Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.04.2011


BGH 19.04.2011 - X ZR 62/07

Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.04.2011
Aktenzeichen:
X ZR 62/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BPatG München, 27. Februar 2007, Az: 4 Ni 35/05 (EU)
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe

1

Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).

Es können deshalb erstattet werden:                 

      

Übernachtungskosten

66 EUR

Tagegeld

  6 EUR

        

72 EUR

Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.

Meier-Beck                                     Mühlens                                Grabinski

                          Hoffmann                                    Schuster