Entscheidungsdatum: 12.06.2014
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB ist allerdings nicht einschlägig. Der Senat hat für die den § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InVorG inhaltlich entsprechenden Ansprüche auf den Erlös aus der Veräußerung oder den Verkehrswert von Grundstücken eines ehemaligen Unternehmens nach § 6 Abs. 6a, Abs. 3 und 4 VermG entschieden, dass die Ansprüche auf das Surrogat eines nicht mehr zu restituierenden Grundstücks grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, NJW-RR 2013, 1236 Rn. 16). Die Ansprüche unterliegen aber dann der 30jährigen Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn der die Rückgabe ausschließende Verwaltungsakt (hier der Bescheid nach dem Investitionsvorranggesetz) eine bestandskräftige Feststellung über den Grund der Ersatzansprüche enthält, die an die Stelle des Rückgabeanspruchs nach dem Vermögensgesetz treten (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, aaO Rn. 20).
So verhält es sich (auch) hier. Der Umstand, dass die Zivilgerichte über die Höhe der Ansprüche nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG zu entscheiden haben, berührt die Bestandskraft der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Grund des Anspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98, BGHZ 142, 221, 223). Die behördliche Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten anstelle des beanspruchten Vermögenswerts den erhaltenen Geldbetrag herauszugeben hat, bezieht sich auf beide Ersatzansprüche (auf den Erlös wie auch auf Zahlung des Verkehrswerts), die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und daher auch nicht unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.312,86 €.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele