Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.10.2015


BGH 06.10.2015 - XI ZB 17/15

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.10.2015
Aktenzeichen:
XI ZB 17/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 22. April 2015, Az: 23 Kap 1/13vorgehend LG Frankfurt, 27. September 2013, Az: 2-12 OH 4/13nachgehend BGH, 19. September 2017, Az: XI ZB 17/15, Beschlussnachgehend BGH, 11. Dezember 2017, Az: XI ZB 17/15, Beschluss

Tenor

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 (23 Kap 1/13) ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 17/15) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 22. April 2015 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 21. Mai 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 20. Mai 2015 eingegangen.

II.

2

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

3

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Joeres                              Maihold                            Matthias

                 Derstadt                                Dauber