Entscheidungsdatum: 22.08.2012
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128b KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Dass das Beschwerdegericht vorliegend aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Eigengefährdung des Betroffenen i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen hat, ist aus Rechtsgründen vertretbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, verlangt die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. Diese setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12).
Solche Anhaltspunkte sind der Begründung der Beschwerdeentscheidung zu entnehmen. Dabei ist die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 15).
Das Beschwerdegericht hat sich auch die Frage vorgelegt, ob die Maßnahme erforderlich ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12). Jene hat es unter Hinweis auf zahlreiche fehlgeschlagene Hilfsangebote in vertretbarer Weise bejaht.
Da der Senat bereits in der Hauptsache entscheiden kann, hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling
Nedden-Boeger Botur