Entscheidungsdatum: 07.03.2017
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a InsO und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 42 mwN). Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist, kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.; Weiß/v. Jeinsen, ZIP 2016, 2251, 2253; Längsfeld/Meyer-Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314; Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016, 395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der V. -Gesellschaften, sondern von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.119.288,61 €.
Ellenberger |
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Maihold |
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Matthias |
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Derstadt |
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Dauber |
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