Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.11.2018


BGH 07.11.2018 - VII ZB 49/17

Abgabe einer unzulässigen Rechtsbeschwerde an zuständiges Gericht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.11.2018
Aktenzeichen:
VII ZB 49/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:071118BVIIZB49.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Schwerin, 26. Juni 2017, Az: 5 T 69/17vorgehend AG Wismar, 18. Mai 2017, Az: 14 M 995/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 26. Juni 2017 an das Oberlandes-gericht Rostock abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner. Sie ließ im August 2016 durch den Obergerichtsvollzieher S. auf mehreren landwirtschaftlichen Flächen Weizen auf dem Halm pfänden. Nach Aberntung der Feldfrüchte wurde der Weizen bei der C. AG eingelagert.

2

Mit Schreiben vom 10. April 2017 forderte der Obergerichtsvollzieher einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € binnen einer Frist von zwei Wochen für die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Einlagerung des Weizens. Für den Fall, dass der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt werde, drohte er die Aufhebung der Pfändung des eingelagerten Weizens an.

3

Gegen die Vorschussanforderung hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr vorinstanzliches Begehren weiter.

II.

4

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird verwiesen.

5

2. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.

6

3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 Rn. 11, NJW 2018, 1606).

7

4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Halfmeier     

        

Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Brenneisen      

        

Röhl