Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.01.2016


BGH 12.01.2016 - X ZR 109/12

Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers im Rechtsmittelverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.01.2016
Aktenzeichen:
X ZR 109/12
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120116BXZR109.12.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 28. April 2015, Az: X ZR 109/12, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 9. August 2012, Az: I-2 U 16/11, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 18. Januar 2011, Az: 4a O 6/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, jeweils den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers, die Verfahrenswerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch im Verhältnis der Klägerin zu den verschiedenen Streithelfern der Beklagten getrennt festzusetzen, ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

2

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

1. Dem Antrag steht das Fälligkeitserfordernis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen.

4

Gemäß § 33 Abs. 1 RVG hat das angerufene Gericht nur über den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren zu entscheiden, die für eine Tätigkeit in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtszug entstanden sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn. 15). In Rede steht deshalb nur der Gegenstandswert für während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entstandene Anwaltsgebühren.

5

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben die Streithelfer von der Klägerin die Erstattung unter anderem solcher Anwaltsgebühren geltend gemacht, die für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstanden sind, auch wenn die Streithelfer sich in diesem Rechtszug nicht zur Akte gemeldet haben. Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu Recht gefordert werden. Mit der Antragsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG soll lediglich die Fälligkeit und damit in der Regel das Ende des Rechtszugs abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug ergebenden Sach- und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entscheidung über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu treffen. Es reicht deshalb aus, dass die Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begründetheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, nachdem das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet worden ist (§ 8 Abs. 1 RVG).

6

2. Im Streitfall richten sich jedoch auch die den Streithelfern entstandenen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 32 Abs. 1 RVG). Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs. Für den Wert der Hauptsache ist es ohne Bedeutung, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat, weshalb auch der Wert seiner Beteiligung nicht vom Stellen eines solchen Antrags abhängt.

7

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn allein ein Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann im Streitfall offen bleiben; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin eingelegt. In einem solchen Fall macht es für die Art der Prozessführung des Nebenintervenienten keinen Unterschied, ob sein wirtschaftliches Interesse dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477).

Meier-Beck                        Hoffmann                               Schuster

                     Deichfuß                           Kober-Dehm