Entscheidungsdatum: 13.06.2012
Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2006 und 2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend. Die "steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers" gab er mit 4.195 € (2006) bzw. 4.225 € (2007) an. Aufgrund Kontrollmaterials stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Arbeitgeber in den Streitjahren Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, in Höhe von 10.146 € (2006) bzw. 10.245 € (2007) steuerfrei ersetzt hatte. Das FA erhöhte daher die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 € (2006) bzw. 4.990 € (2007). Werbungskosten wurden pauschal mit 920 € jeweils berücksichtigt.
Das FA wies den Einspruch der Kläger zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Ansicht an (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 105).
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung übt der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit aus.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 € bzw. 4.990 € gemindert werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
1. Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG.
a) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz 141).
b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
2. Das FG hat die genannte Senatsrechtsprechung noch nicht beachtet und ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) verfügt.
Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Halbsatz 1 EStG steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 Halbsatz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.