Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.06.2018


BGH 05.06.2018 - V ZB 74/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
05.06.2018
Aktenzeichen:
V ZB 74/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:050618BVZB74.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dortmund, 4. Mai 2018, Az: 9 T 31/18vorgehend AG Dortmund, 15. Dezember 2017, Az: 810 XIV (B) 87/17

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1

Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Die von dem Beschwerdegericht anzustellende Prognose, ob die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der verbleibenden Haftdauer möglich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 21), dürfte aus Rechtsgründen zu beanstanden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme gründet, die Abschiebung des Betroffenen erscheine innerhalb der verbleibenden sechs Wochen zwischen der Beschwerdeentscheidung und dem Ende der angeordneten Haft noch möglich, obwohl die Identität des Betroffenen weiterhin ungeklärt war und es nach Darstellung des Beschwerdegerichts bei bekannter Identität drei Monate dauert, Passersatzpapiere für einen algerischen Staatsangehörigen zu beschaffen und die weiteren erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Ob und in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen.

Stresemann     

      

Weinland     

      

Kazele

      

Göbel     

      

Hamdorf