Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.01.2019


BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.01.2019
Aktenzeichen:
XI ZB 9/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:220119BXIZB9.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 6. März 2018, Az: 6 U 288/17vorgehend LG Heilbronn, 28. September 2017, Az: 6 O 218/17
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse nach Widerruf seiner auf den Abschluss von drei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen auf Rückzahlung von Zins und Tilgung, Zahlung von Nutzungsersatz sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen in den Jahren 2011 und 2015 insgesamt drei in Bausparverträgen enthaltene (Voraus-)Darlehensverträge. Unter dem 21. Juni 2016 und dem 14. September 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Er ist der Ansicht, die ihm erteilten Widerrufsinformationen der Beklagten seien fehlerhaft gewesen. Es fehlten Pflichtangaben. Er habe daher seine Willenserklärungen noch widerrufen können.

3

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch die Widerrufsinformationen der Beklagten sowohl nach deren äußerer Gestaltung als auch inhaltlich fehlerfrei unterrichtet worden. Die Beklagte habe Pflichtangaben im erforderlichen Umfang erteilt. Die Widerrufsfristen seien daher bei Abgabe der Widerrufserklärungen bereits abgelaufen gewesen.

4

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Mindestanforderungen des "§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO", wonach sie die Umstände bezeichnen müsse, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben. Die Berufungsbegründung sei im Wesentlichen wortgleich mit der Klageschrift. Nach der einleitenden Feststellung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe und das Urteil daher zur vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werde, folge unter der Überschrift "Fehlerhafte Rechtsanwendung" lediglich der bereits ab Seite 5 der Klageschrift gehaltene Vortrag. Die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Erheblichkeit seien formelhafte Wendungen ohne inhaltlichen Bezug zum landgerichtlichen Urteil. Während das Landgericht die einzelnen Einwendungen des Klägers erörtert und zu jedem Einwand Stellung genommen habe, wiederhole die Berufungsbegründung schlicht die Einwendungen aus der Klageschrift, ohne auf die Argumente des Landgerichts einzugehen. Eine Berufungsbegründung, die lediglich erstinstanzlichen Vortrag wortgleich wiederhole, sei offensichtlich ungeeignet darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig halte. Die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

5

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat.

7

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5, jeweils mwN).

8

Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7 und vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5, jeweils mwN).

9

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht.

10

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers mit keiner der vom Landgericht gegen die Argumentation des Klägers in der Klageschrift gesetzten rechtlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr geht sie auf die Gegenargumente des Landgerichts überhaupt nicht ein. Damit fehlt es, wie das Berufungsgericht im Einzelnen mit sorgfältiger Begründung und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitet hat, an einer aus sich heraus verständlichen Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Kläger das landgerichtliche Urteil für unrichtig hält. Soweit das Berufungsgericht bei der Formulierung des von ihm zutreffend angewandten Obersatzes "§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO" anstelle des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zitiert hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde den Vorwurf einer willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung in keiner Weise rechtfertigt.

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Menges

        

Derstadt     

        

Tolkmitt