Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.10.2012


BGH 25.10.2012 - VII ZB 12/10

Zwangsvollstreckung wegen titulierter Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung: Ermittlung des pfandfrei zu belassenen Betrages; Prüfung der tatsächlichen Bedarfsdeckung; Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
25.10.2012
Aktenzeichen:
VII ZB 12/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bonn, 23. Februar 2010, Az: 4 T 43/10vorgehend AG Siegburg, 14. Januar 2010, Az: 35a M 937/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.

2. Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen.

3. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1 SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung mit einbeziehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dort die Anordnung getroffen worden ist, dass dem Schuldner ein monatlicher Betrag von 177,01 € pfandfrei zu belassen ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Teilversäumnisurteil sowie aus einem in gleicher Sache ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners. Der Schuldner ist verheiratet und seine Ehefrau, von der er nicht getrennt lebt, verfügt über eigene monatliche Einkünfte in Höhe von 2.300 € netto. Er selbst bezieht eine monatliche Altersrente in Höhe von 207,02 € und von der Drittschuldnerin eine monatliche Unfallrente in Höhe von 527,36 €.

2

Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 und 12. August 2009 die Forderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Schuldners, mit dem er geltend gemacht hat, ihm sei die gepfändete Unfallrente in Höhe von 527,36 € zu belassen, weil sonst sein notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt sei, hatte Erfolg. Mit Beschlüssen vom 14. Januar 2010 hat das Amtsgericht seine beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse abgeändert und bestimmt, dass dem Schuldner die gepfändete Unfallrente in voller Höhe pfandfrei zu verbleibe habe.

3

Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubiger, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Februar 2010 die Beschlüsse des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner aus der bei der Drittschuldnerin gepfändeten Forderung ein monatlicher Betrag von 177,01 € zu belassen sei. Eine weitergehende Pfändung der Unfallrente im Hinblick auf die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau des Schuldners und die seitens der Gläubiger behauptete Möglichkeit, ihr gegenüber Unterhaltsansprüche geltend zu machen, hat das Beschwerdegericht abgelehnt.

4

Nur dagegen wenden sich die Gläubiger mit ihrer vom Beschwerdegericht auch nur insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt bemesse sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB XII. Ihm seien also pfandfrei der monatliche sozialhilferechtliche Satz von 323 € für Personen, die in einer Ehe leben, sowie darüber hinaus ein Mehrbedarf von 61,03 € zu belassen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte aus der Altersrente ergebe sich ein Betrag von 177,01 €, der dem Schuldner aus der Unfallrente verbleiben müsse. Eine weitergehende Herabsetzung des pfandfreien Betrages mit Blick auf Unterhaltsansprüche des Schuldners gegen seine Ehefrau sei nicht gerechtfertigt. Insoweit handele es sich um fiktive Einkünfte, die bei der Ermittlung des dem Schuldner zur Deckung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts zu belassenden pfandfreien Betrages außer Betracht zu bleiben hätten. Der Schuldner könne nicht über den Umweg einer Herabsetzung pfandfreier Beträge unter den eigenen Lebensbedarf dazu gezwungen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eigene Ansprüche gegenüber Dritten, welche der Gläubiger prinzipiell eigenständig pfänden könne, zu realisieren. Im Bereich des § 850f Abs. 2 ZPO würde eine andere Bewertung dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete für die aus unerlaubter Handlung resultierenden Forderungen wirtschaftlich einzustehen hätte, was auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt sei.

7

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 850b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden kann. Dagegen ist nichts zu erinnern. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dem Schuldner müssten monatlich 177,01 € von der gegenüber der Drittschuldnerin bestehenden Forderung pfändungsfrei verbleiben, weil sonst sein notwendiger Unterhalt nicht gesichert sei. Für eine dahingehende Annahme reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus.

9

a) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, zu der auch der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791), darf er nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO in einem gegenüber der Vorschrift des § 850c ZPO erweiterten Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen eigenen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf, § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO.

10

Die Regelung in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO ist Bestandteil der Vorschriften über den Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen. Sie dient als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) auch dem Zweck, dem Schuldner ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 872; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 811 Rn. 1). Darüber hinaus soll im öffentlichen Interesse verhindert werden, dass dem Schuldner durch Vollstreckungsmaßnahmen das Existenzminimum genommen wird mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung des Gläubigers letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsste (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 850c Rn. 1; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850f Rn. 14). Durch den dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zu belassenden Freibetrag ist dieser davor geschützt, dass sein verbleibendes Resteinkommen unter den Sozialhilfebedarf absinkt (vgl. Stöber, aaO, Rn. 1196 i.V.m. 1094, 1176 i; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rn. 2 und 17). Dem Schuldner ist wenigstens der Betrag zu belassen, den er auch seitens der Sozialleistungsträger bekäme (Schuschke/Walker/Kessal-Wulff, aaO, § 850f Rn. 14; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850f Rn. 17).

11

b) Aus § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO ergibt sich nicht, wie hoch der dem Schuldner pfandfrei verbleibende Betrag ist. Maßgebend ist, wie viel der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654). Für den Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entspricht (BGH, jeweils aaO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733; BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234).

12

c) Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht errechnet, dass der Schuldner monatlich 384,03 € benötigt, um seinen notwendigen eigenen Unterhalt bestreiten zu können. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem für den maßgeblichen Zeitraum geltenden monatlichen sozialhilferechtlichen Regelsatz in Höhe von 323 € für Personen, die in einer Ehe zusammenleben, sowie einem Mehrbedarf in Höhe von 61,03 € gemäß § 30 SGB XII a.F. Einen zusätzlichen Bedarf zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten hat das Beschwerdegericht mit Recht nicht angenommen.

13

d) Daraus folgt nicht notwendig, dass dem Schuldner monatlich 384,03 € von der gepfändeten Forderung zu belassen sind. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht bei der Ermittlung des pfandfreien Betrages gemäß § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weiteres Einkommen oder geldwerte Naturalleistungen gedeckt ist (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 31; Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 15. Juli 2012, § 850d Rn. 39; Stöber, aaO, Rn. 1104).

14

(aa) Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, aaO) nicht weniger, aber auch nicht mehr belassen werden soll, als er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII bedarf, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen. Ist nämlich der notwendige Bedarf des Schuldners und damit sein sozialhilferechtliches Existenzminimum durch andere Einnahmen und geldwerte Vorteile gedeckt, dann besteht die Gefahr des Absinkens des Schuldners unter die Schwelle der Sozialhilfebedürftigkeit durch eine Pfändung seines Arbeitseinkommens und damit eine Befriedigung der Gläubiger zu Lasten des Sozialstaats wegen des aus § 2 Abs. 1 SGB XII folgenden Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe nicht. Nach diesem Grundsatz, der in § 19 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung beziehungsweise in § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung für die Hilfe zum Lebensunterhalt konkretisiert wird, ist Sozialhilfe nur demjenigen zu leisten, der seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Ist hinreichendes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des maßgeblichen Bedarfs vorhanden, entfällt die Hilfebedürftigkeit und damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (BeckOK SGB XII/Groth, Stand: 1. Juni 2012, § 19 Rn. 2; Kreikebohm/Coseriu, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 19 Rn. 2).

15

Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht ein besonderer Zweck des Bezuges dies im Einzelnen ganz oder teilweise verbietet (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29), den Freibetrag, der ihm aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Voraussetzungen für einen Pfändungsfreibetrag nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO gänzlich entfallen (vgl. Stöber, aaO, Rn. 1104; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29 in Fn. 84).

16

(bb) Ausgehend hiervon begegnet es keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung des dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zu belassenden notwendigen Betrags die Altersrente in Höhe von monatlich 207,02 € als weitere Einnahmequelle berücksichtigt und in dieser Höhe den Unterhaltsbedarf des Schuldners als gedeckt angesehen hat.

17

(cc) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht allerdings die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners außer Betracht gelassen.

18

(1) Nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung beziehungsweise § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden das Einkommen und das Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten unmittelbar und unbeschadet zivilrechtlicher Bestimmungen des Unterhaltsrechts wie Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden selbst angesehen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 27 Rn. 6; Kreikebohm/Coseriu, aaO, § 19 Rn. 3). Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten geht von der rechtlichen oder sittlichen Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sowie der Erfahrung aus, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und dass die Bedürfnisse des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Die Person der Einsatzgemeinschaft, die Einkommen erzielt, muss ihr Einkommen, das den eigenen Bedarf übersteigt, den anderen Personen zu deren Bedarfsdeckung zur Verfügung stellen (Grube/Wahrendorf, aaO, § 27 Rn. 8). Ist der Bedarf des Hilfebedürftigen durch das Einkommen seines Ehegatten tatsächlich gedeckt, erhält er keine Sozialhilfe.

19

(2) Wegen dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung im Sozialhilferecht bestehen auch für den Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts keine Bedenken, den pfändungsfreien Betrag für den notwendigen eigenen Unterhalt des Schuldners nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO auf Null festzusetzen und das Arbeitseinkommen des Schuldners dem vollen Zugriff seiner Gläubiger Preis zu geben, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners durch die Einkünfte seines Ehegatten tatsächlich gedeckt ist (vgl. zum Tatsächlichkeitsprinzip: Grube/Wahrendorf, aaO, § 27 Rn. 7; Kreikebohm/Coseriu, aaO, § 19 Rn. 3).

20

Der Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser dadurch für die aus unerlaubter Handlung resultierenden Forderungen wirtschaftlich einzustehen hat. Dieses vom Beschwerdegericht angeführte Argument geht auf eine verbreitete Ansicht im Schrifttum zurück, wonach der Eigenverdienst des Ehegatten nicht dazu bestimmt sei, dem Gläubiger des Schuldners Befriedigung zu ermöglichen (Stöber, aaO, Rn. 1105; Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, aaO, § 850d Rn. 7). Aus diesem Grund sei das Einkommen des Ehegatten nur bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Schuldner seinem Ehegatten gegenüber noch laufende gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und ob daher über den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners hinaus in den Freibetrag ein zusätzlicher Betrag zur Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht einzustellen ist (Stöber, aaO, Rn. 1105; Zöller/Stöber, aaO, § 850d Rn. 11a; Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33; BeckOK ZPO/Riedel, aaO, § 850d Rn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850d Rn. 13, 15).

21

Diese Sichtweise, die im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Entscheidungen verschiedener Land- und Oberlandesgerichte aus dem Zeitraum von 1930 - 1970 (Nachweise bei Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11 in Fn. 96; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33 in Fn. 121; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, aaO, § 850d Rn. 7 in Fn. 29; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29 in Fn. 96) begründet wird, geht fehl. Das Einkommen des Ehegatten dient nicht dazu, dem Gläubiger des Schuldners Befriedigung zu ermöglichen, sondern es wird lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 850f Abs. 2 ZPO bei der Frage, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder zum Teil hierdurch gedeckt ist, berücksichtigt. Dies hat seine Rechtfertigung in der oben angeführten gesetzgeberischen Wertentscheidung im Sozialhilferecht, die auch für die Ermittlung des pfandfreien Betrages in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO bestimmend ist. Ist der danach maßgebliche notwendige Bedarf des Schuldners durch das Einkommen seines in Einsatzgemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten tatsächlich gedeckt, gibt es keinen Grund, warum der Gläubiger nicht in vollem Umfang privilegierten Zugriff nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erhalten sollte.

22

(3) Im hier zu entscheidenden Fall ist die mit einem eigenen Einkommen von 2.300 € netto ausgestattete Ehefrau des Schuldners grundsätzlich verpflichtet, denjenigen Teil ihres Einkommens, der ihren eigenen Bedarf übersteigt, zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Schuldners zur Verfügung zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der notwendige eigene Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch vollständig gedeckt ist. Tatsächliche Feststellungen dazu sind bisher nicht getroffen.

23

3. Soweit das Beschwerdegericht danach eine weitere Herabsetzung des pfandfreien Betrages mit Blick auf etwaige Unterhaltsansprüche des Schuldners gegenüber dessen Ehefrau abgelehnt hat, kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

24

Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu entscheiden, da sich die zur Beurteilung der Bedarfsdeckung erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht aus dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt ergeben. Ob und in welcher Höhe der notwendige Bedarf des Schuldners tatsächlich durch die Einkünfte seiner Ehefrau gedeckt ist, ist offen. Insoweit wird das Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anzustellen haben.

Kniffka                           Eick                          Halfmeier

                Leupertz                      Kosziol