Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
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die elterliche Sorge,
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das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
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die Kindesherausgabe,
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die Vormundschaft,
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die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
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die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
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die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
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die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.