Entscheidungsdatum: 22.11.2016
1. Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5).
2. Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996, VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).
3. Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens.
4. Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Zahlungen, die sie als Arbeitgeberin nach einem Verkehrsunfall an einen Mitarbeiter für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbrachte.
Im August 2013 wurde der bei der Klägerin beschäftigte D. E. (im Folgenden: Verletzter) bei einem vom Beklagten zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug verursachten Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten zu 100% einzustehen haben, verletzt. Infolge des Unfalls war der Verletzte im Jahr 2013 über einen Zeitraum von 63 Tagen arbeitsunfähig. Im April 2014 zahlte die Klägerin dem Verletzten eine Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2013 in Höhe von 2.541 € zuzüglich eines Sonderbonus von 500 €. Bereits im Dezember 2013 hatte der Verletzte seine Ansprüche gegen den Schädiger aus dem Schadensfall "wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen durch die D. AG [Klägerin]" an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Erstattung des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teils von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus in Höhe von 707,46 € nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich hinsichtlich der anteilig geltend gemachten Ergebnisbeteiligung einschließlich Sonderbonus weder auf einen auf sie kraft Gesetzes übergegangenen oder im Wege der Abtretung erlangten Schadensersatzanspruch ihres Mitarbeiters noch auf einen unmittelbar in eigenen Rechten erlittenen Schaden berufen. Voraussetzung für den Erhalt von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus sei im Unternehmen der Klägerin nach der diesen Zahlungen zugrundeliegenden "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung" ausschließlich das Bestehen eines aktiven Vollzeit-Arbeitsverhältnisses im gesamten Geschäftsjahr 2013, das nicht am Ende des Jahres infolge einer verhaltensbedingten Kündigung beendet worden sein dürfe. Anders als dies etwa bei der Zahlung von Weihnachtsgeld der Fall sei, fehle bei Ergebnisbeteiligung und Sonderzahlung damit der Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters, weshalb es sich bei diesen Zahlungen um Prämien mit ausschließlichem Treuecharakter ohne auch nur teilweise Vergütungsfunktion handle. Die Prämien stellten damit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 EFZG dar; ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nach dieser Vorschrift scheide aus.
Auch die hilfsweise geltend gemachte Abtretung gehe ins Leere: Da Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus von der Erbringung einer Arbeits-/Gegenleistung des geschädigten Mitarbeiters unabhängig seien, habe der Verletzte insoweit keinen unmittelbaren Schaden erlitten, weshalb er auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin habe abtreten können.
Zuletzt stehe der Klägerin auch ein originär eigener Anspruch nicht zu, weil ihr Vermögen von der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Haftungsnorm des § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt sei.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Es fehlt an der Verletzung eines der Klägerin zustehenden Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, VersR 2003, 466 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 105).
2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Klägerin dem Grunde nach - unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG - aus abgetretenem Recht Inhaberin des von ihr geltend gemachten Anspruchs.
a) Der zunächst dem Verletzten zustehende Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG, umfasst den anteiligen Ersatz von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verletzten insoweit ein Schaden entstanden.
aa) Dies folgt freilich noch nicht aus der sogenannten Differenzhypothese. Ihr zufolge ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte, so hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senat aaO).
Im Streitfall liegt eine solche Differenz in Bezug auf Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus nicht vor. Denn der Anspruch des Verletzten auf Zahlung dieser Prämien für das Jahr 2013 wurde nach der insoweit maßgeblichen, zwischen der Klägerin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung", die der Senat im Revisionsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbständig auszulegen hat (vgl. BAGE 124, 314 Rn. 16; 87, 234, 241; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 546 Rn. 41; jeweils mwN), durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verletzten weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt. Dem Verletzten standen die Ansprüche - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe zu.
bb) Die rechnerisch auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teile von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus sind aber nach den zur normativen Schadensbetrachtung entwickelten Grundsätzen als Schaden des Verletzten anzusehen.
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197; vom 7. Juli 1998 - VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 27. April 1965 - VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 aaO). Erfolgt die Leistung des Dritten wie bei Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den leistenden Dritten vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (normativen) Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere. Der Anwendungsbereich der dargestellten Grundsätze ist aber nicht darauf beschränkt. So kommt die Annahme eines normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte Maß hinaus gewährt und es insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG kommt (vgl. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32, Rn. 59). Denn auch insoweit haben die Zahlungen des Arbeitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten.
(2) Nach diesen Grundsätzen steht der Umstand, dass der Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Zahlung von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus nach der ihm zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung in Bestand und Höhe von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten unabhängig ist, der Annahme eines entsprechenden Schadens nicht entgegen. Denn diese Prämien dienten jedenfalls auch der Vergütung der Arbeitsleistung des Verletzten im Jahr 2013, die dieser aufgrund seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit zum Teil nicht zu erbringen vermochte. Die bereits aus der Gesamtbetriebsvereinbarung folgende Pflicht der Klägerin, dem Verletzten die Prämien trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit voll zu bezahlen, diente nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten.
(a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt Entgelte für die geleistete Arbeit darstellen, die zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören und die der Arbeitgeber deshalb im Wege des Schadensersatzes - sobald die Forderung auf ihn übergegangen ist bzw. ihm übertragen wurde - gegen den Schädiger geltend machen kann (Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 [Urlaubsentgelt]; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 30/85, VersR 1986, 650, 651 [Urlaubsgeld]; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff. [Urlaubsentgelt]). Dasselbe gilt für die Weihnachts- (Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 192/70, NJW 1972, 766) bzw. Jahreszuwendung (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 3 ff.). Zwar kann deren Zweck unterschiedlich sein, also entweder als Entgelt im engeren Sinne ausschließlich darauf gerichtet sein, die im vorausgegangen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, allein als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein oder beide Elemente miteinander verbinden (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95 aaO, 4). Bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die - grundsätzlich durch Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarung vorzunehmende - Einordnung der Jahreszuwendung in eine dieser Kategorien aber nicht an. Dies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass eine Jahreszuwendung mit Treuecharakter die Betriebstreue in aller Regel nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honorieren wird (Senat aaO, 5 f.).
Nichts anderes kann für die im Streitfall in Rede stehende Ergebnisbeteiligung einschließlich Sonderbonus gelten. Selbst wenn die Annahme des Berufungsgerichts, bei diesen Zahlungen handle es sich um "Prämien mit ausschließlichem Treuecharakter" zuträfe, würde durch sie nicht die Treue des Verletzten um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die für das Unternehmen der Klägerin geleistete Arbeit honoriert.
(b) Davon unabhängig teilt der erkennende Senat die Auffassung der Revision, dass die vom Berufungsgericht für den Streitfall vorgenommene Einordnung von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus als Belohnung allein für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue unzutreffend ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich ein hinreichender Bezug der Prämien zur tatsächlichen Arbeitsleistung bereits daraus ergibt, dass nach dem klaren Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung nur diejenigen Beschäftigten voll anspruchsberechtigt sind, die im gesamten Geschäftsjahr 2013 in einem aktiven Vollzeit-Arbeitsverhältnis tätig waren.
b) Schon aufgrund der erfolgten Abtretung ist die Klägerin auch aktivlegitimiert.
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ohne Bedeutung ist damit, ob der in der vornehmlich arbeitsrechtlichen Literatur (vgl. etwa Reinhard, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, EFZG, § 6 Rn. 10; BeckOK ArbR/Ricken, EFZG, § 6 Rn. 18 [Stand der Bearbeitung: 1. September 2016]; Rudolphy/Schwab, VersR 2014, 390; Schlünder, NZA 2012, 1126, 1130 ff.) an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG durch den erkennenden Senat (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 mwN) geübten Kritik zu folgen ist. Denn nach dem Gesagten kommt es im Streitfall weder für die Frage, ob dem Verletzten unter normativen Gesichtspunkten ein Schaden entstanden ist, noch für die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich des zunächst dem Verletzten zustehenden Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert ist, darauf an, ob und in welchem Umfang das Entgeltfortzahlungsgesetz greift.
3. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil dem angefochtenen Urteil für die Berechnung des Zinsbeginns notwendige Feststellungen nicht entnommen werden können.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders als die Revisionserwiderung meint - der auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallende Teil der Ergebnisbeteiligung einschließlich Sonderbonus nach der von der Klägerin herangezogenen Formel
berechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 8; ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 113). Die Formel berücksichtigt, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Gesamtjahresverdienst, zu dem nach dem Gesagten auch die Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus gehören, daher an den restlichen Tagen verdient wird (vgl. Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO, 9; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115).
Galke |
|
Offenloch |
|
Oehler |
|
Roloff |
|
Klein |
|