Entscheidungsdatum: 09.02.2017
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungs-beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich unter Neufassung der in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. Februar 2015 getroffenen Kostenentscheidung wie folgt:
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen zu 72,5 % die Beklagte zu 1 und zu 27,5 % der Kläger. Die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Beklagte zu 1, soweit sie in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 entstanden sind, und der Kläger, soweit sie in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 entstanden sind.
Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus allen Instanzen zu 72,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 aus allen Instanzen trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 239.914 € (Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1: 174.080 €; Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2: 65.834 €).
I.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das mit zwei Sicherungsgrundschulden zugunsten der Beklagten zu 1 (vom 24. Juni 1996 über 197.000 DM nebst 15 % Zinsen) sowie zugunsten der Beklagten zu 2 (vom 22. Juli 1996 über 62.000 DM nebst 18 % Zinsen) belastet ist. Die Beklagten betreiben die Zwangsversteigerung. Die Beschlagnahme erfolgte am 28. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 erhob der Kläger gegenüber beiden Beklagten die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 und forderte den Austausch der Titel bzw. eine dahingehende Zusage. Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis auf den für den 22. Oktober 2014 angesetzten Versteigerungstermin ab.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage will der Kläger die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklären lassen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. In dem Beschwerdeverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1 für erledigt erklärt; die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, die Kosten des zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreits zu tragen. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, will der Kläger weiterhin die Zulassung der Revision erreichen.
II.
1. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien erledigt; die Beklagte zu 1 war hierbei wirksam durch ihren zweitinstanzlichen Anwalt vertreten, da die Erledigung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f.).
2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.
a) Bei Einlegung der Beschwerde des Klägers warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, die der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erhebt und die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dieser Zulassungsgrund ist entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2016 (V ZR 230/15, WM 2016, 2381 ff.) entschieden worden ist. Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2016 - V ZR 144/15, juris Rn. 1).
b) Dieser zweite Fall liegt hier vor.
aa) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).
bb) Daran gemessen verneint das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis rechtsfehlerfrei. Die Gesamtwürdigung der Indizien erlaubt den sicheren Schluss, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen diente. Die Beklagte zu 2 hat nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und auf diese ausdrücklich verzichtet. Die Klage ist kurz vor dem Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben worden. Hieran ändert das Vorbringen aus der Beschwerde nichts, wonach der Kläger erst kurz vor Klageerhebung Rechtsrat eingeholt haben soll. Er hätte nämlich mit der Klageerhebung ohne weiteres noch zuwarten können, bis der Versteigerungstermin stattgefunden hatte; dies war ihm auch zuzumuten, da die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen nach einem Titelaustausch ohnehin fortgesetzt werden konnte (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 26 f.). Ebenso unerheblich ist es, dass der Kläger alternativ zu dem Austausch der Titel eine dahingehende Zusage gefordert haben soll. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht in dem Zurückweisungsbeschluss auseinandergesetzt und ist gleichwohl unter nachvollziehbarer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger ausschließlich darum ging, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern.
cc) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Sie wirft keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
III.
1. Der Beklagten zu 1 sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen, nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt hat, die Kosten des zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreits zu übernehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 ZPO entsprechend); eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 4 f. mwN).
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt sind nunmehr analog § 92 ZPO nach Quoten zu verteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 zwei Gerichtsgebühren anfallen (vgl. KV 1242), während im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur eine Gerichtsgebühr zu berechnen ist (vgl. KV 1243). Da die von dem Berufungsgericht aufrecht erhaltene Kostenentscheidung des Landgerichts gegenstandslos geworden ist, soweit sie den für erledigt erklärten Teil betrifft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN), muss sie neu gefasst werden.
2. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Betrag der (verjährten) Zinsansprüche. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 15).
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