Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.04.2019


BGH 16.04.2019 - X ARZ 143/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.04.2019
Aktenzeichen:
X ARZ 143/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:160419BXARZ143.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Januar 2019, Az: 6 AR 23/18

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin. Mit der beabsichtigten Klage begehrt sie Zahlung eines Selbstbehalts. Die Antragstellerin betreibt eine Praxis für physikalische Therapie. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Antragsgegner die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin nicht frei. Vielmehr zahlte er an die Antragstellerin in den Monaten Januar bis März 2017 und August 2017 jeweils einen Betrag von 1.630 €. Weitere Zahlungen erfolgten bis zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, anschließend setzte er die Zahlungen fort.

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Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg nach Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg als sachlich zuständiges Gericht verwiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die er nach richterlichem Hinweis zurückgenommen hat. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Übernahme des Prozesskostenhilfeverfahrens abgelehnt und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

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2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

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3. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 7).

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4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

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a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

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b) Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt. Hingegen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu. Der Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens; die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beeinträchtigen ihn regelmäßig nicht in seinen Rechten. Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beschwert. Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorgelagerte Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZR 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 6).

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c) Die Antragstellerin hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Hamburg ist damit unanfechtbar geworden.

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Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.). Landgericht und Arbeitsgericht haben ihre Entscheidungen - wenn auch irrtümlich - ausdrücklich auf § 17a GVG gestützt. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind gemäß § 17a Abs. 3 GVG bindend. Diese Bindungswirkung gilt zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe, nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren. Sie stünde auch einer Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen. Auf Grund der Bindungswirkung ist es dem Arbeitsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen. Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit verneinen, unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).

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5. Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist.

13

Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN). In der Sache befindet sich der Rechtsstreit aber noch im Verfahrensstadium der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Da die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gilt und nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren, liegt im Streitfall jedenfalls kein "extremer Verstoß" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vor.

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