Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.06.2012


BGH 21.06.2012 - V ZB 19/12

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.06.2012
Aktenzeichen:
V ZB 19/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Stralsund, 11. Januar 2012, Az: 1 S 87/11vorgehend AG Anklam, 18. April 2011, Az: 7 C 31/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten der Kläger und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wegerecht belastet, wonach dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten gestattet wird, den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Weg mit dem Pkw zu befahren. Die Beklagten nutzen den Weg auch durch Betreten mit einem Rasenmäher, einer Schubkarre bzw. einer Mülltonne; das Begehen durch Dritte lassen sie ebenfalls zu.

2

Die Klägerin hat die Unterlassung der ihrer Meinung nach über das Wegerecht hinausgehenden Nutzung verlangt. Widerklagend haben die Beklagten beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sind, das ihnen eingeräumte Wegerecht in bestimmter Weise und für bestimmte Zwecke zu nutzen, sowie die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zur Unterlassung von Behinderungen jedweder Art zu verurteilen, die geeignet sind, das bestehende Wegerecht zu vereiteln.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgeben. Den Streitwert hat es auf 800 € festgesetzt. Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen.

II.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertminderung des Grundstücks der Klägerin maßgeblich, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges durch die Beklagten entsteht. Sie sei nicht höher als 600 €. Nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile der Klägerin seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich auch nicht aus der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten vorgelegten Stellungnahme des von ihnen beauftragten Sachverständigen. Zum einen werde darin der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer nicht hinreichend berücksichtigt; zum anderen sei die kumulative Berücksichtigung einer Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen und einer Wertminderung durch die erschwerte Verwertbarkeit des Grundstücks nicht möglich. Die Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Wertminderung des belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich einen Betrag von 429 €.

III.

5

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011  V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offenbar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

7

a) Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010  XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre. Die Rechtsbeschwerdeführer machen solches auch nicht geltend.

8

b) Die Bemessung der Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Benutzung des Weges in dem in dem amtsgerichtlichen Urteil festgelegten Umfang durch die Beklagten mit nicht mehr als 600 € ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Beschwer der abgewiesenen Unterlassungsklage bemisst sich grundsätzlich nach der Wertminderung des beeinträchtigten Grundstücks durch die zu unterlassende Störung (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010  V ZB 45/10, WuM 2011, 296, 297). Eine Besonderheit besteht hier darin, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch die Belastung mit dem Wegerecht eine Wertminderung erlitten hat. Deshalb ist  wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat  der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach der Wertminderung des Grundstücks zu bemessen, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges entsteht.

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bb) Dass diese Wertminderung den Betrag von 600 € übersteigt, lässt sich anhand der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen nicht feststellen. Zwar ist dieser - anders als das Berufungsgericht es gesehen hat - zutreffend davon ausgegangen, dass es auf die durch die Erweiterung des Wegerechts über dessen Wortlaut hinaus eingetretene zusätzliche Grundstückswertminderung ankommt. Diese hat er hinsichtlich der mit dem Wegerecht belasteten Teilfläche mit 45 € ermittelt. Ob diesem Betrag eine Wertminderung durch verringerte Mieteinnahmen und eine Wertminderung durch die erschwerte Vermietbarkeit, die der Sachverständige mit 384 € bzw. 284 € beziffert hat, hinzuzurechnen ist, kann offenbleiben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu diesen Beträgen gelangt ist. Er hat sie schlicht genannt, ohne eine Berechnung dargestellt zu haben. Auch in der Rechtsbeschwerdebegründung findet sich dazu nichts.

11

cc) Erst recht haben weder die in der Berufungsbegründung vorgetragene Beeinträchtigung der Privatsphäre der Klägerin und des Drittwiderbeklagten noch deren Vortrag in der Streitwertbeschwerde, "dass unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die gegenseitigen Unterlassungsansprüche einen Streitwert von mindestens 2.000 € rechtfertigen", für die Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands eine Bedeutung. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auf diesen Vortrag hingewiesen; es fehlt aber an Darlegungen, weshalb sich daraus eine 600 € übersteigende Grundstückswertminderung ergeben soll.

12

c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss zu verwerfen. Das Amtsgericht hat am 28. November 2011 mit dem Hinweis auf § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entschieden, und zwar dahingehend, dass eine Berichtigung des Tatbestands wegen Verhinderung des Richters, der das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, nicht möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 320 Rn. 12).

IV.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                            Lemke                     Schmidt-Räntsch

                               Brückner                      Weinland