Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Ausfertigungsdatum: 26.11.2001


§ 5 UKlaG Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.