Entscheidungsdatum: 22.11.2018
Die Erinnerung der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018113719 - und vom 4. September 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018500422 - wird zurückgewiesen.
I.
Gegen einen, ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart legten die Beklagten Rechtsbeschwerde ein, die sie später zurücknahmen. Mit Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wurden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. März 2018 wurden gegenüber dem Beklagten zu 1 Gerichtskosten in Höhe von 184 € zum Soll gestellt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen diesen erfolglos blieb, erfolgte eine Sollstellung des gleichen Betrags mit Kostenrechnung vom 4. September 2018 gegenüber der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2. Hiergegen legten die Beklagten zu 1 und 2 Erinnerung ein.
II.
Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche werden nicht erhoben. Die Beklagten berufen sich lediglich auf eine Zahlung an ihre Prozessbevollmächtigten und auf einen Schriftsatz vom 23. Januar 2018, wonach "keine weiteren Kosten mehr hinzukommen" sollten. Dies ändert nichts an der Pflicht die Gerichtskosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Staatskasse zu zahlen.
Die Berechnung der Gerichtskosten ist ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 6.111,53 € zutreffend, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidt