Entscheidungsdatum: 05.01.2011
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist .
2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers .
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
I.
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Unterbringung bestellt. Die Frist zur Überprüfung der Betreuung wurde auf den 15. September 2010 bestimmt.
Auf Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die für die Betroffene geführte Betreuung aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin um die Postangelegenheiten erweitert wird. Auch die auf den 15. September 2010 festgelegte Überprüfungsfrist hat es beibehalten. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und erstmals gefordert, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Betreuerwechsel im landgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen könne, da die Auswahl der Betreuungsperson nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Sodann hat es den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten aufgehoben wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Bestellung eines Betreuers bejaht hat. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften, aus denen sich der Verlauf der Betreuung und die aktuelle Situation der Betroffenen ergeben, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass die Betreuung der Betroffenen im angeordneten Umfang weiterhin dringend erforderlich ist.
2. Hingegen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht über das Verlangen der Betroffenen, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen, entschieden. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auswahl des Betreuers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei und deshalb ein Betreuerwechsel im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen könne.
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGHZ 75, 375, 378; Keidel/Sternal 16. Aufl. § 68 FamFG Rn. 88 mwN).
Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Verfahren einer zulässigen Beschwerde nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat danach die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (Keidel/Sternal 16. Aufl. § 68 FamFG Rn. 86 mwN). Die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BayObLG FamRZ 1994, 1068).
b) Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug war hier neben der Erweiterung der Aufgabenkreise der Betreuerin die Aufrechterhaltung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin für die bisherigen Aufgabenkreise. Denn das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erweiterung der Betreuung zum Anlass genommen, auch zu prüfen, ob der Fortbestand der laufenden Betreuung noch gerechtfertigt ist. Da § 1896 Abs. 1 BGB nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers unterscheidet, sondern vorsieht, dass in einer einheitlichen Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit und die Auswahl des Betreuers entschieden wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Betreuungsgesetzes BT-Drucks. 11/4528 S. 118 f.; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126 ff.), war Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur die Notwendigkeit einer Erweiterung der bestehenden Betreuung, sondern zugleich die Fortdauer der Betreuung durch die Beteiligte zu 2. Damit war auch die Auswahl der Person des Betreuers Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Denn das Gesetz kennt grundsätzlich keine gesonderte, von der Bestellung eines konkreten Betreuers unabhängige Anordnung der Betreuung. Zwar eröffnet seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG) am 1. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1073, Art. 12) § 19 Abs. 1 RpflG den Landesregierungen die Möglichkeit, vom Grundsatz der Einheitsentscheidung abzuweichen und dem Rechtspfleger die Auswahl und Bestellung eines Betreuers zu übertragen, während für die Anordnung der Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises der Richter zuständig bleibt. Eine solche Aufteilung liegt hier nicht vor; der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 RpflG bislang keinen Gebrauch gemacht.
c) Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers war somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht musste deshalb über das Verlangen der Betroffenen, ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen, entscheiden. Da es dies unterlassen und ohne weitere Prüfung die Bestellung der bisherigen Betreuerin aufrechterhalten hat, war der Beschluss aufzuheben, soweit er die Beschwerde der Betroffenen gegen die mit der Aufrechterhaltung der Betreuung verbundene Bestellung der bisherigen Betreuerin zurückgewiesen hat. Die Sache war insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landgericht die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20) zu berücksichtigen haben.
Hahne Vézina Dose
Klinkhammer Günter