Entscheidungsdatum: 08.05.2015
1. Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
2. Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
D. B. war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wandeldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Bezug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten ablösen konnte. D. B. war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu deren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls D. B. war, dienen sollte. Im Jahr 1999 brachten die Träger-Gesellschaften der beiden Autohäuser ihre Geschäftsbetriebe in eine GmbH & Co. KG (fortan: die KG) ein. D. B. war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser KG. 2001 schlossen die Beklagte und die durch D. B. vertretene KG eine als „Abkommen“ bezeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die KG von der Beklagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abgelöst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensvereinbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkommen übertragen werden. Die KG wurde insolvent. Einer Aufforderung der Beklagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen.
I.
Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag des Autohauses übernommen, sondern nur dessen Restdarlehensschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinstehen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann, wenn entweder die Darlehensschuld des Autohauses oder die Sicherheit der Beklagten erloschen ist.
a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung dienen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sicherungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Löschung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11).
b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Sicherungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückgewähr der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sicherungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 29). Der Sicherungsnehmer schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückgewähr nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verbliebenen Buchposition (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt).
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme nicht, die Darlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von 1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben worden.
a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen, dass die Darlehensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG verrechnet worden und dadurch erloschen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu beanstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.
b) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur gekommen sein, wenn die Beteiligten die bestehende Darlehensverpflichtung aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hätten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen sein. Danach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehensschuld nach § 397 BGB erforderlichen wirksamen Erlassvertrags scheidet nach den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Autohaus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D.B. nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16).
bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus dem Blick verloren. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des bestehenden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG uneingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG - „vollen Umfangs“ in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag „vollen Umfangs“ gerade vermieden werden sollte.
cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interessengerechten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG einzulassen. Was sie hätte veranlassen können, sich mit einer Vertragsgestaltung einverstanden zu erklären, die von den mit dem Autohaus in dem Darlehensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses weiter benötigten - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erkennbar. Die Annahme einer solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2; MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gegenstands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrechten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ 70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebauer, BGB, 13. Aufl., § 418 Rn. 3; Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21).
bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt haben.
(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen. Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konkludente Zustimmung. Die KG ist bei Abschluss des Abkommens durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaften allein vertreten kann, folgt zwar nicht zwingend, dass diese Person einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Eigenschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt. Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie ihre Vertretungsbefugnisse so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils betroffenen Gesellschaft erfordert.
(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unterschiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in diesen unterschiedlichen Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall, wenn eine natürliche Person - wie hier D. B. - allein zur Vertretung verschiedener von einer Schuld- oder Vertragsübernahme betroffener Gesellschaften befugt ist und für eine dieser Gesellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertragspartner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, KGR 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zugleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9).
cc) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Das Berufungsgericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegangen und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zugestimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagten nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen.
b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin, wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine solche Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.
III.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht alles dafür, dass die KG, wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehensschuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld mit der Folge einer „Nullstellung“ oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld nicht zu vereinbaren.
2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG den Darlehensvertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die Darlehensverpflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte Vorschrift ist im einen wie im anderen Fall anzuwenden.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen, ob die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent) zugestimmt hat.
a) Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zustimmung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darlehensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab. D. B. war zur alleinigen Vertretung aller drei Gesellschaften berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertreter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.
b) Anders wäre es nur, wenn D. B. - für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungsgebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet, dass die Sicherheiten bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlöschen. Hier ergibt sich die Zustimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein vertreten kann und auf deren Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen.
4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehensschuld zurückzugeben, wäre zu beachten, dass eine solche Zusage inhaltlich einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW-RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
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RiBGH Dr. Göbel ist infolge |
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Karlsruhe, den 15. Mai 2015 |