Entscheidungsdatum: 17.08.2017
Der Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2017 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 74.330 € beträgt.
I.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts - auf 216.910 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 hat die Klägerin die Niederschlagung der Kosten mit der Begründung beantragt, der Bundesgerichtshof habe die Beschäftigung mit dem Rechtsstreit nur vorgetäuscht. In einem weiteren Schreiben vom 8. August 2017 hat die Klägerin „Streitwertbeschwerde“ eingelegt, weil das Berufungsgericht und der Senat den Streitwert unrichtig festgesetzt hätten.
II.
1. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten hat keinen Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Berufungsgerichts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris).
3. Die außerdem von der Klägerin erhobene weitere Streitwertbeschwerde ist als Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 auszulegen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470, Rn. 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern, weil der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nicht zutreffend festgesetzt ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. VI ihres Klageantrags verlangten Schmerzensgeldes. Der Gegenstandswert hierfür beträgt richtigerweise 10.000 €. Aus den in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Klageanträgen ergibt sich, dass die Klägerin nicht die Zahlung eines jährlichen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldbetrages von nicht unter 10.000 € verlangt hatte. Dieser Betrag ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts maßgebend.
b) Darüber hinaus richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. IX ihres Klageantrags verlangten Betrages. Der Gegenstandswert hierfür beträgt 44.150 €. Aus den in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Klageanträgen ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung von mindestens 18.600 € und beginnend ab dem 17. Februar 2015 für jeden Tag weitere mindestens 20 € verlangt hatte. Maßgebend für die Wertberechnung ist daher zum einen der verlangte Betrag von 18.600 € sowie für die begehrten künftigen regelmäßigen Zahlungen von täglich 20 € gemäß § 48 GKG, § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs (25.550 €).
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