Entscheidungsdatum: 08.11.2011
Erwägt das Gericht die Aussetzung nach § 148 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Beteiligung des Schädigers am Sozialverwaltungsverfahren, hat es grundsätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 SGB X schlüssig dargelegt sind .
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.145 €
I.
Die klagende Berufsgenossenschaft macht als Unfallversicherungsträgerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls am 5. Juli 2006 geltend, den die geschädigte Versicherte aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Fahrrad des Beklagten erlitten haben will. Der Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage. Er macht geltend, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, für den die Klägerin leistungspflichtig sei.
Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hat das Landgericht einen gegen den Beklagten erlassenen Vollstreckungsbescheid über 10.179,19 € nebst Zinsen aufrechterhalten, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 42,09 € nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, darüber hinausgehende Aufwendungen der Klägerin zu zahlen. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin ohne Beteiligung des Beklagten einen an die Geschädigte gerichteten "Bescheid über Anerkennung eines Arbeitsunfalls" vom 26. Januar 2010, in dem sie den Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannte. Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 teilte die Klägerin mit, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2010 erhob der Beklagte Widerspruch gegen den Bescheid. Die Klägerin legte den Widerspruch als Antrag auf Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren aus und lehnte eine Beteiligung des Beklagten am Sozialverwaltungsverfahren mit Bescheid vom 3. September 2010 ab. Dagegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, bis über den Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 rechtskräftig entschieden worden ist. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage ab, ob der ohne Beteiligung des Beklagten erlassene Bescheid vom 26. Januar 2010 bestandskräftig sei und das Berufungsgericht gemäß § 118 SGB X binde. Insoweit seien das von dem Beklagten eingeleitete Verwaltungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes sozialgerichtliches Verfahren vorrangig gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit. Ohne Aussetzung nach § 148 ZPO bestehe das Risiko sich widersprechender Entscheidungen der Sozial- und Zivilgerichte.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO nicht vorliegen.
a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung in dem Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375; MünchKommZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 6 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 5).
b) Im Streitfall ist eine solche Vorgreiflichkeit des Sozialverwaltungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen des vom Beklagten mit dem Ziel einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren eingeleiteten Verfahrens gegeben.
aa) Nach § 118 SGB X ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden. Der im Wege des Regresses in Anspruch genommene Schädiger soll deshalb grundsätzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des klagenden Sozialversicherungsträgers erheben können (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 13, 17 f.). Die danach gegebene Bindungswirkung erfasst grundsätzlich auch die Feststellung der Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, aaO, Rn. 13 mwN). Eine Bindungswirkung kann ausnahmsweise nicht bestehen, wenn ein von vornherein unzuständiger Leistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringt oder mehrere Leistungsträger ihre Zuständigkeit hinsichtlich gleichartiger sozialversicherungsrechtlicher oder sozialrechtlicher Leistungen beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 ff.; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, aaO, Rn. 17 f. mwN).
§ 118 SGB X greift grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Sozialverwaltungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, VersR 2008, 1358 Rn. 20; OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 1). Etwas anderes gilt allerdings in Fällen, in denen dieser nach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Sozialverwaltungsverfahren hinzuzuziehen war; in diesen Fällen setzt die Bestandskraft ihm gegenüber voraus, dass er in der gebotenen Weise beteiligt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 327/93, BGHZ 129, 195, 200 ff.; vom 20. April 2003 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394, 397; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, VersR 2008, 255 Rn. 11, 13 mwN).
bb) Im Falle eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Unfallversicherungsträger zuständig; zugleich sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 11 Abs. 5 SGB V (früher § 11 Abs. 4 SGB V) ausgeschlossen. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass andere Leistungsträger ihre Zuständigkeit beanspruchen.
Er macht allerdings geltend, entgegen dem Vortrag der Klägerin sei der Bescheid vom 26. Januar 2010 nicht bestandskräftig geworden, weil er am Sozialverwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Mit diesem Vorbringen hat er keinen Erfolg, wenn eine Hinzuziehung des Beklagten als Beteiligter an diesem Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X zu Recht abgelehnt worden ist, weil der Ausgang des Sozialverwaltungsverfahrens (Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall) weder eine rechtsgestaltende Wirkung für den Beklagten hat noch dadurch dessen rechtliche Interessen berührt werden können. Ist nämlich der Schädiger - anders als in einem hier nicht vorliegenden Fall der §§ 104 ff. SGB VII - durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, kann er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Erwägt ein Gericht eine Aussetzung nach § 148 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Beteiligung des Schädigers, hat es grundsätzlich im Rahmen der für eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X schlüssig dargelegt sind. Ließe man für eine Aussetzung nach § 148 ZPO lediglich genügen, dass der Beklagte als Schädiger seine Hinzuziehung zu dem Sozialverwaltungsverfahren betreibt, bestünde regelmäßig die Möglichkeit, den Zivilprozess mit Hilfe von Rechtsbehelfen im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung erheblich zu verzögern.
cc) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht vor. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls hat nämlich für den Beklagten keine rechtsgestaltende Wirkung.
(1) Rechtsgestaltende Wirkung hat der Ausgang des Verfahrens, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 13 Rn. 40; Hauck/Noftz/Vogelsang, SGB X, § 12 Rn. 36 [Stand: September 2007]; KassKomm/Krasney, § 12 SGB X Rn. 11 [Stand: Dezember 2003]; von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 12 Rn. 14). Die konkrete Möglichkeit einer rechtsgestaltenden Wirkung genügt (vgl. BSGE 88, 75, 80; BVerwGE 18, 124, 128; von Wulffen, aaO). In den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind auch Verwaltungsverfahren einzubeziehen, die den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zum Ziel haben, sofern der Verwaltungsakt die Rechtsstellung eines Dritten dergestalt berührt, dass dieser in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen ist (vgl. BSGE 55, 160, 162; Hauck/Noftz/Vogelsang, aaO, Rn. 37; KassKomm/Krasney, aaO). Die Beiladung ist nach § 75 Abs. 2 Fall 1 SGG notwendig, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 mwN; BeckOK Sozialrecht/Lowe, § 75 SGG Rn. 2 [Stand: 1. Juni 2011]; Lüdtke/Littmann, SGG, 3. Aufl., § 75 Rn. 4).
(2) Nach diesen Grundsätzen hat die Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung für den Beklagten.
Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X führt zu keiner inhaltlichen Änderung des Anspruchs. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geht gemäß § 116 SGB X so auf den Sozialversicherungsträger über, wie er zur Zeit des Übergangs besteht, nicht in Höhe etwa darüber hinaus gehender Sozialleistungen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 7; KassKomm/Kater, § 116 SGB X Rn. 141 [Stand: April 2011]). Ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht eines Unfallverursachers, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1990 - L 3 U 1/90, juris). Die Legalzession erfolgt aus seiner Sicht zufällig. Einreden verliert der Schädiger wegen §§ 404, 412 BGB nicht (vgl. Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, § 116 Rn. 29 [Stand: März 2001]; LPK-SGB X/ Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 412 Rn. 1, Vorb. v. § 249 Rn. 120). Er soll durch den Anspruchsübergang weder besser noch schlechter gestellt werden (vgl. LPK-SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 116 Rn. 15).
Solange der Schädiger nicht Gefahr läuft, wegen gleichartiger Leistungen mehrfach auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden, besteht für ihn kein Interesse daran, die Zuständigkeit gerade des betreffenden Leistungsträgers überprüfen lassen zu können. Insoweit stellt sich für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das System der sozialen Sicherungen mit seinen in §§ 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichsregelungen als Einheit dar (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59, NJW 1960, 1452; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 18). Mangels einer rechtsgestaltenden Wirkung der Anerkennung des Arbeitsunfalls ihm gegenüber scheidet eine Hinzuziehung des beklagten Schädigers zu dem Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X aus (vgl. auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 91; Kampen, NJW 2010, 2311, 2316 f.; LPK-SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 1 und für den ähnlich gelagerten Fall von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz LSG Hessen, NVwZ-RR 1996, 450, 451; OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; Pickel/Marschner, SGB X, § 12 Rn. 40 [Stand: Februar 2011]).
dd) Auch die Voraussetzungen für eine einfache Hinzuziehung des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegen nicht vor.
(1) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X können diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzugezogen werden. Inwieweit die Behörde hiervon Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Entscheidend kommt es darauf an, ob durch die Hinzuziehung eine Verbesserung des Entscheidungsganges und des Entscheidungsinhalts erwartet werden kann (vgl. Wannagat/Thieme, SGB X/1, § 12 Rn. 9 [Stand: April 2001]).
Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Ausgang des Verwaltungsverfahrens die Rechtslage des Beklagten verbessern oder verschlechtern kann. Rechtliche Interessen können wirtschaftliche, finanzielle, sozialrechtliche und sonstige Interessen sein, wenn sie durch eine Norm des öffentlichen oder des Privatrechts geschützt sind. Bloße tatsächliche oder ideelle Interessen, die rechtlich nicht geschützt sind, rechtfertigen die Hinzuziehung nicht (vgl. BSGE 68, 291, 293; Hauck/Noftz/Vogelsang, aaO, Rn. 30; KassKomm/Krasney, aaO, Rn. 10; LPK-SGB X/Rixen/Waschull, 3. Aufl., § 12 Rn. 11; Pickel/Marschner, aaO, Rn. 24; von Wulffen, aaO, § 12 Rn. 10). Es kommt darauf an, ob es im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand eine Rechtsnorm gibt, die - zumindest auch - die Interessen des eventuell Hinzuzuziehenden schützt, und ob diese möglicherweise tangiert sind (vgl. BSGE 68, 291, 293; BSGE 70, 99, 100 f. mwN; LPK-SGB X/Rixen/Waschull, aaO). Im Zweifel ist bei der Annahme des Berührtwerdens großzügig zu verfahren. Ausreichend ist die konkrete Möglichkeit einer Interessenberührung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens (vgl. Hauck/Noftz/Vogelsang, aaO, Rn. 32; LPK-SGB X/Rixen/Waschull, aaO).
(2) Die Möglichkeit, dass rechtliche Interessen des Beklagten von dem Sozialverwaltungsverfahren über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls der Geschädigten berührt werden, besteht nicht.
Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten ist nicht deshalb berührt, weil ein von der Krankenkasse zu zahlendes Krankengeld in der Regel niedriger ausfällt als das von dem Unfallversicherungsträger zu zahlende Verletztengeld (vgl. dazu Lemcke, r+s 2002, 441, 444). Die Klägerin kann Sozialleistungen nur in dem Umfang einer sachlichen Kongruenz zu dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 9); eine sachliche Kongruenz kann zwischen Kranken- oder Verletztengeld und Erwerbsschaden bestehen (vgl. Geigel/Plagemann, aaO, Kap. 30 Rn. 25). Dem Sozialversicherungsträger steht ein übergeleiteter Anspruch nur bis zur Höhe des Erwerbsschadens zu. Wenn die Sozialleistungen dahinter zurückbleiben, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des restlichen Erwerbsschadens gegen den Schädiger zu. Der Schadensersatzanspruch, dem der Beklagte ausgesetzt ist, ist demnach in der Summe unabhängig davon, welcher Sozialversicherungsträger eintritt.
Das Interesse des Beklagten an einem etwaigen Verjährungseintritt gegenüber dem Krankenversicherungsträger rechtfertigt es ebenfalls nicht, den Beklagten an dem Verwaltungsverfahren über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu beteiligen. Dieses Interesse ist nicht durch eine Norm des öffentlichen oder des Privatrechts geschützt. § 11 Abs. 5 SGB V (früher: § 11 Abs. 4 SGB V), der Leistungen aus der Krankenversicherung ausschließt, wenn Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, dient der klaren Abgrenzung dieser Versicherungszweige (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 3. Mai 1988, BT-Drucks. 11/2237, S. 163). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten, das eine Beteiligungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X eröffnet, liegt insoweit nicht vor (vgl. auch OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419).
ee) Eine Vorgreiflichkeit des Verwaltungsverfahrens ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der Möglichkeit, dass die Klägerin den Bescheid vom 26. Januar 2010 auf Betreiben des Beklagten abändert (vgl. §§ 44 bis 48 SGB X). Als Durchbrechung der - jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten bestehenden - Bestandskraft ausgestaltete Möglichkeiten zur Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen stehen der Unanfechtbarkeit nach § 118 SGB X nicht entgegen (vgl. BeckOK Sozialrecht/Pohl, § 118 SGB X Rn. 4b [Stand: 1. Juni 2011]; von Koch/Kreikebohm in Giese/Wahrendorf, Sozialgesetzbuch, § 118 SGB X Rn. 3.2 [Stand: November 2000]; LPK-SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 2).
c) Nach den vorstehenden Ausführungen liegt die für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit nicht deswegen vor, weil der Beklagte am Sozialverwaltungsverfahren über die Anerkennung des Unfalls der Geschädigten als Arbeitsunfall (Wegeunfall) nicht beteiligt worden ist. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist allerdings darauf, dass der Beklagte auch die von der Klägerin mitgeteilte Bestandskraft des Bescheids vom 26. Januar 2010 unter Hinweis auf die von der Klägerin ursprünglich mitgeteilten Zustellungsprobleme in Frage gestellt habe. Das Berufungsgericht wird deswegen nach der Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob der Vortrag des Beklagten der Annahme einer unanfechtbaren Entscheidung im Sinne des § 118 SGB X entgegensteht und der Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit geben müssen, die Bestandskraft des Verwaltungsakts nachzuweisen (vgl. auch § 37 Abs. 1, 2 SGB X).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz