Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.01.2010


BGH 28.01.2010 - III ZB 64/09

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.01.2010
Aktenzeichen:
III ZB 64/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Schwerin, 8. Juli 2009, Az: 5 T 380/08, Beschlussvorgehend AG Schwerin, 7. Juli 2008, Az: 17 C 174/07
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 297,25 € festgesetzt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin, vertreten durch eine Anwaltskanzlei aus D., im Urkundsprozess gegen die Beklagte eine Forderung über 1.140,81 € nebst außergerichtlicher Kosten und Zinsen geltend gemacht. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht S. am 27. Februar 2008 haben sich die Parteien verglichen (Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 24. April 2008). Hierbei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der gegeneinander aufgehobenen Kosten des Vergleichs übernommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin unter anderem 303 € (2 x 0,30 € x 505 km) Fahrtkosten sowie 60 € Abwesenheitsgeld ihrer Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7003, 7005 VV RVG geltend gemacht. Das Amtsgericht S. hat stattdessen lediglich die fiktiven Kosten eines in S. ansässigen Unterbevollmächtigten zur Teilnahme am Verhandlungstermin in Höhe von 65,75 € berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts S. durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter mit Beschluss vom 14. Mai 2009 zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO hat die 5. Zivilkammer - erneut durch den Vorsitzenden als Einzelrichter - mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das Beschwerdeverfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgeführt und den Beschluss vom 14. Mai 2009 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - dahingehend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt jedoch der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte auf der Grundlage seiner Auffassung, wonach die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, nicht selbst entscheiden. Nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hierbei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung - wie in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO - neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - genannten Fälle der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - V ZB 178/05 - juris Rn. 11; 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - juris Rn. 5; 16. Juli 2009 - V ZB 45/09 - juris Rn. 7; 17. September 2009 - V ZB 44/09 - juris Rn. 5). Mit seiner gegenteiligen Entscheidung hat der Einzelrichter damit die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kammerkollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Dies führt wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - juris Rn. 3 zu § 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG).

III.

3

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

4

Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, insoweit zu erstatten, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

5

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Letzteres ist ein entscheidender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bundesverfassungsgericht im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden (BVerfGE 103, 1, 16).

6

b) Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang - unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin vorprozessual sowie im Klage- und im Kostenfestsetzungsverfahren durch unterschiedliche sachbearbeitende Rechtsanwälte vertreten gewesen sei - das Fehlen eines "besonderen" bzw. "speziellen" anwaltlichen Vertrauensverhältnisses, das die Anreise eines dieser Rechtsanwälte zum Termin nach S. gerechtfertigt habe, moniert hat, ist dies rechtsfehlerhaft.

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Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 -  X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19). Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat. Abgesehen davon hat das Beschwerdegericht - selbst bei Zugrundelegung seiner Auffassung - nicht berücksichtigt, dass die Klägerin durchgängig durch Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei B. aus D. vertreten worden ist, wobei Rechtsanwalt B., der die mündliche Verhandlung in S. für die Klägerin wahrgenommen hat, im Übrigen bereits die Anspruchsbegründung vom 16. November 2007 sowie die Replik vom 11. Januar 2008 unterzeichnet, es sich mithin bei ihm ersichtlich um den im Prozess sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei gehandelt hat.

8

c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann allerdings dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. Dezember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdegericht auch nicht festgestellt worden. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn es sich - wie das Beschwerdegericht rückblickend meint - um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt. Denn welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft, ist für die rechtlich nicht versierte Partei in der Regel nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 21).

9

d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005, aaO; 11. Dezember 2007, aaO Rn. 9 f; siehe auch MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts). Auch im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil ausnahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reisekosten - dann der Partei zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt - erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002,  aaO Rn. 17). § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsätzlich vorrangig. Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - aaO Rn. 10).

IV.

10

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

11

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Schlick                                              Dörr                                       Wöstmann

                           Seiters                                        Tombrink