Entscheidungsdatum: 13.08.2013
1. Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
2. Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.178,30 € nebst Zinsen und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. März 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten B. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 18. Oktober 2009 fuhr ein bei der Beklagten versicherter PKW auf das Fahrzeug, in dem B. als Beifahrerin saß, auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Im Anschluss an den Unfall war B. arbeitsunfähig. Der Kläger zahlte das B. zustehende Gehalt bis zum 10. Dezember 2009 fort. Die von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung beliefen sich auf 1.258,55 €. Vom 11. Dezember 2009 bis 14. November 2010 bezog B. Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und B. wurde mit Wirkung zum 31. März 2011 beendet.
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 19. Oktober bis 10. Dezember 2009 in Höhe von 1.258,55 €, Ersatz des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenden Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 4.289,64 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 €. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich die Entgeltfortzahlungskosten für die Zeit vom 19. Oktober bis 30. November 2009 in Höhe von 953,22 € gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.880,89 € und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.
A.
Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger aus übergegangenem Recht der B. ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2009 in Höhe von 305,33 € nebst Zinsen aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 6 Abs. 1 EntgFG zu. Der Kläger habe den Beweis gemäß § 286 ZPO geführt, dass B. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten habe. Die Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Aussagen der Geschädigten B. und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. . Danach habe sich bei der Geschädigten eine klinisch stumme degenerative Vorschädigung der HWS durch den Unfall bemerkbar gemacht und nicht nur vorübergehende Beschwerden ausgelöst, die über den 30. November 2009 hinaus zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 2.408,75 € zu. Denn soweit der Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewähre, sei der Schädiger verpflichtet, den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Geschädigte B. infolge der bei dem Unfall erlittenen HWS-Distorsion bis zum 14. November 2010 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage der Unfallursächlichkeit von gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Verletzung der Halswirbelsäule sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteile. Die Geschädigte B. müsse als Physiotherapeutin körperlich schwere Arbeit leisten. Dass sie hierzu unfallbedingt über einen sehr langen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei und erst ihre Reha-Maßnahme im August 2010 Besserung gebracht habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik folge nichts Gegenteiliges. Die Entlassung sei ausweislich des Berichts noch in arbeitsunfähigem Zustand erfolgt. Die schriftliche Aussage des Dr. S., die den weiteren Verlauf bis 15. November 2010 beschreibe, sei absolut stimmig.
B.
Die Revision des Klägers hat zum Teil Erfolg und führt zur teilweisen Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet.
I.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein absoluter Revisionsgrund nicht deshalb gegeben, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revision zugelassen hat. Zwar sind die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO zu bejahen, wenn der Einzelrichter unbefugt allein entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00, BGHZ 147, 397, 398; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, NJW 2007, 515 Rn. 8, insoweit in BGHZ 168, 201 nicht abgedruckt). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Einzelrichterin war befugt, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2012 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden war. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Einzelrichterin habe das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen müssen. Denn gemäß § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 99, 89 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Mit ihrer Entscheidung hat die Einzelrichterin insbesondere nicht die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 3). Die Kammer hatte die grundsätzliche Bedeutung vielmehr bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2012, mit dem sie die Rechtssache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hatte, verneint. Anders als dem originären Einzelrichter im Rahmen des § 568 ZPO ist dem nicht originären Einzelrichter im Rahmen des § 526 Abs. 1 ZPO, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann, die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht versagt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, aaO; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO; vgl. zu § 348 ZPO: Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, GesR 2013, 405, Rn. 15; anders dagegen BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 18 - jeweils obiter dicta).
2. Die Revision beanstandet im Ergebnis auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Angaben der Zeugin S. nicht protokolliert hat. Zwar ist es gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO an sich geboten, die Aussagen der Zeugen in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, VersR 2003, 1556; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dem angegriffenen Urteil zweifelsfrei entnehmen, welche Äußerungen die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei der Wiedergabe auch deutlich zwischen dem Inhalt und der rechtlichen Würdigung der Aussage unterschieden. Durch die Formulierung, die Zeugin S. habe "angegeben", wird klar, dass nachfolgend ihre Aussage inhaltlich wiedergegeben wird. Die Würdigung liegt in der Qualifizierung der wiedergegebenen Angaben als "glaubhaft". Dass die Würdigung der Aussage durch die Einfügung des Attributs "glaubhaft" in den Satz erfolgt ist, mit dem die Wiedergabe der Aussage eingeleitet wird, begründet unter den Umständen des Streitfalles keine unzulässige Vermischung der Darstellung der Aussage und ihrer Würdigung.
II.
In der Sache selbst ist die Revision des Klägers teilweise begründet, während die zulässige Anschlussrevision der Beklagten erfolglos bleibt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht seiner früheren Angestellten B. auf Ersatz des von dieser in der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2009 bezogenen Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 305,33 € nebst Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 3.587,05 € zu (§ 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG, § 6 EntgFG).
1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass B. bei dem Verkehrsunfall vom 18. Oktober 2009 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und dass die Beklagte ihr für diesen Schaden und die hieraus folgenden Beeinträchtigungen ersatzpflichtig ist (§ 7 Abs. 1 StVG, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG).
2. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Verletzung der Halswirbelsäule der B. gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Nervenwurzelreizerscheinungen mit einem cervicocephalen Syndrom hervorgerufen hat, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. November 2010 geführt haben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, GesR 2013, 346, Rn. 13 mwN). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946 mwN).
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Anschlussrevision insbesondere nicht in unzulässiger Weise Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die es nicht ausgewiesen hat. Soweit es ausgeführt hat, es sei "auch nicht untypisch und deshalb in vollem Umfang nachvollziehbar, dass bei degenerativen Vorschädigungen der HWS, die durch einen Verkehrsunfall eine Beeinträchtigung erfährt, Beschwerden länger andauern bzw. nie ganz verschwinden, weil sie chronisch werden", handelt es sich nicht um eine selbständige Feststellung, sondern um eine abschließende Gesamtwürdigung der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der Geschädigten B., die als solche nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht auch nicht Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Den Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11. August 2010 hat das Berufungsgericht ersichtlich berücksichtigt. Es war dagegen nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Verteidigungsmittel ausführlich einzugehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45, 46; vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04, NJW-RR 2005, 568, 569). Die Anschlussrevision beanstandet auch ohne Erfolg, dass der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit keine belastbaren Feststellungen getroffen habe. Denn auf die Angaben des Sachverständigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gestützt. Für seine Überzeugungsbildung maßgeblich war vielmehr der ärztliche Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11. August 2010 sowie die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. S.
3. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Geschädigten B. sowohl den infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit als auch grundsätzlich den auf den Zeitraum ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen hat. Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).
a) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts die von ihm zugrunde gelegten drei Urlaubstage aus dem Jahr 2009 nicht berücksichtigen dürfen, da der diesbezügliche Urlaubsanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März 2010 verfallen sei. Die Anschlussrevision hat übersehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C 214/10 - KHS, NJW 2012, 290 Rn. 44; BAG, NJW 2012, 3529; DB 2013, 1418 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen konnte B. den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen (vgl. § 3 BUrlG) für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2011 nehmen.
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Berechnung des von der Beklagten zu ersetzenden anteiligen Urlaubsentgelts. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen. Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist. War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, aaO, S. 115; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO). In einem ersten Schritt ist dementsprechend das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt zu ermitteln wie folgt:
In einem zweiten Schritt ist der anteilige Betrag bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln wie folgt:
Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Hat er lediglich - wie die Geschädigte B. im Jahr 2009 - einen Anteil davon genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag entsprechend zu reduzieren.
Im Streitfall ergibt sich daher folgende Berechnung für das Jahr 2009:
1. Schritt:
2. Schritt:
Da die Geschädigte B. von den ihr grundsätzlich zustehenden 30 Urlaubstagen nur drei Tage genommen hat, ist ein Zehntel des Betrages, d.h. 74,57 € anzusetzen.
Für das Jahr 2010 ergibt sich folgende Berechnung:
1. Schritt:
2. Schritt:
Insgesamt ergibt sich daher ein von den Beklagten zu ersetzender Betrag in Höhe von 3.587,05 €. Das Landgericht hat bei seiner Berechnung übersehen, dass die Geschädigte B. in den Jahren 2009 und 2010 unfallbedingt nicht 44 bzw. 211 Kalendertage, sondern 44 bzw. 211 Jahresarbeitstage ausgefallen war. Es hat rechtsfehlerhaft im zweiten Schritt der Berechnung unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt.
4. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Höhe der ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltskosten. Da dem Kläger vor der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung durch die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes in Höhe von 1.258,55 € sowie auf anteiliges Urlaubsentgelt in Höhe von 3.587,05 € d.h. insgesamt 4.845,60 € zustand, beläuft sich die geschuldete 1,3-Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der Pauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf 489,45 € nebst Zinsen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz