Entscheidungsdatum: 14.08.2013
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
I.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Sie hat keinen Erfolg, weil bereits die von der Verfahrenspflegerin für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war.
1. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12 zum Betreuungsverfahren).
Wie seine Bezeichnung in § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 zum Betreuungsverfahren; vgl. auch Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 10 Rn. 15).
Zwar räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eine Beschwerdebefugnis ein. Dabei handelt es sich aber um ein eigenes Beschwerderecht, das sich aus seinem Amt als Verfahrenspfleger ableitet. Die Vorschrift korrespondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahrenspfleger die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 335 Rn. 3; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 1279).
2. Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde zum Landgericht unzulässig.
In ihrer Beschwerdeschrift hat die Verfahrenspflegerin ausdrücklich auf ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. Damit war sie nicht befugt, die Betroffene zu vertreten.
Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn die als Rechtsanwältin tätige Verfahrenspflegerin hat ausdrücklich "Namens der Betroffenen" Beschwerde eingelegt.
II.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Schilling
Günter Botur