Entscheidungsdatum: 15.06.2011
Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600 € fest und trifft weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO entschieden hat .
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1993 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Einsicht in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Erstattung der dadurch anfallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen. Der Einzelrichter beim Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt, den Streitwert auf 6.391 € festgesetzt und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Aussage zur Zulassung der Berufung getroffen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).
b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991, 657; Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f.; Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5; Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 9). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5; Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 f.).
2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der erkennende Senat im Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27) den Streitwert der Revision der dort verklagten Gesellschaft auf 2.000 € festgesetzt hat. Die Fälle sind nicht vergleichbar: In dem Verfahren II ZR 264/08 ist die Gesellschaft zur Auskunftserteilung auf ihre Kosten verurteilt worden, während hier die Beklagte dem Kläger lediglich Einsicht gewähren und ihm gestatten muss, auf seine Kosten Ablichtungen zu fertigen. Der damit für sie verbundene Aufwand an Zeit und damit Kosten ist offenkundig sehr viel geringer und deshalb mit 600 € keinesfalls zu niedrig bemessen. Darlegungen der Beklagten dazu, welcher Zeit- und Kostenaufwand für sie mit der Einsichtsgewährung verbunden ist, fehlen im Übrigen völlig.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch mit dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungs- und Datenschutzinteresse auseinandergesetzt und eine Erhöhung der Beschwer im Hinblick auf diese Interessen ermessensfehlerfrei verneint.
aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem Berufungsgericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 18 f.). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn 9 f.). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, Drittbeziehungen stellten keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschluss vom 30. September 2008 - VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7).
bb) Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
(1) Die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten ein "hohes Akquirierungsinteresse", sie wollten die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate nutzen, ist jedenfalls schon deshalb für die Wertfestsetzung unbeachtlich, weil damit nicht dargetan wird, dass in der Person des einsichtbegehrenden Klägers die Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht; dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie ausgeführt, aber erforderlich.
(2) Fehlt aber schon die Darlegung, dass in der Person des Klägers die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der ihm durch die Einsichtnahme bekannt werdenden Daten besteht, kann offen bleiben, ob die von der Beklagten zusätzlich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt geeignet wären, schützenswerte wirtschaftliche Interessen, die im Rahmen des § 3 ZPO allein zu berücksichtigen wären, zu begründen.
(3) Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Werterhöhung mit einer von ihr befürchteten Inanspruchnahme durch die Treugeber wegen der Datenweitergabe und mit seitens der Gesellschafter befürchteten Kapitalrückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen begründen will, betreffen diese Risiken, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Drittbeziehungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerde nicht deshalb nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zu einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht befugt.
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 511 Rn. 39; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86;Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 511 Rn. 31; Lemke/Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 511 Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (s. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011,615 Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, juris Rn. 14, jew.m.w.N.). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.
b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat der Einzelrichter am Landgericht den Streitwert auf 6.391 € festgesetzt; allerdings versagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der Beklagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen.
Bei der Auskunfts- und Einsichtsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft oder der Einsicht. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17 m.w.N.). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft bzw. zur Gestattung der Einsicht verurteilten Beklagten nach den oben unter II 1 a dargestellten, hiervon verschiedenen Kriterien. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunfts- oder Einsichtsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen werden. Damit scheidet auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts einer solchen Klage auf mehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft oder Einsichtsgewährung verurteilten Beklagten habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sei und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bestehe (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17).
c) Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Der Einzelrichter beim Landgericht hat als originärer Einzelrichter gemäß § 348 ZPO entschieden. Der originäre Einzelrichter muss einen Rechtsstreit unter anderem dann der Kammer vorlegen, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, wobei er insoweit über kein Handlungsermessen verfügt (st.Rspr. zum originären Einzelrichter in Beschwerdesachen, s. nur BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202). Dabei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenso wie in § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223). Missachtet der originäre Einzelrichter diese Vorlagepflicht, wird dadurch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff.; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, WM 2004, 1053 f.; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; s. hierzu auch Münch KommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 81; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 8).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder