst hat.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bieten die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auch eine ausreichend tragfähige Grundlage für die Beurteilung, ob die Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung dem Kindeswohl dient. Der Sachverständige hat seine Diagnose und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht allein auf die Angaben des Kindes gestützt. Ihm standen für die Begutachtung eine Vielzahl von Berichten über das Verhalten und die Auffälligkeiten des Kindes aus Zeiten zur Verfügung, in denen es sich in anderen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen aufgehalten hat. Zudem konnte der Sachverständige auf Berichte der derzeitigen Erzieher des Kindes sowie auf die Angaben des Verfahrenspflegers zurückgreifen. Die eigenen Angaben des Kindes waren daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht die alleinige Grundlage für das Gutachten. Inwieweit sich die von dem Kind geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, nur seiner Fantasie entsprungen oder von ihm übertrieben dargestellt worden sind, war für die Erstellung des Gutachtens nicht von entscheidender Bedeutung. Daher bestand für das Beschwerdegericht auch kein Anlass, die Angaben des Kindes durch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu verifizieren. Im Übrigen zeigen die Äußerungen gegenüber seinen Erziehern und dem Sachverständigen, dass das Kind nicht altersgemäß über Sexualität spricht und stützen damit letztlich die Diagnose des Sachverständigen einer nicht altersgerechten Sexualentwicklung.
3. Mit dem vorliegenden Beschluss erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Wirksamkeit der Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur