Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.08.2011


BGH 10.08.2011 - X ARZ 263/11

Zuständigkeitsstreit: Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.08.2011
Aktenzeichen:
X ARZ 263/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der anwaltlich vertretene Kläger hat beim "Arbeitsgericht Lüdinghausen" unter Angabe der Anschrift des Amtsgerichts Lüdinghausen einen mit der Überschrift "Klage und Prozesskostenhilfeantrag" versehenen Schriftsatz eingereicht. In Lüdinghausen existiert kein Arbeitsgericht. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des dortigen Amtsgerichts. Nach einem richterlichen Hinweis, dass der Sache nach die Arbeitsgerichte zuständig seien, beantragte der Kläger die Verweisung an das Arbeitsgericht Bocholt. Das Amtsgericht gewährte der Beklagten rechtliches Gehör. Eine Zustellung der Klage oder eine Übermittlung des Prozesskostenhilfeantrags zur Stellungnahme erfolgten jedoch nicht. Die anwaltlich nicht vertretene Beklagte stimmte der beantragten Verweisung zu. Sodann übersandte das Amtsgericht die Akten formlos an das Arbeitsgericht Bocholt "zuständigkeitshalber" unter Verweis auf den zuvor an den Kläger gegebenen rechtlichen Hinweis.

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Das Arbeitsgericht lehnte die Übernahme jedoch ab und sandte die Akten formlos an das Amtsgericht mit der Bemerkung zurück, dass die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 GVG eines Beschlusses des angerufenen Gerichts bedürfe, durch den der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt und an das zuständige Gericht verwiesen werde, woran es vorliegend fehle.

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Das Amtsgericht sandte die Akten mit der Bemerkung zurück, dass die Sache nicht an das Arbeitsgericht verwiesen, sondern, da Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten sei, an dieses abgegeben worden sei. Der Antragsteller habe lediglich ein Prozesskostenhilfeersuchen eingereicht und einen Klageentwurf beigefügt. Eine förmliche Zustellung sei nicht erfolgt. Im Prozesskostenhilfeverfahren sei § 17a GVG nicht entsprechend anwendbar.

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Das Arbeitsgericht lehnte die Übernahme erneut ab und sandte die Akten formlos an das Amtsgericht mit der Bemerkung zurück, dass das Arbeitsgericht Bocholt zwar funktional und örtlich zuständig sei, es sich der Sache aber erst nach einem förmlichen Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen nach § 17a Abs. 2 GVG annehmen könne.

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Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.

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1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000  III ZB 33/98, BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt indes nur, dass die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO möglich (BGH, Beschluss vom 13. November 2001  X ARZ 266/01, NJWRR 2002, 713; vom 26. Juli 2001  X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).

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Der Bundesgerichtshof ist auch als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wurde, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1965  Ib ARZ 207/64, BGHZ 44, 14, 15 = NJW 1965, 1596; Beschluss vom 26. Juli 2001  X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschluss vom 6. Januar 1971  5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170 = NJW 1971, 581). Die Neufassung des § 36 ZPO durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001  X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; ebenso BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998  5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).

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2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

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Eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend dieser Vorschrift kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, woran es vorliegend fehlt. Weder das Amtsgericht Lüdinghausen noch das Arbeitsgericht Bocholt hat in einem Beschluss nach § 17a Abs. 2 GVG seine Zuständigkeit verneint. Das Arbeitsgericht hat in seiner letzten Rückleitungsverfügung ausgeführt, dass es sich für funktionell und örtlich zuständig erachte, sich aber mangels formellen Verweisungsbeschlusses daran gehindert sehe, in der Sache selbst tätig zu werden. Der Streit der beteiligten Gerichte betrifft demnach nicht die Zuständigkeit, so dass für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002  X ARZ 9/02, juris Rn. 9 f.).

11

Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht Lüdinghausen zurückzugeben.

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III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

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Das Amtsgericht Lüdinghausen wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht Bocholt vorzulegen haben. Eines Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es hierzu entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht, weil die Sache mangels Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) nicht rechtshängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995  XII ARZ 18/95, NJWRR 1996, 254). Dabei kann offen bleiben, ob das klägerische Begehren vorliegend als Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf oder  wofür bereits die Überschrift spricht  als unbedingte Klage mit einem flankierenden Prozesskostenhilfeantrag auszulegen ist. Sollte Letztes anzunehmen sein, so fehlt es an einer förmlichen Zustellung an den Beklagten nach § 271 Abs. 1 ZPO. Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kommt aber kein Beschluss nach § 17 Abs. 2 ZPO, sondern regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht, wenn der Kläger wie hier darum bittet, weil er nunmehr dieses andere Gericht anstelle des zuerst angegangenen Gerichts anrufen will. Entscheidend ist hierfür nicht, ob das zunächst angerufene Gericht unzuständig war und das andere Gericht zuständig ist. Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH, Beschluss vom 5. März 1980  IV ARZ 8/80, NJW 1980, 1281; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006  5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 Rn. 17; Foerste in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 5). Für den Fall eines Prozesskostenhilfeersuchens gilt nichts anderes, zumal es vorliegend noch nicht einmal an den Beklagten nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Aufforderung, sachlich dazu Stellung zu nehmen, mitgeteilt worden ist. Da das Arbeitsgericht Bocholt in seiner letzten Zuleitungsverfügung seine funktionelle und örtliche Zuständigkeit bereits bejaht hat, geht der Senat davon aus, dass dem Verfahren dort nun auch ohne einen Ausspruch der Rechtswegzuständigkeit, der vor Rechtshängigkeit nur ausnahmsweise im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982  I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062; Beschluss vom 13. November 2001  X ARZ 266/01, juris Rn. 16), Fortgang gegeben wird.

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