Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.06.2012


BGH 21.06.2012 - V ZB 56/12

Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Beschlussanfechtungsklageverfahrens; Prozessstandschaft; Folgen der Zustellung eines nicht verkündeten Urteils; fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.06.2012
Aktenzeichen:
V ZB 56/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dortmund, 17. Februar 2012, Az: 11 S 13/12, Beschlussvorgehend AG Marl, 19. August 2011, Az: 34 C 10/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 183.040,70 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten und eine KG, deren einziger Kommanditist der Kläger ist, bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft (WEG). Unter Berufung zunächst auf eine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen der KG und später auf eine Prozessführungsermächtigung durch die KG hat der Kläger gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 29. Januar 2009 über die Jahresrechnung 2007 Anfechtungsklage erhoben. Vor dem Amtsgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem die KG Hausgeldrückstände von 677.285,70 € anerkennt, die WEG auf weitergehende Ansprüche verzichtet und sich verpflichtet, einen Liquidationsbeitrag von 25.000 € und nach Verschaffung des Eigentums an der Tiefgarage der Anlage weitere 45.000 € zu zahlen. Der Kläger hat den Vergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Mit dem angefochten Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Die innerhalb der Berufungsfrist bei dem allgemeinen Berufungsgericht eingegangene Berufung des Klägers hat das für Wohnungseigentumssachen zuständige Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortsetzung des Anfechtungsklageverfahrens erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

2

Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet. Es handele sich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG. Die Berufung habe deshalb nach § 72 Abs. 2 GVG bei dem für Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG zuständigen Landgericht eingelegt werden müssen, woran es fehle. Die Frist werde nicht durch die fristgerechte Einreichung der Berufung bei dem allgemeinen Berufungsgericht gewahrt. Das genüge nur, wenn dessen Zuständigkeit für den Streitfall noch nicht geklärt sei und man darüber mit guten Gründen unterschiedlicher Ansicht sein könne. So liege es hier nicht. Daran ändere es nichts, dass die Beschlussanfechtungsklage mit einem auch andere Fragen regelnden Vergleich geendet habe. Denn auch diese beträfen die Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Die Streitigkeit der Beklagten mit dem Kläger sei kein Streit mit einem Dritten (§ 43 Nr. 5 WEG).

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es.

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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen stellen sich nicht.

5

a) Der Kläger meint, der vorliegende Fall werfe die Frage auf, ob die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Dritten und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch einen Vergleich als eine von ihm so genannte Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG oder als eine von ihm so genannte Außenstreitigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG zu qualifizieren sei. Auf diese Abgrenzung kommt es nicht an.

6

aa) Der Kläger hat eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 2007 erhoben. Für diese Klage ergibt sich eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts weder aus § 43 Nr. 1 noch aus § 43 Nr. 5 WEG. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, für die das Wohnungseigentumsgericht nach § 43 Nr. 4 WEG zuständig ist. Dafür kommt es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 WEG nur von Wohnungseigentümern erhoben werden kann. Denn der Kläger hat die Beschlussanfechtungsklage nicht als Dritter erhoben, sondern zunächst als Gesamtrechtsnachfolger einer Teileigentümerin, nämlich der KG, und nach Zweifeln an dem Vorliegen der Gesamtrechtsnachfolge als Prozessstandschafter der KG. Die gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten Wohnungseigentümer ist auch bei der Beschlussanfechtungsklage grundsätzlich möglich (KG, NJW-RR 1995, 147 und NJW-RR 2004, 878, 879; OLG Celle, ZWE 2001, 34; Timme/Elzer, WEG, § 46 Rn. 110) und ändert an der Zuständigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG nichts.

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bb) An dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 43 Nr. 4 WEG fehlt es auch nicht deshalb, weil sich das angefochtene Urteil nicht mit dem angegriffenen Beschluss, sondern mit der Frage befasst, ob der von den Parteien in dem Rechtsstreit geschlossene gerichtliche Vergleich wirksam ist. Denn die Parteien streiten nicht über die Rechte und Pflichten aus diesem Vergleich, sondern darüber, ob er das Anfechtungsklageverfahren beendet hat oder ob es fortzusetzen ist.

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cc) In dem Vergleich werden im Übrigen nur Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander und aus der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer geregelt, nämlich die Hausgeldansprüche des Verbands gegen die KG, deren Ansprüche aus der Nutzung der Tiefgarage der Anlage durch die Wohnungseigentümer und die Eigentumsverhältnisse an der Tiefgarage. Auch das wäre eine Wohnungseigentumssache, über die im Berufungsverfahren allein das Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen nach § 72 Abs. 2 GVG zu entscheiden hätte.

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b) Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein Dritter einen Beschluss der Wohnungseigentümer anfechten kann, stellt sich ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Klage, wie ausgeführt, nicht als Dritter, sondern als Teileigentümer erhoben und sie auch nicht als Dritter, sondern als Prozessstandschafter einer Teileigentümerin fortgesetzt. Dass das grundsätzlich möglich ist, ist unbestritten. Zur Klärung von etwa noch offenen Einzelheiten käme es nur, wenn die Berufung rechtzeitig und das Verfahren wegen Unwirksamkeit des Vergleichs fortzusetzen wäre. Das ist nicht der Fall. Die Berufung ist verspätet.

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2. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat. Es hat deshalb weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt noch dem Kläger den Zugang zum Rechtsmittelgericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

11

a) Der Kläger meint, die Berufungsfrist habe nicht mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, weil es sich bei diesem Urteil infolge eines Verkündungsmangels um ein Scheinurteil handele. Das trifft nicht zu.

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aa) Das Urteil ist formgerecht verkündet worden, wenn das Protokoll der mündlichen Verhandlung deren Verlauf zutreffend wiedergibt. Dann nämlich ist es in dem Termin verkündet worden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – V ZR 249/03, BGHZ 158, 37, 39; aM OLG München, NJW 2011, 689 unter unzutreffender Berufung auf das genannte Urteil des Senats). Es musste dann nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 2 ZPO nicht vollständig abgefasst und unterzeichnet vorliegen. Es genügte, wenn die Urteilsformel verlesen und in das Protokoll aufgenommen wurde. Das gilt entgegen der Annahme des Klägers nicht nur dann, wenn die mündliche Verhandlung unterbrochen und die verhandelte Sache nach Verhandlung anderer Sachen wiederaufgerufen wird, sondern auch, wenn der Richter während der Unterbrechung keine andere Sache verhandelt, sondern die Zeit dazu nutzt, das Ergebnis der Verhandlung zu würdigen. Entscheidend ist, dass die Verhandlung der verhandelten Sache nicht geschlossen, sondern nur unterbrochen wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – V ZR 239/03, BGHZ 158, 37, 39).

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bb) Sollte die Richterin allerdings vor der Verkündung des Urteils die Verhandlung geschlossen haben, wie der Kläger mit einem – nicht beschiedenen - Antrag auf Berichtigung des Protokolls geltend gemacht hat, dann wäre die Verkündung des Urteils fehlerhaft. Sie wäre nicht mehr in der Sitzung erfolgt, in welcher die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Es hätte ein besonderer Verkündungstermin bestimmt werden müssen, in dem das Urteil vollständig abgefasst und unterzeichnet hätte vorliegen müssen, § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO.

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cc) Ob es sich so verhalten hat, kann offen bleiben. Der behauptete Verkündungsfehler führt weder dazu, dass kein rechtswirksames Urteil vorliegt, noch dazu, dass die Berufungsfrist nicht läuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung des Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Ein derartiger Fehler ist aber nicht gegeben, wenn dem Richter zwar die vorschriftsmäßige Verkündung misslingt, das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird (Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020). So lag es hier. Die Richterin hat nicht nur das eigentliche Urteil, sondern auch die nachfolgenden Verfügungen, wonach das Urteil den Parteien zugestellt werden sollte, unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es – unabhängig von der Verkündung - jedenfalls förmlich zugestellt werden sollte. Diese Zustellung war ordnungsgemäß und setzte die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 Fall 1 ZPO in Gang. Es ist deshalb unerheblich, dass der Antrag auf Berichtigung des Protokolls nicht beschieden worden ist.

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b) Die Berufungsfrist lief am 12. Oktober 2011 ab. Sie konnte nur durch fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem Landgericht gewahrt werden, das nach § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG zuständig ist. Die fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem sonst für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts zuständigen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 11 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 f. Rn. 9). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 2007 ist eine Streitigkeit über die Gültigkeit dieses Beschlusses nach § 43 Nr. 4 WEG. Darüber kann ernstlich nicht gestritten werden. Zweifel an dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ergeben sich nicht daraus, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Anfechtung des Beschlusses, sondern nur zu der Wirksamkeit dieses Vergleichs verhält. Denn der Kläger hatte beantragt, das begonnene Anfechtungsklageverfahren wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs fortzusetzen. Auch nach dem Inhalt des Vergleichs lag, wie ausgeführt, eine Wohnungseigentumssache vor.

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c) Die Einhaltung der Berufungsfrist lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus ableiten, dass das zunächst angerufene unzuständige Berufungsgericht den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen hat. Die Wahrung der Berufungsfrist hängt nicht davon ab, ob das angerufene unzuständige Berufungsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Berufungsgericht verweist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts ernstlich in Betracht kommt und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Dann wahrt schon die Einreichung der Berufung bei diesem Gericht die Frist, obwohl es nicht zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob es zur Verweisung kommt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 10 f.).

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                             Schmidt-Räntsch                                                 Roth

                        Brückner                                                          Weinland