Entscheidungsdatum: 11.07.2018
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 18.466,30 €.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die im gesamten Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ist, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2017, die der Beklagten am 21. Oktober 2017 mit der Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Nachdem die Beklagte nur persönlich reagiert hat, hat das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 20. November 2017 antragsgemäß zur Zahlung von 18.466,30 € nebst Verzugszinsen verurteilt. In der Folge hat die Beklagte selbst Widerspruch und Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Mit Urteil vom 2. Januar 2018 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen, da er nicht durch einen Rechtsanwalt und damit nicht formgerecht (§ 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist.
Im Anschluss an die Zustellung dieses Urteils hat die Beklagte persönlich eine "Sofortige Beschwerde" an das Landgericht gerichtet, da die Rechtslage falsch beurteilt worden sei. Das Landgericht hat der Beklagten unter dem 9. Januar 2018 mitgeteilt, diese Beschwerde als Berufung zu werten, wenn sie nicht binnen Wochenfrist zurückgenommen werde. Da dies nicht der Fall war, hat das Landgericht die Akte unter dem 22. Januar 2018 dem Oberlandesgericht übersandt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die zulässige Einlegung einer Berufung der Anwaltszwang gelte und die Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. März 2018 die als Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Januar 2018 auszulegende sofortige Beschwerde der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, da innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO keine anwaltliche Berufungsschrift eingegangen sei. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Beklagten am 17. März 2018 zugestellt worden.
In der Folge hat die Beklagte mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schreiben vom 17. März 2018 "das Überprüfungsverfahren nach Art. 13 MRK beantragt", da die Urschriften nicht in den Akten zu finden seien und damit die Akten nicht vollständig vorlägen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mitgeteilt, dass "eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Rügen betreffend die Verletzung der EMRK nicht gegeben ist" und daher vom Senat nichts veranlasst werde. Darauf hat die Beklagte mit als "Beschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 31. März 2018 reagiert, in dem sie sich erneut auf Art. 13 EMRK berufen hat. Unter dem 11. April 2018 hat das Oberlandesgericht der Beklagten mitgeteilt, ihre Eingabe vom 31. März 2018 nicht als Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss vom 13. März 2018, durch die weitere Kosten entstünden, anzusehen, sofern sich die Beklagte nicht gegenteilig äußere. Auf diese Mitteilung hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2018 reagiert, in dem sie sich "auf das Recht der Europäischen Union" berufen und erneut geltend gemacht hat, dass verschiedene Dokumente in der Akte nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt.
II.
1. Die Schreiben der Beklagten vom 17. März, vom 31. März und vom 2. Mai 2018 sind als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. März 2018 auszulegen. Denn gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft und der Bundesgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (§ 133 GVG).
2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 17. April 2018 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht.
b) Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht gemäß §§ 519, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, obwohl die Beklagte in den Vorinstanzen wiederholt auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt hingewiesen worden ist. Der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und seine Anwendung durch das Berufungsgericht verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 67, 76 f.; BVerfG, NJW 1993, 3192; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 78 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 78 Rn. 2 mwN). Ferner stellt das Erfordernis der Vertretung durch einen Anwalt keinen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 6 EMRK dar (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00, NJW 2008, 2317 Rn. 130).
Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei. Nach den Vermerken der Justizsekretärin K. vom 23. Februar 2018 und vom 9. März 2018 hat die Beklagte auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht genommen und gegen Kostenerstattung Kopien erhalten. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerichtsakte bei der Einsicht nicht vollständig gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich erfolglos darauf, dass die Urschriften der Entscheidungen des Landgerichts fehlen. Denn das Original eines Urteils muss nicht bei den Gerichtsakten verbleiben, sondern kann in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14 und vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24; § 541 Abs. 2 ZPO). Hier ist so verfahren worden, wie sich aus den Verfügungen vom 15. November 2017 und vom 22. Dezember 2017 ergibt.
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