Entscheidungsdatum: 17.11.2015
1. NV: Die Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiterleasing und Führungskräfteleasing in der Automobilindustrie als Obergrenze der Mindestbemessungsgrundlage i.S. von § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten.
2. NV: Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit von Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiterleasings bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind nicht maßgeblich.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Herstellung und der Vertrieb von Kfz ist.
Mit Betriebsvereinbarung Nr. … vom … 1995 eröffnete die Klägerin als "Instrument der Absatzsteuerung" ihren Beschäftigten im Rahmen einer freiwilligen Sonderleistung die Möglichkeit, Neuwagen zu Sonderkonditionen zu leasen. Dieses "Lease Car Programm" (Mitarbeiterleasing) war zunächst nur aktiven Beschäftigten der Klägerin vorbehalten. Später wurde es auch auf ehemalige Mitarbeiter sowie deren Angehörige, die eine Rente aus der Hinterbliebenenversorgung erhalten, ausgedehnt.
Die Klägerin bot ihren mittleren Führungskräften bereits seit … 1994 auf arbeitsvertraglicher Grundlage das "Lease Car Programm für Führungskräfte" (Führungskräfteleasing) an. Den dienstwagenberechtigten Führungskräften wurde die Möglichkeit eröffnet, neben dem Dienstwagen ein weiteres Fahrzeug zu den "jeweils gültigen Bedingungen" zu leasen. Die Teilnahme am Führungskräfteleasing war zunächst gleichfalls an ein aktives Beschäftigungsverhältnis gebunden. Seit dem … 2002 konnten auch Führungskräfte im Ruhestand die Sonderkonditionen des Programms in Anspruch nehmen.
Die konkreten Bedingungen des Leasings ergaben sich aus den zwischen der Klägerin und den Leasingberechtigten jeweils abgeschlossenen Leasingverträgen. Diese Verträge hatten eine Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Die monatliche Leasingrate von 1,5 % und 1 % des Listenpreises beim Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasing deckte auch die Kosten für Steuern, Versicherungen und Reparaturen ab. Die Leasingnehmer hatten dagegen die laufenden Betriebskosten, insbesondere die Kraftstoffkosten, zu tragen.
Die Klägerin verleaste die Fahrzeuge nicht unmittelbar an ihre Mitarbeiter, sondern verkaufte sie zunächst (bis zum 30. Juni 2003) bei Gewährung der üblichen Rabatte an verschiedene Vertragshändler. Diese verkauften die betreffenden Fahrzeuge an die "A-GmbH" (A) weiter, die sie an die Klägerin vermietete, die diese Fahrzeuge im Rahmen des Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasings überließ. Ab dem 1. Juli 2003 wurden die Fahrzeuge mit einem Rabatt direkt an die A verkauft und von dieser durch die Klägerin zurückgeleast.
Die Klägerin legte der Umsatzbesteuerung die von den Leasingnehmern gezahlten Leasingraten zugrunde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte in dem ursprünglich streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für September 2003 vom 27. November 2003 die von der Klägerin angemeldeten Umsätze um … €, wovon … € auf das Mitarbeiter- und … € auf das Führungskräfteleasing entfielen, weil als Bemessungsgrundlage für diese Umsätze nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mindestens die Selbstkosten anzusetzen seien.
Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2004 zurück.
Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens hat das FA am 30. Mai 2006 den Umsatzsteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) erlassen, der zuletzt mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 geändert wurde. Das FA erhöhte bei der Steuerfestsetzung für das Streitjahr die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz um … €. Es behandelte hierbei die --die im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings geleisteten Leasingraten übersteigenden-- Leasingraten, die die Klägerin an die A entrichtet hatte, als Selbstkosten, die zusätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen seien.
Das Finanzgericht (FG) hat mit dem hier angefochtenen Zwischenurteil vom 27. April 2015 entschieden, dass für die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings, vorbehaltlich der Frage, ob die an die Klägerin gezahlten Leasingraten dem marktüblichen Entgelt entsprächen, die Mindestbemessungs-grundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 UStG gelte. Für die Beantwortung der Frage, ob die an die Klägerin im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings gezahlten Leasingraten mindestens dem marktüblichen Entgelt entsprochen hätten, seien als Vergleichsmaßstab diejenigen Leasingraten heranzuziehen, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leasingbedingungen aufwenden müssten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Sie rügt Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und macht geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
Das FG hat mit Beschluss vom 14. September 2015 den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015 abgelehnt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
1. Der von der Klägerin --unter Hinweis darauf, dass das FG Informations- und Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2, § 99 Abs. 2 FGO nicht im notwendigen Maße beachtet habe-- i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.
a) Das angefochtene Zwischenurteil ist verfahrensfehlerfrei nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 FGO zustande gekommen.
aa) Die Entscheidung durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage i.S. von § 99 Abs. 2 FGO setzt nicht nur voraus, dass dies sachdienlich ist, sondern darüber hinaus, dass Kläger oder Beklagter nicht widersprechen. Letzteres erfordert wiederum, dass das Gericht die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ein Zwischenurteil zu erlassen, in Kenntnis setzt (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 IV B 7/08, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.b, Rz 35; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 99 FGO Rz 10; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 35; jeweils m.w.N.).
bb) Dies ist hier geschehen. Das FG hat, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015 ergibt, auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nichts anderes. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das FG in der mündlichen Verhandlung die Beteiligten befragt habe, ob sie mit einem Zwischenurteil einverstanden seien. Der fachkundig vertretenen Klägerin war mithin die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich oder hinsichtlich bestimmter Rechtsfragen einer Entscheidung durch Zwischenurteil zu widersprechen. Davon hat sie, anderes ist weder ersichtlich noch vorgebracht, keinen Gebrauch gemacht.
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung, weil das FG ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO erlassen hat, obwohl der Berichterstatter in einem Telefonat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung "avisiert" habe, dass mit einem Teilurteil gerechnet werden könne.
aa) Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608, unter 2.a, Rz 8; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, unter b, Rz 6; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705, Rz 28; jeweils m.w.N.).
bb) Das FG hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015, wie die Klägerin selbst einräumt, auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils hingewiesen, ohne dass sie, die Klägerin, oder das FA einer Vorabentscheidung widersprochen hätten. Die fachkundig vertretene Klägerin musste mithin damit rechnen, dass das FG Rechtsfragen vorab durch Zwischenurteil entscheiden wird.
Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus dem Umstand, dass --wie die Klägerin meint-- entgegen dem vom Berichterstatter in einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Telefonat "avisierten" Teilurteil ein Zwischenurteil ergangen ist. Hierbei handelt es sich um die Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des am FG zur Entscheidung berufenen Senats. Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 220, unter b, Rz 6; in BFH/NV 2013, 705, Rz 30; jeweils m.w.N.), zumal das FG in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 auf eine Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen hat.
2. Soweit das FG entschieden hat, dass bei der Marktüblichkeit des Entgelts als Vergleichsmaßstab diejenigen Leasingraten heranzuziehen seien, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten, ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
a) Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482, unter a, Rz 3; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 17; vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, Rz 11; vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; jeweils m.w.N.).
bb) Danach führt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, "wie weit der 'Markt' zur Ermittlung der Marktüblichkeit zu sehen ist und ob a priori bestimmte Vergleichsgruppen hiervon ausgenommen werden können", nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.
Nach der in § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 UStG getroffenen Regelung ist ein Steuerpflichtiger, der für den privaten Bedarf seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 60, Rz 27, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). Daher ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage dann nicht mehr vom Zweck der Vorschrift gedeckt, wenn dadurch die Umsatzsteuer für die verbilligten Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 234, 455, UR 2012, 60, Rz 28). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen. Bestimmend für die Marktüblichkeit des Entgelts sind vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern. Im Streitfall sind dies --wie das FG zu Recht entschieden hat-- diejenigen Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten. Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit von Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht maßgeblich.
b) Die Klägerin hat die Voraussetzungen dafür, dass --wie sie insoweit gleichfalls geltend macht-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), nicht den Anforderungen i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargetan.
aa) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 14, m.w.N.).
bb) Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar aus ihrer Sicht divergierende Entscheidungen in Bezug genommen. Sie hat allerdings keine Rechtssätze dieser Entscheidungen sowie der Vorentscheidung so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar würde. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in den angeblichen Divergenzentscheidungen anderer Gerichte nicht übereinstimmt.
Befindet sich das FG --wie unter II.2.a bereits ausgeführt-- in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kommt es auf eine (mögliche) Abweichung von dem Urteil eines anderen FG nicht mehr an (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 21, m.w.N.).
3. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zur nichtunternehmerischen Nutzung betrieblicher Kfz rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision.
a) Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist entgegen der Ansicht der Klägerin insoweit nicht geboten.
aa) Die Klägerin bringt vor, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160, BFH/NV 1999, 1178; vom 19. Mai 2010 XI R 32/08, BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079) der Unternehmer die freie Wahl habe, für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für die Verwendung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Zwecke i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG im Schätzungswege von der sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Dagegen habe das FG in der Vorentscheidung implizit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass vom Mitarbeiter gezahlte Entgelte, die sich mit 1,5 % und 1 % für das Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasing an der ertragsteuerrechtlichen 1 %-Regelung orientierten, betraglich niemals als Ausgaben des Unternehmers für die Privatnutzung i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG angesehen werden könnten.
bb) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5., Rz 20; in BFH/NV 2015, 534, Rz 42; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob --wie die Klägerin meint-- das FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage implizit eine andere Rechtsauffassung als der BFH vertritt. Denn die Vorentscheidung und die (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen sind weder zu gleichen noch zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Die angefochtene Entscheidung des FG betrifft die umsatzsteuerrechtliche Angemessenheit von Leasingraten, die von den Mitarbeitern der Klägerin im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings für die Überlassung der Fahrzeuge entrichtet wurden. Dagegen haben die vermeintlichen Divergenzentscheidungen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zugeordneter Fahrzeuge im Schätzungswege zum Gegenstand.
Zudem sind im Streitfall die Voraussetzung für die Anwendung der ertragsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht gegeben. Denn die der Klägerin für die den Mitarbeitern im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings überlassenen Fahrzeuge entstandenen Kosten sind nicht gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. Das FG hat Feststellungen zur Höhe der der Klägerin insoweit entstandenen Kosten getroffen. Im Übrigen ist es weder festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der streitgegenständlichen Umsätze von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht hätte.
b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sind nicht dargetan.
aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.).
bb) Die Klägerin, die es für klärungsbedürftig hält, "ob sich für das zweite oder jedes weitere geleaste Fahrzeug die Schätzung der Ausgaben des Unternehmers für die Privatnutzung ebenfalls an die ertragsteuerliche Regelung anlehnen darf", und insoweit den Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend macht, hat nicht dargetan, dass diese Rechtsfrage im Streitfall, in dem von der Anwendung der Vereinfachungsregel schon kein Gebrauch gemacht wurde, klärbar ist.
4. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zur undifferenzierten Würdigung des Führungskräfte- und Mitarbeiterleasings hat die Klägerin gleichfalls keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt.
a) Die Klägerin ist der Ansicht, dass das FG hinsichtlich des Führungskräfteleasings die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 2008 V R 74/05, BFH/NV 2009, 226) hätte beachten müssen, wonach bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer --gegen ein besonders berechnetes, aber nicht kostendeckendes Entgelt-- ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters zusätzliches Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein könne.
b) Damit hat sie die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht dargelegt.
Auch eine Zulassung wegen Divergenz kommt insoweit nicht in Betracht, wenn das FG --wie hier-- erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, diese aber --jedenfalls aus der Sicht der Klägerin-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalles anwendet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430, unter 2., Rz 5, m.w.N.).
5. Die Zulassung der Revision kommt ebenso wenig unter dem Aspekt der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Personalrabatten in Betracht.
a) Die Klägerin bringt vor, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hinsichtlich der noch offenen und im Streitfall entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Belegschaftsrabatt die Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG ausschließe, zuzulassen.
b) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet.
aa) Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 534, Rz 27, m.w.N.).
bb) Den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kann kein hinreichender Anhalt dafür entnommen werden, dass die Klägerin im Streitjahr, was --worauf das FA zu Recht hinweist-- die Annahme eines Belegschaftsrabatts schon begrifflich voraussetzt, auf dem Markt als Leasingunternehmerin aufgetreten wäre und vergleichbare Leistungen an Dritte ausgeführt hätte.
cc) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 534, Rz 29, m.w.N.). Dies liegt hier nicht vor.
6. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.