Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.04.2016


BGH 13.04.2016 - XII ZB 236/15

Unterbringung eines Betreuten: Beachtlichkeit des frei bestimmten Willen des Betroffenen; Prognose zur erforderlichen Unterbringungsdauer


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.04.2016
Aktenzeichen:
XII ZB 236/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB236.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bremen, 24. April 2015, Az: 5 T 443/15vorgehend AG Bremen, 22. Juli 2014, Az: 42 XVII D 18/03
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016, XII ZB 317/15, FamRZ 2016, 807).

2. Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

2

Der 1980 geborene Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich besteht bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom mit Suchtmittelmissbrauch. Die Erkrankung des Betroffenen ist seit 1998 bekannt; seit 2003 besteht für ihn eine rechtliche Betreuung u.a. mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich der Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen. Seither kam es wiederholt zu Unterbringungsmaßnahmen. Zuletzt war der Betroffene wohnungslos.

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Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag seines Betreuers bis zum 26. Juni 2015 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch diese beiden Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Es ist nach § 62 Abs. 1 FamFG, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 6 mwN), auf die Feststellung gerichtet, dass die durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.

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a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

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Die Unterbringungsmaßnahme sei zu Recht erfolgt, da aufgrund psychischer Krankheit des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, und eine Heilbehandlung notwendig sei, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Die Unterbringungsvoraussetzungen lägen auch weiterhin vor. Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung vorliege, ohne dass eine Krankheitseinsicht bestehe. Dabei sei von einem nicht absehbaren dauerhaften Krankheitsverlauf auszugehen. Würde die Fortdauer der Unterbringung unterbleiben, wäre zu befürchten, dass der Betroffene nach vergleichsweise kurzer Zeit seine Medikamente nicht mehr einnehme, unmittelbar Drogen konsumiere und auf der Straße lebend verwahrlose. Allerdings habe der Betroffene auch während der Unterbringung mehrfach die Medikamenteneinnahme konsequent verweigert, was zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Die Sachverständige habe jedoch darauf verwiesen, dass eine Unterbringung im geschlossenen Heimbereich nicht zu umgehen sei. Das Problem des Betroffenen sei seine fehlende Einsicht und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie. Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell, wie er unter adäquater Therapie gesunde, unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er gerate dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefährdenden Zustand.

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Der weitere Verlauf habe zudem gezeigt, dass über die Dauer der Behandlung ein Behandlungserfolg festgestellt werden könne. Nach einer ergänzend eingeholten Stellungnahme habe der Betroffene sich unter der antipsychotischen Medikation im stationären Setting freundlich angepasst und hilfsbereit gezeigt. Eine Krankheitseinsicht habe er zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Eine erneute Rücksprache mit der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass der Betroffene seine Medikamente einnehme, arbeiten gehe und täglich 30 Minuten die Einrichtung eigenständig verlassen dürfe. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei der Betroffene zudem therapierbar; die Behandlung schlage an.

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b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ausscheidet.

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Das Landgericht hat die Genehmigung der Unterbringung sowohl auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Selbstgefährdung) als auch auf Nummer 2 (Heilbehandlung) gestützt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor allem fehlte es nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an einem der Unterbringung entgegenstehenden freien Willen des Betroffenen.

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aa) Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist.

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Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Dann müssen allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorliegen (Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 9; vom 12. Februar 2014 - XII ZB 614/13 - FamRZ 2014, 740 Rn. 6 und vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12).

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Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung auch zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne eine Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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Im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist eine freie Willensbestimmung ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht möglich (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 6; vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 Rn. 32).

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bb) Gemessen hieran ist die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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(1) Das gilt zunächst für die Unterbringung wegen einer möglichen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Betroffene ohne Unterbringung nach vergleichsweise kurzer Zeit seine Medikamente nicht mehr einnehmen, unmittelbar Drogen konsumieren und auf der Straße verwahrlosen werde. Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell, wie er unter adäquater Therapie gesunde, unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er gerate dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefährdenden Zustand.

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Damit hat das Landgericht eine mögliche Selbstgefährdung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinreichend konkret festgestellt. Dem tritt auch die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie bemängelt vielmehr, dass das Landgericht keine Feststellungen zum freien Willen getroffen hat. Jedoch hat das Landgericht festgestellt, dass dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht fehle und sich insoweit auf die Ausführungen der Sachverständigen bezogen, wonach bei dem Betroffenen zu keiner Zeit während der letzten 15 Jahre eine Krankheitseinsicht und die damit verbundene Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung habe erreicht werden können. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass eine fehlende Krankheitseinsicht eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung grundsätzlich ausschließt. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens ausgeführt hat, dass der Betroffene nur "in vermindertem Maße" in der Lage sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden. Jedoch hat die Sachverständige in ihrer weiteren Stellungnahme erneut auf die "fehlende Störungseinsicht" und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie hingewiesen. Wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund einen der Unterbringung entgegenstehenden freien Willen beim Betroffenen im Ergebnis ausschließt, liegt das noch im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung.

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(2) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen der Notwendigkeit einer Heilbehandlung sind von Rechts wegen noch vertretbar.

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Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts wäre ohne Unterbringung und ohne Medikation bei zu erwartendem Drogenkonsum davon auszugehen, dass der Betroffene wieder psychotisch dekompensiere. Ferner habe der weitere Verlauf gezeigt, dass über die Dauer der Behandlung ein Behandlungserfolg festgestellt werden könne. Eine Krankheitseinsicht habe der Betroffene zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Der Betroffene nehme nunmehr seine Medikamente ein und sei zudem therapierbar.

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Problematisch ist zwar, dass sich der Betroffene während des Beschwerdeverfahrens zunächst nicht behandeln lassen wollte. Denn sofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 23), was vorliegend nicht der Fall war. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings auch dann möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solange ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 22). Ausschlaggebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Weil der Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Zeitpunkt seine Medikamente freiwillig genommen hat, steht auch dieser Umstand der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.

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(3) Schließlich erscheint auch die vom Landgericht bestätigte Dauer der Unterbringung von rund 11 Monaten (bis zum 26. Juni 2015) noch vertretbar.

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Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 18. November 2014 "zumindest eine weitere Unterbringung für die nächsten drei Monate" empfohlen hat. Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG - Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 4; BTKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (OLG München FGPrax 2007, 43, 45; BtKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162).

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Gemessen hieran wäre die Unterbringung grundsätzlich bis zum 18. Februar 2015 zu befristen gewesen. Allerdings darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sachverständige ausdrücklich von "zumindest" drei Monate gesprochen hat und dass nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 27. Januar 2015 die geschlossene Unterbringung "aktuell nicht zu umgehen" bzw. "derzeit alternativlos" sei. Hinzu kommt, dass sich die Verhältnisse seit Erstellung des Sachverständigengutachtens nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit verändert haben, als sich der Zustand des Betroffenen gebessert habe, er seine Medikamente einnehme und er mittlerweile therapierbar sei. Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 auf dieser Grundlage von einer fortdauernden Notwendigkeit der Unterbringung ausgegangen ist und damit die vom Amtsgericht sorgfältig abgewogene Unterbringungsdauer bis zum 26. Juni 2015 bestätigt hat, die im Übrigen der Empfehlung der ursprünglich bestellten Gutachterin (aus dem Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2014) entsprach, ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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cc) Weitere Rügen gegen das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht sind nicht erhoben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                                 Schilling                    Günter

             Nedden-Boeger                        Botur