Entscheidungsdatum: 29.04.2010
Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Juli 2009 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Ersatz der für seine hierzu ausgesprochene Abmahnung entstandenen Aufwendungen.
Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", die in Artikel 3 unter Nr. 3.3 Regelungen über die Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons enthalten. In Nr. 3.3.1 heißt es hierzu unter anderem:
"Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."
In Nr. 3.3.2 ABB Flugpassage ist bestimmt, dass der Kunde bei einem Änderungswunsch für seine Beförderung mit der Beklagten im Vorfeld Kontakt aufnehmen solle. Er könne dann wählen, ob er einen entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis akzeptieren oder die Beförderung in der ursprünglich vorgesehenen Weise durchgeführt haben wolle.
Der Kläger sieht in den Klauseln der Nr. 3.3.1 eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Einbeziehung dieser Klauseln in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Verträgen nicht auf diese Klauseln zu berufen. Ferner begehrt der Kläger pauschalen Ersatz für seine Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 200,-- €.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den ersten Satz der beanstandeten Klausel bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Sätze 2, 3 und 4 der beanstandeten Klauseln unterlägen zwar als Nebenabreden einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da sich das Gebot einer vollständigen Inanspruchnahme der gesamten Flugreise nicht aus dem Gesetz, sondern aus den beanstandeten Klauseln ergebe und diese nicht die essentialia negotii beträfen. Sie benachteiligten den Kunden aber nicht unangemessen. Mit den beanstandeten Klauseln hindere die Beklagte ihre Fluggäste daran, ihr Tarifsystem zu unterlaufen und eine Beförderung zu günstigeren Konditionen zu erreichen, als sie tariflich vorgesehen seien. Dies stelle eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen der Beklagten dar. Ein Kunde, der in Kenntnis dieses Interesses einen Flug buche, den er gar nicht vollständig in Anspruch nehmen wolle, verdiene keinen Schutz. Solche Kunden seien auch nicht gegen einen Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu schützen, weil sie die Störung des Äquivalenzverhältnisses bewusst herbeiführten, indem sie die Flugreise nicht wie gebucht anträten. Auch Kunden mit nachträglich geänderter Reiseplanung würden durch die beanstandeten Klauseln nicht unangemessen benachteiligt. Solche Kunden könnten aufgrund der Klausel Nr. 3.3.2 im Falle nachträglicher Hindernisse bei der Einhaltung der Reihenfolge der Flüge mit der Beklagten in Kontakt treten und eine Umbuchung entsprechend den Preisen vornehmen, die die Beklagte hierfür vorgesehen habe.
Da die Abmahnung des Klägers sich lediglich auf die nicht gegen § 307 BGB verstoßenden Sätze 2 bis 4 der beanstandeten Klausel bezogen habe, sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen und könne der Kläger hierfür keinen Ersatz verlangen.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Satz 3 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage ist unwirksam. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verlangen.
a) Mit dieser Klausel ("Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des geschlossenen Beförderungsvertrages") wird ein Recht des Kunden, die geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB unterworfen.
aa) Der Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 BGB Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).
bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.
cc) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistungen weichen die Beförderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab.
(1) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b; Staudinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, § 266 Rdn. 36; MünchKomm.BGB/Krüger, 5. Aufl., § 266 Rdn. 21). Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die Gesamtleistung auf einen reduzierten Umfang beschränken möchte, um Risiken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden wären, auf ein erträgliches oder gewünschtes Maß zu reduzieren. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsgebot, eine Leistung nach Möglichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, nämlich die jeweils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gläubigers, eintritt (vgl. Staudinger/Looschelders, BGB, Bearb. 2005, § 242 Rdn. 171).
(2) Die von der Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar.
Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg aaO, § 266 Rdn. 3). Die von den Parteien für die Klausel vorgetragenen Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Direktflug umfassende Flugbeförderungsleistung der Beklagten in der Regel in diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Flügen von der Beklagten zu erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann. Die beanstandete Klausel betrifft zum einen die Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge ("Cross-Border-Selling"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm gewünschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflughafen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung von Hin- und Rückflug, auch in Form eines Überkreuzbuchens ("Cross-Ticketing"). In beiden Fällen ist die vertragliche Gesamtleistung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar.
Eine Unmöglichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgeschäfts, denn Luftbeförderungsleistungen stellen in der Regel keine absoluten Fixgeschäfte dar (vgl. Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12). Unabhängig davon ist eine Teilleistung auch bei einem Fixgeschäft möglich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts ändert. Dass der Erfüllungsanspruch des Fluggasts sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht, mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelmäßig wegfällt und keinen Anspruch auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB, weil es dem Luftverkehrsunternehmen bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen. Diese wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein den versäumten, nicht angetretenen (Teil-)Flug. Die Durchführung der weiteren im Flugschein versprochenen Flüge wird hierdurch nicht unmöglich, weshalb eine solche Unmöglichkeit einer Teilbarkeit der Flugbeförderungsleistung nicht entgegensteht.
(3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Hauptflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch mit der Bahn erreichen kann, wie dies etwa bei einem innerdeutschen Zubringerflug vorkommen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen.
b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen.
aa) Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs gerecht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich häufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Beklagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung flexibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die Beklagte hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, für den sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die beanstandete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können.
bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, das Interesse ihrer Kunden gegenüber, bei einer nachträglichen Änderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umstände, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung hindern oder ihr Interesse daran nachträglich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie möchten im Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch ein Interesse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebenenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen.
cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in Nr. 3.3.2 der Beförderungsbedingungen bei Änderungswünschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, einen entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enthält keine Angabe über den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlenden Preis und schützt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen zu müssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der vereinbarten Beförderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem niedrigeren Preis hätte erwerben können, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung einräumt.
dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das Äquivalenzverhältnis des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrags bei der Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung vollständig zu Lasten des Kunden verschoben wird, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegenüber stehen soll, während die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren könnte.
Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie hier zu einer gravierenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt.
Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.
Eine solche Regelung ist für die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Beförderungsleistung gegebenenfalls eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der beanstandeten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer solchen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann.
2. Für Satz 2 der beanstandeten Klausel (Wegfall der Beförderungspflicht bei Abweichen von gebuchter Reihenfolge) gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen.
3. Schließlich verstößt aus denselben Gründen auch Satz 4 der beanstandeten Klausel (Ausschluss des Rechts auf Teilkündigungen) gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und begründet den Anspruch des Klägers auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte das Recht auf eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 - NJW 1999, 3261 unter II 3 m.w.N.). Sofern das aus § 649 BGB folgende Kündigungsrecht der Kunden wirksam ausgeschlossen wurde, kommt es auf Satz 4 der beanstandeten Klausel nicht an; mit einem Ausschluss dieses Kündigungsrechts wäre zugleich auch das Recht auf Teilkündigungen ausgeschlossen.
Bedeutung entfaltet der Ausschluss von Teilkündigungen nur im Hinblick auf das Bestehen des Kündigungsrechts. Insoweit folgt aus dem Anspruch des Kunden auf Teilleistungen auch das Recht, den Werkvertrag teilweise kündigen zu dürfen. Der Ausschluss dieses Rechts auf Teilkündigungen stellt sich deshalb aus den gleichen Gründen als ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar, das nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.
4. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung vom 31. Januar 2007 entstandenen Kosten nebst Zinsen ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach kann der Abmahnende Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung durch den Kläger bezog sich auf die Klauseln 2 bis 4 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage der Beklagten, die unwirksam sind, so dass die Voraussetzungen für den begehrten Aufwendungsersatz vorliegen.
III. Die Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen erfordert - entgegen der Revisionserwiderung - keine vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen setzt lediglich von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards. Art. 8 dieser Richtlinie erlaubt dem nationalen Recht eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle. Selbst wenn die beanstandeten Klauseln nicht auch gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG als missbräuchlich anzusehen wären, stünde dies einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB nicht entgegen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht für die Revisionsinstanz auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Bacher Hoffmann