(GKG)
Gerichtskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


§ 34 GKG Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
  2 000   500 18
 10 000 1 000 19
 25 000 3 000 26
 50 000 5 000 35
200 00015 000120
500 00030 000179
  über
500 000

50 000

180


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.