Entscheidungsdatum: 04.07.2017
Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. September 2013, I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 546,33 € festgesetzt.
I. Die Kläger haben die Beklagte, die ihren Sitz in Spanien hat, vor dem Amtsgericht Erding wegen eines annullierten Fluges erfolglos auf Zahlung von 500,- Euro in Anspruch genommen. Die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten umfassen Reisekosten für den in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 564,33 Euro. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Beklagte entgegentritt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Partei, die ihren Sitz im Ausland habe, sei nicht gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatieren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmäßig nicht auf den Betrag der Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstünden. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten, lägen im Streitfall nicht vor.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer ausländischen Partei grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle der ausländischen Partei. Die Beklagte, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat, war entgegen der Auffassung der Kläger nicht gehalten, an Stelle des von ihr in entsprechenden Verfahren regelmäßig beauftragten, in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten einen im Bezirk des Amtsgerichts Erding ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
b) Soweit die Kläger vortragen, die Beklagte verfüge über eine Rechtsabteilung, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon könnte selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deren Mitarbeiter in der Lage sind, einen Zivilprozess in Deutschland ohne Einschaltung eines deutschen Rechtsanwalts zu führen.
c) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger wird als nicht erforderlich angesehen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 Rn. 8 mwN). Geht es - wie hier - um die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die beklagte Partei, begründet der Hinweis auf den geringen Betrag der eingeklagten Forderung regelmäßig nicht die Annahme, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich.
d) Unbegründet ist auch der Einwand der Kläger, die Reisekosten seien nur bis zur Grenze der durch die Einschaltung eines am Sitz des Prozessgerichts tätigen Unterbevollmächtigten entstehenden Kosten erstattungsfähig. Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist ihr regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 Rn. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8 ff.).
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck |
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Deichfuß |
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Kober-Dehm |
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