Entscheidungsdatum: 21.03.2012
1. Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.
2. Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen wurde.
3. Die Aussetzung der Rentenkürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zusätzlich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Liegt bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung vor, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von diesem Unterhaltstitel auszugehen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu ermitteln.
4. Der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente muss den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrages beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
Auf den am 7. September 2004 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht - Familiengericht - die am 27. August 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 898,96 € zu zahlen.
Während der Ehezeit (1. August 1971 bis 31. August 2004; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin (Deutschen Rentenversicherung Bund; im Folgenden: DRV Bund) erworben. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes belief sich auf 1.325,94 €, derjenige der Ehefrau auf 236,02 €. Außerdem hatte der Ehemann Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht mit einer dynamischen Rentenanwartschaft von 204,59 € ermittelt hatte. Weitere Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgung des Baugewerbes hatte das Amtsgericht mit einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 10,68 € ermittelt.
Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht auf die Weise durchgeführt, dass es ([1.325,94 € - 236,02 € =] 1.089,92 € : 2 =) 544,96 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Daneben hatte es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL weitere Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von (204,59 € : 2 =) 102,30 € im Wege des analogen Quasi-Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB aF auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Schließlich hatte das Amtsgericht zum Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (10,68 € : 2 =) 5,34 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.
Seit dem 1. Juli 2010 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von (1.078,14 € - 85,17 € Krankenversicherungs- und 21,02 € Pflegeversicherungsbeitrag =) 971,95 €. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenbeginn am 1. Juli 2010 1.608,01 € brutto bzw. nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 1.444,88 € netto betragen. Die Differenz dieser Bruttobeträge belief sich zum 1. Juli 2010 mithin auf (1.608,01 € - 1.078,14 € =) 529,87 €. Dabei ist jeweils der Zugangsfaktor für die Altersrente des Ehemannes von 0,925 berücksichtigt.
Mit dem am 7. Juli 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Ehemann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 14. Februar 1950 geborenen Ehefrau beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente in vollem Umfang auszusetzen.
Das Amtsgericht hat die Kürzung der Rente des Ehemannes bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 572,83 € ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. August 2010 "in Höhe des vollen Kürzungsbetrages" ausgesetzt. Dagegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der DRV Bund. Der Ehemann begehrt eine Aussetzung der Kürzung bereits ab dem 1. Juli 2010 und eine Kürzung um einen festen Betrag. Auch die DRV Bund wendet sich gegen den dynamischen Beschlusstenor des Oberlandesgerichts und begehrt Titulierung eines festen Betrages für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung des Ehemannes.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 1798 veröffentlicht ist, hat die Voraussetzungen einer Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bejaht. Der Ehemann habe bei Wegfall der Rentenkürzung Unterhalt in Höhe von 898,96 € zu leisten. Im Hinblick darauf sei die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente um derzeit 529,87 € in vollem Umfang auszusetzen.
Der Kürzungsbetrag müsse hier allerdings nicht in den Tenor aufgenommen werden. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach die konkrete Höhe der Aussetzung in den Entscheidungstenor aufzunehmen sei, teile das Oberlandesgericht zwar für Fälle, in denen die Höhe der Aussetzung durch die Höhe der fiktiven Unterhaltsleistung begrenzt werde. Die Angabe eines konkreten Betrages sei aber dann entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages bestehe. Dann werde für den Vollzug der Aussetzung kein konkreter Betrag benötigt, weil dem Versorgungsträger die Höhe des Kürzungsbetrages und dessen Berechnung aus der Grundentscheidung zum Versorgungsausgleich bekannt sei. Die ohne Kürzung zu zahlende Rente könne problemlos errechnet werden. Eine Bezifferung der Aussetzungshöhe habe sogar den Nachteil, dass die in fester Höhe beschlossene Kürzungsaussetzung fortlaufend angepasst werden müsse, sobald sich die Bruttorente um einen über die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG hinausgehenden Betrag erhöhe.
Im vorliegenden Fall rechtfertige die vom Amtsgericht ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes in Höhe von 898,96 € die Annahme, dass die Ehefrau einen den Kürzungsbetrag in Höhe von derzeit (21,0601 [EP] x 0,925 [Zugangsfaktor] x 27,20 € [aktueller Rentenwert] =) 529,87 € weit übersteigenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Die Angabe eines konkreten Aussetzungsbetrages sei deswegen entbehrlich.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente des Ehemannes allerdings erst für die Zeit ab dem 1. August 2010 ausgesetzt. Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag des Ehemannes ist am 7. Juli 2010 beim Amtsgericht eingegangen, eine Aussetzung ist deswegen nicht bereits ab dem 1. Juli, sondern erst ab dem 1. August 2010 möglich.
Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine abweichende Ermessensausübung zulässt, kann eine frühere Aussetzung entgegen der Rechtsauffassung des Ehemannes auch nicht damit begründet werden, dass er bereits im März 2010 einen Rentenantrag gestellt und im Juni 2010 gegenüber dem Versorgungsträger eine Rentenanpassung wegen Unterhaltszahlung beantragt hatte. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich ist die Zuständigkeit für eine Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung vom Versorgungsträger auf das Familiengericht übergegangen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 73). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. September 2009 kommt es somit auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht an. Die Behandlung eines fehlerhaft beim Versorgungsträger gestellten früheren Antrags kann keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 und OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1598 m. Anm. Borth).
b) Das Oberlandesgericht hat allerdings den Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ehemannes nicht zutreffend ermittelt.
aa) Nach §§ 32 ff. VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ehemann im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht.
bb) Gemäß § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (BT-Drucks. 16/10144 S. 72).
(1) Für den Fall, dass bereits nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, kommt eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 73; OLG Hamm FamRZ 2011, 1951). Ein darüber hinausgehender Ausgleich, der nach § 15 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, bleibt hingegen unberücksichtigt (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1798).
Wurde der Versorgungsausgleich hingegen noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 814). Wenn - wie im vorliegenden Fall - nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Regelsicherungssystem erworben wurden, ist die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Splittingbetrag begrenzt. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemannes infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemannes in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).
Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen auf den im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 544,96 € (vgl. insoweit OLG Nürnberg Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 UF 1601/11 - veröffentlicht bei juris). Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden allgemeinen Rentenwerts von 26,13 € (vgl. FamRZ 2012, 171) und des für die Rente des Ehemannes relevanten Zugangsfaktors von 0,925 ergeben sich daraus (544,96 x 0,925 / 26,13 =) 19,2915 persönliche Entgeltpunkte des Ehemannes. Diese Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte ergibt unter Berücksichtigung des seit dem 1. Juli 2010 geltenden allgemeinen Rentenwerts von 27,20 € für diese Zeit eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (19,2915 x 27,20 € =) 524,73 €. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 beläuft sich die maßgebliche Rentenkürzung wegen des auf 27,47 € gestiegenen allgemeinen Rentenwerts auf (19,2915 x 27,47 € =) auf 529,94 €.
Diese Beträge begrenzen nach § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Soweit die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts dem widerspricht und - unter Einschluss der Verbundentscheidung zum erweiterten Splitting - bereits für die Zeit ab dem 1. August 2010 von einer Versorgungskürzung in Höhe von 529,87 € ausgegangen ist, kann sie im Rahmen der Rechtsbeschwerde der DRV Bund keinen Bestand haben.
(2) Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1596 und Bergner NJW 2010, 3545, 3546). Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auch auf die Höhe dieses fiktiven Unterhaltsanspruchs begrenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (BT-Drucks. 16/10144 S. 72, 126 f.).
Die somit für den Umfang der Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung erforderliche Ermittlung des fiktiven Unterhaltsanspruchs des Ehegatten hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Zwar hat es seiner Entscheidung den Unterhaltstitel aus dem Scheidungsverbundurteil zugrunde gelegt, wonach der Antragsteller seiner geschiedenen Ehefrau monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 898,96 € schuldet. Diese Unterhaltspflicht beruht aber auf einem Anerkenntnis des Antragstellers und ist im Verbundurteil deswegen nicht begründet. Hinzu kommt, dass auch das Anerkenntnis des Ehemannes auf seinem seinerzeit noch erzielten Erwerbseinkommen beruhte. Denn Renteneinkünfte bezieht er erst seit dem 1. Juli 2010.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei juris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650). Allerdings ist insoweit auch die Intention des Gesetzgebers zu beachten, eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken der früheren Ehegatten zu verhindern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch deswegen neu zu ermitteln. Entspricht ein Unterhaltstitel, etwa in Form eines Unterhaltsvergleichs, von vornherein nicht der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts, wäre dieser der Entscheidung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ohnehin nicht zugrunde zu legen, weil nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG auf den fiktiven "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" abzustellen ist. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung eines Unterhaltstitels geändert, ist bei wesentlicher Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Umstände auch der Unterhaltstitel selbst nach §§ 238 f. FamFG abänderbar. Deswegen hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG stets zu prüfen, ob ein bereits vorliegender Unterhaltstitel den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BT-Drucks. 16/10144 S. 127; so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.).
Weil hier lediglich ein Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens des Antragstellers vorliegt, der die geringeren Renteneinkünfte des Ehemannes noch nicht berücksichtigt, fehlt es an einem bindenden Unterhaltstitel. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht auf diesen Titel abgestellt und den fiktiven Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG nicht konkret ermittelt. Damit fehlt es an Feststellungen zur Obergrenze der Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch deswegen keinen Bestand haben.
c) Schließlich erheben die Rechtsbeschwerden auch durchgreifende Bedenken gegen den Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung.
aa) Der gerichtliche Titel, der die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise aussetzt, ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt. Zwar ist der Inhalt eines Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen. Dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Dafür genügt es, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).
bb) Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Aussetzungsbetrag in einer Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich der Höhe nach konkret festgelegt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2011, 814, 815 m. Anm. Borth). Soweit das Oberlandesgericht aber für Fälle, in denen gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung ausgesetzt wird, eine Bezifferung für entbehrlich hält, widerspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
(1) Allerdings ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers "mit Wirkung ab 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages" aussetzt, im vorliegenden Fall hinreichend bestimmbar. Aus dem nach früherem Recht für die Entscheidung nach § 33 VersAusglG relevanten Splittingbetrag lässt sich durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit die Rentenkürzung in Entgeltpunkte umrechnen. Diese wiederum könne durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, allgemeinen Rentenwert (vgl. zuletzt Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011 vom 6. Juni 2011; BGBl. I S. 1039) in einen aktuellen Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden. Zwar entspricht dieser Betrag nicht zwingend der individuellen Kürzung durch den Versorgungsausgleich, weil - wie der vorliegende Fall zeigt - zuvor auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist, um die persönlichen Entgeltpunkte des Rentenberechtigten zu ermitteln (vgl. §§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI). Dieser individuelle Zugangsfaktor muss sich deswegen aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, um den individuellen Rentenkürzungsbetrag bestimmen zu können. Das ist hier allerdings der Fall, weil das Oberlandesgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung den aktuellen Aussetzungsbetrag als Produkt der (wenn auch falsch ermittelten) durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor (0,925) und dem aktuellen Rentenwert im Zeitpunkt der Entscheidung (27,20 €) mit 529,87 € errechnet hat.
(2) Gleichwohl verstößt die nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts dynamische Tenorierung gegen § 33 VersAusglG, weil sie sich allein an dem dynamischen Kürzungsbetrag orientiert und die Aussetzung der Kürzung damit die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG übersteigen kann. Soweit ein in die Zukunft gerichteter dynamischer Titel die Obergrenze des fiktiven Unterhalts ohne Berücksichtigung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich übersteigen kann, verstößt er gegen § 33 Abs. 3 VersAusglG und führt in diesem Umfang zu einer gesetzwidrigen Entscheidung.
(3) Gegen die Aussetzung der Kürzung in Höhe "des vollen Kürzungsbetrages" spricht hier zudem, dass sich ein solcher Tenor nicht lediglich auf die Kürzung im Wege des Splittings nach §1587 b Abs. 1 BGB beschränkt, sondern auch zur Aussetzung der Kürzung im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen würde. Dies sieht die auf Regelsicherungssysteme beschränkte gesetzliche Regelung der §§ 32, 33 VersAusglG gerade nicht vor.
(4) Die DRV Bund weist außerdem zu Recht darauf hin, dass ein dynamischer Aussetzungstitel auch dann zu Rechtsverletzungen führen kann, wenn ursprünglich nur eine Teilrente bezogen wurde und der Antragsteller später eine Vollrente erhält. In solchen Fällen kann der Kürzungsbetrag der Teilrente unter dem fiktiven Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten liegen, während eine von einem dynamischen Tenor ebenfalls erfasste Kürzung einer späteren Vollrente die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs übersteigen könnte.
(5) Schließlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 33 VersAusglG lediglich um eine Härtefallregelung handelt, die eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und einer bestehenden Unterhaltspflicht andererseits kompensieren will, gegen die Zulässigkeit eines dynamischen Titels. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung den Besitzschutz des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft abgewogen und die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Betrag des fiktiven Unterhalts ohne die Kürzung begrenzt hat, ist dies auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f. unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.). Die Begrenzung muss dann allerdings stets konkret bezeichnet werden, was nur im Wege eines im Tenor bezifferten Aussetzungsbetrages möglich ist.
d) Die angefochtene Entscheidung ist deswegen aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil Feststellungen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ohne die Kürzung der laufenden Rente fehlen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsauffassung des Senats wird das Oberlandesgericht deswegen erneut über den Antrag auf Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers zu entscheiden haben.
Hahne Dose Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger